271. Kundmachung: Teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht durch Rumänien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
BOTSCHAFT VON RUMÄNIEN
WIEN
Zl. 1154
Die Botschaft von Rumänien in Wien entbietet
dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
von Österreich ihre Empfehlungen und
beehrt sich mit Bezug auf die Verbalnote
Zl. 176.24.01/7-IV/90 vom 14. März 1990 betreffend
die vorübergehende, mit dem 15. März 1990
beginnende Aussetzung des Abkommens über die
Aufhebung der Sichtvermerke zwischen Rumänien
und Österreich vom 17. Dezember 1968 folgendes
mitzuteilen
Die rumänische Seite bekundet Verständnis
hinsichtlich der von der österreichischen Seite
vorgebrachten Motive und möchte der Hoffnung
Ausdruck geben, daß diese vorübergehende Maßnahme
von den österreichischen Behörden überdacht
wird, um zur integralen Anwendung der
Bestimmungen des Abkommens zum Nutzen der
Entwicklung der bilateralen Beziehungen, des
Austausches zwischen den beiden Ländern, einer
besseren Kenntnis und Annäherung zwischen den
rumänischen und den österreichischen Staatsbürgern
zurückzukehren.
Die rumänische Seite ersucht das Ministerium für
auswärtige Angelegenheiten, ihm alle nötigen
Einzelheiten betreffend die Formalitäten und die
Fristen für die Ausstellung der Sichtvermerke
mitzuteilen.
Unter diesen Umständen sieht sich die rumänische
Seite gezwungen, vom gleichen Datum an die
Gegenseitigkeit anzuwenden und dieselben Maßnahmen
zu ergreifen, indem sie Sichtvermerke für
österreichische Staatsbürger einführt, die Inhaber
gewöhnlicher Reisepässe sind, sowie für in Sammelreisepässe
eingetragene Personen. Alle diese Maßnahmen
werden gewiß sogleich aufgehoben, sobald
die österreichische Seite zur uneingeschränkten
Anwendung des Abkommens zurückkehrt.
Die rumänischen Sichtvermerke werden gratis
sowohl durch die diplomatischen Missionen wie
durch die Konsularämter Rumäniens im Ausland
wie auch an den Übertrittsstellen an der Staatsgrenze
Rumäniens ausgestellt.
In Anbetracht des Interesses auf beiden Seiten für
Reisen und gegenseitige Besuche, sowie der großen
Anzahl von Personen, die der Verpflichtung zur
Erlangung von Sichtvermerken unterworfen sein
werden, hat die rumänische Seite nach der
Einführung dieser Maßnahmen beschlossen, alle
Schritte zu ergreifen, um auftauchende Schwierigkeiten
zu vermeiden und die normale Abwicklung
von Reisen sicherzustellen. Gleichzeitig bringt die
rumänische Seite die Hoffnung zum Ausdruck, daß
die österreichische Seite in gleicher Weise vorgehen
wird und beide Seiten die Verantwortlichkeiten
wahrnehmen werden, die ihnen aus den Abkommen
über die bilaterale und die internationale Zusammenarbeit
erwachsen.
Die Botschaft von Rumänien in Wien benutzt
diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten Österreichs die Versicherung
ihrer vorzüglichen Hochachtung zu
erneuern.
Wien, am 17. März 1990
L. S.
An das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
Österreichs