271. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10.602 des ADR betreffend die Beförderung bestimmter organischer Peroxide
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
I. Abweichend von den Bestimmungen der Rn.
2550 der Anlage A zum ADR sind
A. das tertiäre Butylperoxyneodecanoat, mit mindestens
20% Lösungsmitteln;
B. das bis-(3,5,5-trimethylhexanoyl)peroxid, mit
mindestens 20% Lösungsmitteln;
in Versandstücken verpackt,
unter den folgenden Bedingungen,
zur Beförderung auf der Straße zwischen den
Niederlanden und Österreich zugelassen
Die für Acetylcyclohexansulfonylperoxid, in
einer Lösung mit mindestens 80% Lösungsmitteln,
der Klasse 5.2, Gruppe E, Ziffer 46 b des
ADR geltenden Vorschriften und Bestimmungen
kommen gleichermaßen zur Anwendung,
wobei während der Beförderung die Temperatur
des unter A. genannten Stoffes höchstens
— 5°C und jene des unter B. genannten Stoffes
höchstens 0°C betragen darf.
II. Abweichend von den Bestimmungen der Rn.
52.401 der Anlage B, II. Teil, des ADR können
die unter A. und B. genannten organischen
Peroxide
sowie
C. Dipropionylperoxid, in einer Lösung mit mindestens
75% Lösungsmitteln der Klasse 5.2,
Gruppe E, Ziffer 48;
D. Tertiäres Butylperpivalat, in einer Lösung mit
mindestens 25% Lösungsmitteln der Klasse 5.2,
Gruppe E, Ziffer 49 b;
E. Tertiäres Butylperoxyisobutyrat, in einer
Lösung mit mindestens 25% Lösungsmitteln,
der Klasse 5.2, Gruppe E, Ziffer 55,
der oben angeführten Anlage 1
in einer Beförderungseinheit bis zu einem
Gesamtgewicht von höchstens 10000 kg befördert
werden.
III. Außer den vorgeschriebenen Angaben hat der
Absender in das Beförderungspapier den folgenden
Vermerk einzutragen: „Gemäß Rn.
2010 und 10.602 vereinbarte Beförderung".
Diese Sondervereinbarung gilt für Beförderungen
zwischen den Niederlanden und Österreich.
Sie tritt am Tag der zweiten Unterzeichnung in
Kraft.
Den Haag, 29. 5. 1985
Die für das ADR zuständige Behörde der Niederlande
gez.: drs. J. E. Bloem
Wien, 3. 4. 1986
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Berger