271. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der
EUTELSAT haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikationsurkunden zum Protokoll über Privilegien
und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation
(EUTELSAT) (BGBl.
Nr. 176/1989) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Deutschland 26. Mai 1989
Italien
7. Februar 1991
Jugoslawien 11. September 1989
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde
haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte
erklärt
Italien
Zu Art. 9 Abs. 2
Italien wird die in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehene
Steuerfreiheit auf seine Staatsangehörigen und auf
in seinem Hoheitsgebiet einen ständigen Wohnsitz
innehabende Personen nicht anwenden.
Jugoslawien
1. Die Regierung der Föderativen Sozialistischen
Republik Jugoslawien erklärt, daß sie Artikel 6
Absatz 2 des Protokolls über Privilegien und
Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation
(EUTELSAT) nicht annehmen
kann, und behält sich das Recht vor,
gemäß ihrer geltenden staatlichen Gesetzgebung
EUTELSAT die Genehmigung zu
erteilen, sich aller erforderlichen Methoden
des Nachrichtenverkehrs zu bedienen, einschließlich
verschlüsselter und chiffrierter
Nachrichten, und ihre amtlichen Veröffentlichungen
zu verbreiten.
2. Die Regierung der Föderativen Sozialistischen
Republik Jugoslawien erklärt, daß sie Artikel 9
Absatz 1 b nicht annehmen kann, demgemäß
die Befreiung von allen Verpflichtungen zur
nationalen Dienstleistung einschließlich Militärdienst
für die Mitglieder des Personals
selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden
Familienangehörigen vorgesehen ist, und sie
behält sich das Recht vor, in diesem Fall die
geltende staatliche Gesetzgebung zur Anwendung
zu bringen.
3. Die Regierung der Föderativen Sozialistischen
Republik Jugoslawien behält sich das Recht
vor, ihre geltende staatliche Gesetzgebung
hinsichtlich der Artikel 7 d, 8 c, 9 d und 11 d
zur Anwendung zu bringen, der zufolge die
„Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen
und von der Ausländermeldepflicht" für
die Vertreter der Parteien, die Vertreter der
Unterzeichner, die Mitglieder des Personals
und die Sachverständigen vorgesehen ist.