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271. Bundesgesetz: 8. Schulorganisationsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Bundesgesetz: 8. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl.

Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 365/1982, wird wie folgt geändert

1. Die Bezeichnungen „Bundesminister für

Unterricht und Kunst" und „Bundesministerium

für Unterricht und Kunst" werden jeweils durch

die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport" bzw. „Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Sport" ersetzt und grammatikalisch

der jeweiligen Bestimmung angepaßt.

2. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Für Berufspädagogische Akademien und Pädagogische

Akademien kann der Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport im Lehrplan von einer

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen

(einschließlich der Festlegung des Stundenausmaßes

auf die einzelnen Schulstufen) absehen;

in diesem Fall hat der Direktor nach den örtlichen

Erfordernissen das Stundenausmaß im Rahmen der

vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport erlassenen Verordnung festzulegen sowie

durch Anschlag in der betreffenden Akademie

kundzumachen und obliegt die Lehrstoffverteilung

dem jeweils unterrichtenden Lehrer."

3. Im § 8 a Abs. 3 (Grundsatzbestimmung) lautet

der dritte Satz

„Die Mindestzahl von Anmeldungen für die Abhaltung

eines alternativen Pflichtgegenstandes, eines

Freigegenstandes oder einer unverbindlichen

Übung darf 15, bei Fremdsprachen und Hauswirtschaft

12 nicht unterschreiten; die Mindestzahl für

den Förderunterricht gemäß § 8 lit. f sublit, aa darf

8, jene für den Förderunterricht gemäß § 8 lit. f

sublit. cc 6 nicht unterschreiten und jeweils 12 nicht

überschreiten, für den Förderunterricht in der

Grundschule und der Sonderschule in allen Fällen

jedoch 3 nicht unterschreiten und 10 nicht überschreiten."

4. § 21 Abs. 1 und 2 (Grundsatzbestimmung) lautet

„(1) Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule

darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten;

sofern hievon aus besonderen Gründen

(zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen

erforderlich ist, hat darüber die nach dem

Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach

Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates

und des Landesschulrates zu entscheiden.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,

bei welchen Voraussetzungen im Hinblick auf

die Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik und

Lebender Fremdsprache eigene Schülergruppen

einzurichten sind. Die Anzahl der Schülergruppen

darf in den einzelnen Schulen auf jeder Schulstufe

und in jedem Pflichtgegenstand die Anzahl der

Klassen im Regelfall um 1 und ab 6 Klassen um 2

überschreiten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen

darf an der betreffenden Schule im Durchschnitt

10 nicht unterschreiten. Abweichend von

den vorstehenden Bestimmungen dürfen an Hauptschulen

mit nur einer einzigen vierten Klasse für

diese ab 21 Schülern drei Schülergruppen vorgesehen

werden; in diesem Fall bezieht sich die Durchschnittszahl

10 nur auf die fünfte bis siebente

Schulstufe der betreffenden Schule. Die Schülerzahl

in den Schülergruppen darf 30 nicht übersteigen."

5. § 27 Abs. 1 und 2 (Grundsatzbestimmung) lautet

„(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer

Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule

für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte

Kinder darf 8, die Zahl der Schüler in

einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte

Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder

und einer Heilstättenschule darf 10 und die

Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen

Sonderschule darf 15 nicht übersteigen.

(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach

behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden

Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit

der Maßgabe, daß sie jedenfalls 10 nicht übersteigen

darf."

6. § 27 Abs. 4 (Grundsatzbestimmung) lautet

„(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse

darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule

für blinde Kinder und an einer Sonderschule

für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten

und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen. In

einer Vorschulgruppe darf die Zahl der Schüler 4,

in einer Vorschulgruppe an einer Sonderschule für

blinde Kinder und an einer Sonderschule für

Gehörlose jedoch 3 nicht unterschreiten."

7. § 33 Abs. 1 (Grundsatzbestimmung) lautet

„(1) Die Klassenschülerzahl am Polytechnischen

Lehrgang darf 30 nicht übersteigen und soll 20

nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen

Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten)

ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die

nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde

nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates

und des Landesschulrates zu entscheiden.

Für Polytechnische Lehrgänge, die einer Sonderschule

angeschlossen sind, gelten die im § 27

genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der

Behinderungsart."

