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271_1989 AT

271. Verordnung: Hochschul-Statistikverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Verordnung: Hochschul-Statistikverordnung — HStatVO

Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/

1981 und des § 51 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 187/1983, wird verordnet

Statistische Erhebungen an den Universitäten

§ 1. (1) An den Universitäten sind für statistische

Erhebungen die Formulare HSt1U und HSt2U

nach dem Muster der Anlage zu verwenden.

(2) Die Universitätsdirektion hat anläßlich der

Aufnahme eines ordentlichen Hörers (Immatrikulation)

das vom Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular

HSt1U entgegenzunehmen und die Matrikelnummer

einzusetzen.

(3) Die Universitätsdirektion (das Dekanat) hat

anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über eine

ein ordentliches Studium abschließende Prüfung

(letzte Diplomprüfung, Rigorosum, Abschlußprüfung)

vom Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular

HSt2U entgegenzunehmen und erforderlichenfalls

die Matrikelnummer einzusetzen.

Statistische Erhebungen an den Hochschulen künstlerischer

Richtung

§ 2. (1) An den Hochschulen künstlerischer

Richtung sind für statistische Erhebungen die Formulare

HSt1K und HSt2K nach dem Muster der

Anlage zu verwenden.

(2) Das Rektorat (die Akademiedirektion) hat

anläßlich der Aufnahme eines ordentlichen Hörers,

außerordentlichen Hörers oder Gasthörers das

vom Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular

HSt1K entgegenzunehmen und die Matrikelnummer

einzusetzen.

(3) Das Rektorat (die Akademiedirektion) hat

anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über eine

ein Studium abschließende Prüfung vom Absolventen

das ausgefüllte Erhebungsformular HSt2K entgegenzunehmen

und erforderlichenfalls die Matrikelnummer

einzusetzen.

Datenverwendung

§ 3. Die gemäß §§ 1 und 2 entgegengenommenen

ausgefüllten Erhebungsformulare sind unter Verschluß

zu halten und gesammelt dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt zu übermitteln.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 4. (1) Die Verordnung tritt hinsichtlich der

Erhebungen anläßlich der Aufnahme mit dem

15. Juni 1989, hinsichtlich der Erhebungen anläßlich

des Studienabschlusses mit dem 1. Oktober

1989 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die 3. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 294/

1970, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 357/1983, außer Kraft.

(3) Bis zum Ende des Studienjahres 1991/92 sind

an Hochschulen künstlerischer Richtung die Erhebungen

bei der Aufnahme bzw. Inskription des

zweiten oder eines weiteren Semesters wie bisher

mittels des derzeit verwendeten Formulars durchzuführen.

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