271. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, in der zuletzt durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 663/1987 geänderten Fassung wird verordnet
Artikel I
Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,
BGBl. Nr. 476/1972, in der zuletzt durch die Verordnung
BGBl. Nr. 694/1987 geänderten Fassung
wird wie folgt geändert
Der § 19 lautet
„S 19.
Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955
(1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt
festgesetzt
für Bedienstete der Verwendungsgruppen
A und B (Entlohnungsgruppen a und b)
für jede angefangene Stunde 154 S
für sonstige Bedienstete
für jede angefangene Stunde 123 S
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für
Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden
wird wie folgt festgesetzt
für Bedienstete der Verwendungsgruppen
A und B (Entlohnungsgruppen a und b)
für jede angefangene Stunde an Werktagen
außerhalb der Nachtzeit 170 S
an Werktagen während der Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und
Feiertagen 225 S
für sonstige Bedienstete
für jede angefangene Stunde an Werktagen
außerhalb der Nachtzeit 136 S
an Werktagen während der Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und
Feiertagen 180 S"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.