8. § 33 Abs. 2 (Grundsatzbestimmung) lautet

„(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu

bestimmen, bei welchen Voraussetzungen im Hinblick

auf die Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik

und Lebender Fremdsprache eigene Schülergruppen

einzurichten sind. Die Anzahl der Schülergruppen

darf in den einzelnen Schulen in jedem

Pflichtgegenstand die Anzahl der Klassen um 1, ab

6 Klassen um 2 und ab 11 Klassen um 3 überschreiten.

Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf in

den einzelnen Schulen im Durchschnitt 10 nicht

unterschreiten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen

darf 30 nicht übersteigen."

9. § 33 Abs. 3 (Grundsatzbestimmung) lautet

„(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu

bestimmen, bei welcher Schülerzahl der Unterricht

in den Unterrichtsgegenständen Maschinschreiben,

Werkerziehung sowie Hauswirtschaft und Kinderpflege

statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen

zu erteilen ist. Die Schülerzahl, bei welcher der

Unterricht in Schülergruppen zu erteilen ist, darf

für den Unterricht in Maschinschreiben 25, in

Werkerziehung 20 und in Hauswirtschaft und Kinderpflege

16 nicht unterschreiten. Die Ausführungsgesetzgebung

hat vorzusehen, daß in den

alternativen Pflichtgegenständen die Schüler mehrerer

Klassen einer Schule zusammengefaßt werden

können, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 2 und

des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl

nicht überschritten wird; in den Unterrichtsgegenständen

Werkerziehung, Hauswirtschaft

und Kinderpflege sowie Leibesübungen kann

vorgesehen werden, daß die Schüler mehrerer Klassen

auch von mehreren Schulen zusammengefaßt

werden können."

10. Im § 39 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wendung

„9. Klasse" jeweils die Wendung „8. Klasse".

11. Im § 40 wird Abs. 5 als Abs. 6 bezeichnet und

folgender Abs. 5 eingefügt

„(5) Die Aufnahme in die Übergangsstufe eines

Oberstufenrealgymnasiums setzt die erfolgreiche

Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen

Schulpflicht voraus. Bei erfolgreichem Abschluß

der Übergangsstufe entfällt die Ablegung einer

Aufnahmsprüfung in die 5. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums."

12. Im § 43 werden die Abs. 2 und 3 als Abs. 3

und 4 bezeichnet und wird folgender neuer Abs. 2

eingefügt

„(2) Die Klassenschülerzahl an der Unterstufe

der allgemeinbildenden höheren Schule darf abweichend

von Abs. 1 30 nicht übersteigen und soll 20

nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden,

kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20

vH überschritten werden; darüber hat der Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport — ausgenommen

für Zentrallehranstalten — über Antrag

des Landesschulrates zu entscheiden."

13. § 43 Abs. 4 lautet

„(4) In den Pflichtgegenständen Leibesübungen

und Werkerziehung (für Knaben bzw. für Mädchen)

können Schüler mehrerer Klassen einer oder

mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit

hiedurch die gemäß Abs. 1 und 2 bzw. auf Grund

des Abs. 3 festgesetzten Höchstzahlen nicht überschritten

werden."

14. § 51 Abs. 1 (Grundsatzbestimmung) lautet

„(1) Die Klassenschülerzahl an der Berufsschule

darf 33 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten;

sofern hievon aus besonderen Gründen

(zB zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur

Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen

erforderlich ist, hat darüber die nach dem

Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach

Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates

zu entscheiden."

15. § 59 Abs. 1 lit. a lautet

„a) Gewerbliche Meisterschulen und Meisterklassen

für Personen mit abgeschlossener

Berufsausbildung zur Erweiterung der Fachbildung;".

16. § 68 lautet

„Aufnahmsvoraussetzungen

§ 68. Voraussetzung für die Aufnahme in eine

berufsbildende höhere Schule ist die erfolgreiche

Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen

Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer

Aufnahmsprüfung, durch welche die geistige und

körperliche Eignung des Schülers für die betreffende

Fachrichtung festzustellen ist. Die Aufnahmsprüfung

entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige,

Kollegs und Speziallehrgängen, soweit für

diese nicht anderes bestimmt ist."

17. Im § 73 Abs. 1 lit. b, im § 75 Abs. 1 lit. b und

im § 77 Abs. 1 lit. b lautet jeweils der zweite Satz

„Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche

Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden

höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen

höheren Schule."

18. § 111 Abs. 3 lautet

„(3) Für jede Berufspädagogische Akademie sind

zur schulpraktischen Ausbildung geeignete Schulen

in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu

bestimmen."

