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271_1986 AT

271. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10.602 des ADR betreffend die Beförderung bestimmter organischer Peroxide

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10.602 des ADR betreffend die Beförderung bestimmter organischer Peroxide

(Übersetzung)

I. Abweichend von den Bestimmungen der Rn.

2550 der Anlage A zum ADR sind

A. das tertiäre Butylperoxyneodecanoat, mit mindestens

20% Lösungsmitteln;

B. das bis-(3,5,5-trimethylhexanoyl)peroxid, mit

mindestens 20% Lösungsmitteln;

in Versandstücken verpackt,

unter den folgenden Bedingungen,

zur Beförderung auf der Straße zwischen den

Niederlanden und Österreich zugelassen

Die für Acetylcyclohexansulfonylperoxid, in

einer Lösung mit mindestens 80% Lösungsmitteln,

der Klasse 5.2, Gruppe E, Ziffer 46 b des

ADR geltenden Vorschriften und Bestimmungen

kommen gleichermaßen zur Anwendung,

wobei während der Beförderung die Temperatur

des unter A. genannten Stoffes höchstens

— 5°C und jene des unter B. genannten Stoffes

höchstens 0°C betragen darf.

II. Abweichend von den Bestimmungen der Rn.

52.401 der Anlage B, II. Teil, des ADR können

die unter A. und B. genannten organischen

Peroxide

sowie

C. Dipropionylperoxid, in einer Lösung mit mindestens

75% Lösungsmitteln der Klasse 5.2,

Gruppe E, Ziffer 48;

D. Tertiäres Butylperpivalat, in einer Lösung mit

mindestens 25% Lösungsmitteln der Klasse 5.2,

Gruppe E, Ziffer 49 b;

E. Tertiäres Butylperoxyisobutyrat, in einer

Lösung mit mindestens 25% Lösungsmitteln,

der Klasse 5.2, Gruppe E, Ziffer 55,

der oben angeführten Anlage 1

in einer Beförderungseinheit bis zu einem

Gesamtgewicht von höchstens 10000 kg befördert

werden.

III. Außer den vorgeschriebenen Angaben hat der

Absender in das Beförderungspapier den folgenden

Vermerk einzutragen: „Gemäß Rn.

2010 und 10.602 vereinbarte Beförderung".

Diese Sondervereinbarung gilt für Beförderungen

zwischen den Niederlanden und Österreich.

Sie tritt am Tag der zweiten Unterzeichnung in

Kraft.

Den Haag, 29. 5. 1985

Die für das ADR zuständige Behörde der Niederlande

gez.: drs. J. E. Bloem

Wien, 3. 4. 1986

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Berger

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