271. Verordnung: Hochschul-Statistikverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/
1981 und des § 51 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 187/1983, wird verordnet
Statistische Erhebungen an den Universitäten
§ 1. (1) An den Universitäten sind für statistische
Erhebungen die Formulare HSt1U und HSt2U
nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
(2) Die Universitätsdirektion hat anläßlich der
Aufnahme eines ordentlichen Hörers (Immatrikulation)
das vom Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular
HSt1U entgegenzunehmen und die Matrikelnummer
einzusetzen.
(3) Die Universitätsdirektion (das Dekanat) hat
anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über eine
ein ordentliches Studium abschließende Prüfung
(letzte Diplomprüfung, Rigorosum, Abschlußprüfung)
vom Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular
HSt2U entgegenzunehmen und erforderlichenfalls
die Matrikelnummer einzusetzen.
Statistische Erhebungen an den Hochschulen künstlerischer
Richtung
§ 2. (1) An den Hochschulen künstlerischer
Richtung sind für statistische Erhebungen die Formulare
HSt1K und HSt2K nach dem Muster der
Anlage zu verwenden.
(2) Das Rektorat (die Akademiedirektion) hat
anläßlich der Aufnahme eines ordentlichen Hörers,
außerordentlichen Hörers oder Gasthörers das
vom Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular
HSt1K entgegenzunehmen und die Matrikelnummer
einzusetzen.
(3) Das Rektorat (die Akademiedirektion) hat
anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über eine
ein Studium abschließende Prüfung vom Absolventen
das ausgefüllte Erhebungsformular HSt2K entgegenzunehmen
und erforderlichenfalls die Matrikelnummer
einzusetzen.
Datenverwendung
§ 3. Die gemäß §§ 1 und 2 entgegengenommenen
ausgefüllten Erhebungsformulare sind unter Verschluß
zu halten und gesammelt dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt zu übermitteln.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 4. (1) Die Verordnung tritt hinsichtlich der
Erhebungen anläßlich der Aufnahme mit dem
15. Juni 1989, hinsichtlich der Erhebungen anläßlich
des Studienabschlusses mit dem 1. Oktober
1989 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die 3. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 294/
1970, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 357/1983, außer Kraft.
(3) Bis zum Ende des Studienjahres 1991/92 sind
an Hochschulen künstlerischer Richtung die Erhebungen
bei der Aufnahme bzw. Inskription des
zweiten oder eines weiteren Semesters wie bisher
mittels des derzeit verwendeten Formulars durchzuführen.