19. § 111 Abs. 7 entfällt.

20. § 112 Abs. 1 lit. a lautet

„a) Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik,

Erziehungswissenschaft,

Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie,

Pädagogische Soziologie, Betriebssoziologie,

Schulrecht, Biologische Grundlagen

der Erziehung, Gesundheitslehre, Schul-

und Arbeitshygiene);".

21. Im § 112 wird Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet

und folgender Abs. 2 eingefügt

„(2) In den Lehrplänen können verkürzte Studiengänge

für in einem Dienstverhältnis stehende

Lehrer vorgesehen werden, wenn im Hinblick auf

ihre in der praktischen Unterrichtsarbeit gewonnenen

Erfahrungen und die Absolvierung von einschlägigen

Lehrveranstaltungen, die an Pädagogischen

Instituten einzurichten sind, die Erreichung

des Bildungszieles der betreffenden Lehramtsausbildung

erwartet werden kann."

22. § 113 Abs. 6 lautet

„(6) Für gemäß § 112 Abs. 2 verkürzte Studiengänge

hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport zusätzlich zu den auf Grund des Abs. 5

festzulegenden Aufnahmsvoraussetzungen jene

Aufnahmsvoraussetzungen festzulegen, die für die

Erreichung des Ausbildungszieles bei der verkürzten

Studiendauer erforderlich sind."

23. § 119 Abs. 6 lautet

„(6) Die Übungsvolksschule ist als vierklassige

Volksschule für die erste bis vierte Schulstufe zu

führen; sie kann auch eine Vorschulstufe umfassen.

Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungsvolksschule

darf 30 nicht übersteigen. Die Vorschulstufe

ist bei mindestens 10 Schülern als Vorschulklasse

zu führen und darf in einer Klasse 20

Schüler nicht übersteigen; bei mindestens 4 Schülern

ist die Vorschulstufe als Vorschulgruppe zu

führen, und zwar an 2 Schultagen je Woche und

bei mindestens 7 Schülern an 3 Schultagen je

Woche. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport hat nach den Erfordernissen durch Verordnung

zu bestimmen, bei welcher Schülerzahl

der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung

und Hauswirtschaft statt für die gesamte

Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Insoweit

die Ausführungsgesetzgebung des Landes, in dem

die Pädagogische Akademie ihren Standort hat, für

Volksschulen keine Trennung des Unterrichtes in

Leibesübungen nach Geschlechtern vorsieht (§ 8 a

Abs. 3 lit. a), kann der Leiter der Pädagogischen

Akademie den gemeinsamen Unterricht von Knaben

und Mädchen in Leibesübungen an der

Übungsvolksschule vorsehen."

24. Im § 119 Abs. 7 lautet der dritte Satz

„Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungshauptschule

darf 30 nicht übersteigen."

25. Im § 119 Abs. 8 lautet der zweite Satz

„Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer

Übungssonderschule darf höchstens 15 betragen, in

Klassen mit mehrfach behinderten Kindern höchstens

10."

26. § 131 c lautet

„§ 131 c. Während der Zeit vom 1. September

1985 bis 31. August 1988 treten im § 39 an die

Stelle des Abs. 1 folgende Vorschriften

„(1) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 genannten

Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen

sind als Pflichtgegenstände vorzusehen

1. in allen Formen

Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde,

Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik,

Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie,

Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung

(für Knaben und Mädchen gemeinsam

oder getrennt), Philosophischer Einführungsunterricht

(in der Oberstufe)', Informatik (in der

5. Klasse), Leibesübungen;

2. in den folgenden Formen überdies

a) im Gymnasium

eine lebende Fremdsprache (1. bis 8. Klasse),

Latein (3. bis 8. Klasse), sowie

aa) im Humanistischen Gymnasium

Griechisch (5. bis 8. Klasse)

bb) im Neusprachlichen Gymnasium

eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis

8. Klasse)

cc) im Realistischen Gymnasium

Darstellende Geometrie in der Oberstufe;

b) im Realgymnasium

eine lebende Fremdsprache (1. bis 8. Klasse),

Geometrisches Zeichnen (in der Unterstufe),

sowie

aa) im Naturwissenschaftlichen Realgymnasium

Latein (5. bis 8. Klasse), in der Oberstufe

alternativ, Darstellende Geometrie

oder ein ergänzender Unterricht in den

Unterrichtsgegenständen Biologie und

Umweltkunde, Physik und Chemie,

bb) im Mathematischen Realgymnasium

eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis

8. Klasse), Darstellende Geometrie (in

der Oberstufe);

