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271_1991 AT

271. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der

EUTELSAT haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikationsurkunden zum Protokoll über Privilegien

und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation

(EUTELSAT) (BGBl.

Nr. 176/1989) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

Deutschland 26. Mai 1989

Italien

7. Februar 1991

Jugoslawien 11. September 1989

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde

haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte

erklärt

Italien

Zu Art. 9 Abs. 2

Italien wird die in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehene

Steuerfreiheit auf seine Staatsangehörigen und auf

in seinem Hoheitsgebiet einen ständigen Wohnsitz

innehabende Personen nicht anwenden.

Jugoslawien

1. Die Regierung der Föderativen Sozialistischen

Republik Jugoslawien erklärt, daß sie Artikel 6

Absatz 2 des Protokolls über Privilegien und

Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation

(EUTELSAT) nicht annehmen

kann, und behält sich das Recht vor,

gemäß ihrer geltenden staatlichen Gesetzgebung

EUTELSAT die Genehmigung zu

erteilen, sich aller erforderlichen Methoden

des Nachrichtenverkehrs zu bedienen, einschließlich

verschlüsselter und chiffrierter

Nachrichten, und ihre amtlichen Veröffentlichungen

zu verbreiten.

2. Die Regierung der Föderativen Sozialistischen

Republik Jugoslawien erklärt, daß sie Artikel 9

Absatz 1 b nicht annehmen kann, demgemäß

die Befreiung von allen Verpflichtungen zur

nationalen Dienstleistung einschließlich Militärdienst

für die Mitglieder des Personals

selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden

Familienangehörigen vorgesehen ist, und sie

behält sich das Recht vor, in diesem Fall die

geltende staatliche Gesetzgebung zur Anwendung

zu bringen.

3. Die Regierung der Föderativen Sozialistischen

Republik Jugoslawien behält sich das Recht

vor, ihre geltende staatliche Gesetzgebung

hinsichtlich der Artikel 7 d, 8 c, 9 d und 11 d

zur Anwendung zu bringen, der zufolge die

„Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen

und von der Ausländermeldepflicht" für

die Vertreter der Parteien, die Vertreter der

Unterzeichner, die Mitglieder des Personals

und die Sachverständigen vorgesehen ist.

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