Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271_1990 AT

271. Kundmachung: Teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht durch Rumänien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Kundmachung: Teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht durch Rumänien

(Übersetzung)

BOTSCHAFT VON RUMÄNIEN

WIEN

Zl. 1154

Die Botschaft von Rumänien in Wien entbietet

dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

von Österreich ihre Empfehlungen und

beehrt sich mit Bezug auf die Verbalnote

Zl. 176.24.01/7-IV/90 vom 14. März 1990 betreffend

die vorübergehende, mit dem 15. März 1990

beginnende Aussetzung des Abkommens über die

Aufhebung der Sichtvermerke zwischen Rumänien

und Österreich vom 17. Dezember 1968 folgendes

mitzuteilen

Die rumänische Seite bekundet Verständnis

hinsichtlich der von der österreichischen Seite

vorgebrachten Motive und möchte der Hoffnung

Ausdruck geben, daß diese vorübergehende Maßnahme

von den österreichischen Behörden überdacht

wird, um zur integralen Anwendung der

Bestimmungen des Abkommens zum Nutzen der

Entwicklung der bilateralen Beziehungen, des

Austausches zwischen den beiden Ländern, einer

besseren Kenntnis und Annäherung zwischen den

rumänischen und den österreichischen Staatsbürgern

zurückzukehren.

Die rumänische Seite ersucht das Ministerium für

auswärtige Angelegenheiten, ihm alle nötigen

Einzelheiten betreffend die Formalitäten und die

Fristen für die Ausstellung der Sichtvermerke

mitzuteilen.

Unter diesen Umständen sieht sich die rumänische

Seite gezwungen, vom gleichen Datum an die

Gegenseitigkeit anzuwenden und dieselben Maßnahmen

zu ergreifen, indem sie Sichtvermerke für

österreichische Staatsbürger einführt, die Inhaber

gewöhnlicher Reisepässe sind, sowie für in Sammelreisepässe

eingetragene Personen. Alle diese Maßnahmen

werden gewiß sogleich aufgehoben, sobald

die österreichische Seite zur uneingeschränkten

Anwendung des Abkommens zurückkehrt.

Die rumänischen Sichtvermerke werden gratis

sowohl durch die diplomatischen Missionen wie

durch die Konsularämter Rumäniens im Ausland

wie auch an den Übertrittsstellen an der Staatsgrenze

Rumäniens ausgestellt.

In Anbetracht des Interesses auf beiden Seiten für

Reisen und gegenseitige Besuche, sowie der großen

Anzahl von Personen, die der Verpflichtung zur

Erlangung von Sichtvermerken unterworfen sein

werden, hat die rumänische Seite nach der

Einführung dieser Maßnahmen beschlossen, alle

Schritte zu ergreifen, um auftauchende Schwierigkeiten

zu vermeiden und die normale Abwicklung

von Reisen sicherzustellen. Gleichzeitig bringt die

rumänische Seite die Hoffnung zum Ausdruck, daß

die österreichische Seite in gleicher Weise vorgehen

wird und beide Seiten die Verantwortlichkeiten

wahrnehmen werden, die ihnen aus den Abkommen

über die bilaterale und die internationale Zusammenarbeit

erwachsen.

Die Botschaft von Rumänien in Wien benutzt

diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten Österreichs die Versicherung

ihrer vorzüglichen Hochachtung zu

erneuern.

Wien, am 17. März 1990

L. S.

An das Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten

Österreichs

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →