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271_1988 AT

271. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der zuletzt durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 663/1987 geänderten Fassung wird verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,

BGBl. Nr. 476/1972, in der zuletzt durch die Verordnung

BGBl. Nr. 694/1987 geänderten Fassung

wird wie folgt geändert

Der § 19 lautet

„S 19.

Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955

(1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt

festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen

A und B (Entlohnungsgruppen a und b)

für jede angefangene Stunde 154 S

für sonstige Bedienstete

für jede angefangene Stunde 123 S

(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für

Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden

wird wie folgt festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen

A und B (Entlohnungsgruppen a und b)

für jede angefangene Stunde an Werktagen

außerhalb der Nachtzeit 170 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und

Feiertagen 225 S

für sonstige Bedienstete

für jede angefangene Stunde an Werktagen

außerhalb der Nachtzeit 136 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und

Feiertagen 180 S"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

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