c) im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium

für Mädchen

eine lebende Fremdsprache (1. bis 8. Klasse),

alternativ eine zweite lebende Fremdsprache

oder Latein (5. bis 8. Klasse), fraulichlebenskundliche

Unterrichtsgegenstände (in

der Oberstufe);

d) im Oberstufenrealgymnasium

eine lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse),

alternativ Latein oder eine zweite lebende

Fremdsprache (6. bis 8. Klasse) sowie alternativ

Instrumentalmusik oder Darstellende

Geometrie oder ein ergänzender Unterricht

in den Unterrichtsgegenständen Biologie und

Umweltkunde sowie Physik und Chemie.

(1 a) In den ersten beiden Wochen des zweiten

Semesters können Schüler erklären, im Pflichtgegenstand

Informatik nicht beurteilt werden zu wollen.

Für diese Schüler gilt Informatik als verbindliche

Übung. Bei nicht eigenberechtigten Schülern

hat diese Erklärung durch einen Erziehungsberechtigten

zu erfolgen."

27. § 131 d lautet

„§ 131 d. (1) Abweichend von der Voraussetzung

für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie

gemäß § 121 erster Satz können auch Absolventen

der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen in

die Pädagogische Akademie aufgenommen werden,

die einen Vorbereitungslehrgang gemäß Abs. 2

erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) An Pädagogischen Akademien und Pädagogischen

Instituten kann bei Bedarf nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen in den Schuljahren

1986/87 bis 1991/92 ein Vorbereitungslehrgang

geführt werden

1. Der Vorbereitungslehrgang hat in einem zweisemestrigen

Bildungsgang Personen mit der Befähigungsprüfung

für Arbeitslehrerinnen auf das Lehramtsstudium

an der Pädagogischen Akademie vorzubereiten.

2. Im Lehrplan (§ 6) des Vorbereitungslehrganges

sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion,

Humanwissenschaften, Deutsch, Mathematik,

Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie

sowie alternativ ein erweiterter Unterricht in

Deutsch oder in Mathematik. Ferner ist in diesem

Lehrplan als Freigegenstand Lebende Fremdsprache

vorzusehen.

(3) Für Absolventen des Vorbereitungslehrganges,

die den Studiengang für das Lehramt an

Volksschulen besuchen, entfallen die mit der Ausbildung

für Werkerziehung (textiler Bereich)

zusammenhängenden Pflichtgegenstände und für

jene, die den Studiengang für das Lehramt an

Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen

besuchen, entfällt der Pflichtgegenstand gemäß

§ 120 Abs. 3 lit. b und die diesem entsprechenden

Fachdidaktiken; sie sind jedoch zum Besuch dieser

Pflichtgegenstände berechtigt."

Artikel II

Das Schulorganisationsgesetz wird wie folgt

geändert

§ 33 Abs. 2 (Grundsatzbestimmung) lautet

„(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu

bestimmen, bei welchen Voraussetzungen im Hinblick

auf die Leistungsgruppen in Deutsch und

Mathematik eigene Schülergruppen einzurichten

sind. Die Anzahl der Schülergruppen darf in den

einzelnen Schulen in jedem Pflichtgegenstand die

Anzahl der Klassen um 1, ab 6 Klassen um 2 und

ab 11 Klassen um 3 überschreiten. Die Schülerzahl

in den Schülergruppen darf in den einzelnen Schulen

im Durchschnitt 10 nicht unterschreiten. Die

Schülerzahl in den Schülergruppen darf 30 nicht

übersteigen."

Artikel III

Artikel V der 5. Schulorganisationsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 142/1980 wird wie folgt

geändert

1. Z 1 lit. b lautet

„b) Diese Sonderschulen umfassen 8 Schulstufen;

der Anschluß der 9. Schulstufe in der

Form des Polytechnischen Lehrganges ist

möglich. Die Einteilung in Klassen hat sich

nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit

der Schüler zu richten. Insoweit der Unterricht

nach dem Lehrplan der Volksschule

oder der Hauptschule oder des Polytechnischen

Lehrganges erfolgt, hat jeder Schulstufe

eine Klasse zu entsprechen. Sofern hiefür

nicht genügend Schüler zur Verfügung

stehen, kann der Unterricht nach dem Lehrplan

der Volksschule für mehrere Schulstufen

jeweils in einer Klasse erfolgen; wird der

Unterricht für mehrere Schulstufen in einer

Klasse zusammengefaßt, so sind solche Klassen

in Abteilungen zu gliedern, wobei eine

Abteilung eine oder mehrere — in der Regel

aufeinanderfolgende — Schulstufen zu

umfassen hat."

2. Z 1 lit. e lautet

„e) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 8

nicht übersteigen. Soweit der Unterricht

nach dem Lehrplan der Hauptschule oder

des Polytechnischen Lehrganges erfolgt,

sind in Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppen

Schülergruppen einzurichten, deren

Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden

Behinderungsart auf einer Schulstufe

um 1 überschreiten darf. Die durchschnittliche

Mindestzahl der Schüler für die Einrichtung

von Schülergruppen hat der Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport unter

Bedachtnahme auf die Behinderungsart und

die Anforderungen im betreffenden Pflichtgegenstand

sowie die regionalen Verhältnisse

durch Verordnung festzulegen. Die

Höchstzahl der Schüler in einer Schülergruppe

darf die Zahl 8 nicht übersteigen."

3. Der Z 2 wird folgende lit. e angefügt

„e) Die Schüler sind im betriebswirtschaftlichen

und fachtheoretischen Unterricht durch die

Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern,

sofern hiefür eigene Schülergruppen

eingerichtet werden. Die Voraussetzungen

für die Einrichtung von Schülergruppen hat

der Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport unter Bedachtnahme auf die im

§ 51 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes

genannten Mindestvoraussetzungen sowie

die regionalen Verhältnisse durch Verordnung

festzulegen."

Artikel IV

Bei der Anwendung des § 28 Abs. 3 erster Satz

des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 367/1982, bleibt bei Zeugnissen über den

Besuch der achten Schulstufe vor dem 1. September

1989 auch ein „Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen

„Lebende Fremdsprache" und „Kurzschrift"

außer Betracht.

Artikel V

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1985

Das Bundesfinanzgesetz 1985, BGBl. Nr. 1, wird

wie folgt geändert

1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

im Finanzjahr 1985 die Zustimmung zur

Überschreitung bei den finanzgesetzlichen

Ausgabenansätzen 1/12757 und 1/12857 bis

zu einem Betrag von 70 Millionen Schilling

zu geben.

2. In der Anlage III zum Bundesfinanzgesetz

(III/Stellenplan) wird beim Kapitel „12

Unterricht und Sport" beim Planstellenbereich

1270 „allgemeinbildende höhere Schulen"

die Anzahl der Planstellen für „übrige

Lehrer" von 10116 auf 10366 erhöht."

Artikel VI

(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen in Kraft

1. Artikel I Z 1 mit 1. Jänner 1985,

2. Artikel I Z 15, 18, 19, 23, 25 und 26 sowie

Artikel III Z 1 und 3 mit 1. September 1985,

3. Artikel I Z 12, 13 und 24 sowie Artikel III Z 2

hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 1985,

der 2. Klasse mit 1. September 1986, der 3. Klasse

mit 1. September 1987 und der 4. Klasse mit 1. September

1988,

4. Artikel I Z 20 bis 22 und 27 mit 1. September

1986,

5. im übrigen mit dem auf die Kundmachung folgenden

Tag.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten

frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft.

(3) Die Ausführungsgesetze zu Artikel I Z 3, 4

und 14 sind innerhalb eines halben Jahres zu erlassen

und hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September

1985, der 2. Klasse mit 1. September 1986, der

3. Klasse mit 1. September 1987 und der 4. Klasse

mit 1. September 1988 in Kraft zu setzen. Die Ausführungsgesetze

zu Artikel I Z 5 bis 7 und 9 sind

innerhalb eines halben Jahres zu erlassen und mit

1. September 1985 in Kraft zu setzen. Die Ausführungsgesetze

zu Artikel I Z 8 sind innerhalb eines

Jahres zu erlassen und mit 1. September 1989 in

Kraft zu setzen. Die Ausführungsgesetze zu Artikel

II sind innerhalb eines halben Jahres zu erlassen

sowie mit 1. September 1985 in Kraft und mit

31. August 1989 außer Kraft zu setzen.

(4) Mit der Vollziehung des Art. V dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich der Z 1 der Bundesminister

für Finanzen, hinsichtlich der Z 2 der Bundeskanzler

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut. Im übrigen ist mit der

Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in

die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der

Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14

Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf dem durch

dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet der Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport betraut.

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