271. Bundesgesetz: 8. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl.
Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 365/1982, wird wie folgt geändert
1. Die Bezeichnungen „Bundesminister für
Unterricht und Kunst" und „Bundesministerium
für Unterricht und Kunst" werden jeweils durch
die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport" bzw. „Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Sport" ersetzt und grammatikalisch
der jeweiligen Bestimmung angepaßt.
2. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Für Berufspädagogische Akademien und Pädagogische
Akademien kann der Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Sport im Lehrplan von einer
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen
(einschließlich der Festlegung des Stundenausmaßes
auf die einzelnen Schulstufen) absehen;
in diesem Fall hat der Direktor nach den örtlichen
Erfordernissen das Stundenausmaß im Rahmen der
vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport erlassenen Verordnung festzulegen sowie
durch Anschlag in der betreffenden Akademie
kundzumachen und obliegt die Lehrstoffverteilung
dem jeweils unterrichtenden Lehrer."
3. Im § 8 a Abs. 3 (Grundsatzbestimmung) lautet
der dritte Satz
„Die Mindestzahl von Anmeldungen für die Abhaltung
eines alternativen Pflichtgegenstandes, eines
Freigegenstandes oder einer unverbindlichen
Übung darf 15, bei Fremdsprachen und Hauswirtschaft
12 nicht unterschreiten; die Mindestzahl für
den Förderunterricht gemäß § 8 lit. f sublit, aa darf
8, jene für den Förderunterricht gemäß § 8 lit. f
sublit. cc 6 nicht unterschreiten und jeweils 12 nicht
überschreiten, für den Förderunterricht in der
Grundschule und der Sonderschule in allen Fällen
jedoch 3 nicht unterschreiten und 10 nicht überschreiten."
4. § 21 Abs. 1 und 2 (Grundsatzbestimmung) lautet
„(1) Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule
darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten;
sofern hievon aus besonderen Gründen
(zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen
erforderlich ist, hat darüber die nach dem
Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach
Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates
und des Landesschulrates zu entscheiden.
(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,
bei welchen Voraussetzungen im Hinblick auf
die Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik und
Lebender Fremdsprache eigene Schülergruppen
einzurichten sind. Die Anzahl der Schülergruppen
darf in den einzelnen Schulen auf jeder Schulstufe
und in jedem Pflichtgegenstand die Anzahl der
Klassen im Regelfall um 1 und ab 6 Klassen um 2
überschreiten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen
darf an der betreffenden Schule im Durchschnitt
10 nicht unterschreiten. Abweichend von
den vorstehenden Bestimmungen dürfen an Hauptschulen
mit nur einer einzigen vierten Klasse für
diese ab 21 Schülern drei Schülergruppen vorgesehen
werden; in diesem Fall bezieht sich die Durchschnittszahl
10 nur auf die fünfte bis siebente
Schulstufe der betreffenden Schule. Die Schülerzahl
in den Schülergruppen darf 30 nicht übersteigen."
5. § 27 Abs. 1 und 2 (Grundsatzbestimmung) lautet
„(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer
Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule
für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte
Kinder darf 8, die Zahl der Schüler in
einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte
Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder
und einer Heilstättenschule darf 10 und die
Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen
Sonderschule darf 15 nicht übersteigen.
(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach
behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden
Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit
der Maßgabe, daß sie jedenfalls 10 nicht übersteigen
darf."
6. § 27 Abs. 4 (Grundsatzbestimmung) lautet
„(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse
darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule
für blinde Kinder und an einer Sonderschule
für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten
und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen. In
einer Vorschulgruppe darf die Zahl der Schüler 4,
in einer Vorschulgruppe an einer Sonderschule für
blinde Kinder und an einer Sonderschule für
Gehörlose jedoch 3 nicht unterschreiten."
7. § 33 Abs. 1 (Grundsatzbestimmung) lautet
„(1) Die Klassenschülerzahl am Polytechnischen
Lehrgang darf 30 nicht übersteigen und soll 20
nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen
Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten)
ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die
nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde
nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates
und des Landesschulrates zu entscheiden.
Für Polytechnische Lehrgänge, die einer Sonderschule
angeschlossen sind, gelten die im § 27
genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der
Behinderungsart."
8. § 33 Abs. 2 (Grundsatzbestimmung) lautet
„(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu
bestimmen, bei welchen Voraussetzungen im Hinblick
auf die Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik
und Lebender Fremdsprache eigene Schülergruppen
einzurichten sind. Die Anzahl der Schülergruppen
darf in den einzelnen Schulen in jedem
Pflichtgegenstand die Anzahl der Klassen um 1, ab
6 Klassen um 2 und ab 11 Klassen um 3 überschreiten.
Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf in
den einzelnen Schulen im Durchschnitt 10 nicht
unterschreiten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen
darf 30 nicht übersteigen."
9. § 33 Abs. 3 (Grundsatzbestimmung) lautet
„(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu
bestimmen, bei welcher Schülerzahl der Unterricht
in den Unterrichtsgegenständen Maschinschreiben,
Werkerziehung sowie Hauswirtschaft und Kinderpflege
statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen
zu erteilen ist. Die Schülerzahl, bei welcher der
Unterricht in Schülergruppen zu erteilen ist, darf
für den Unterricht in Maschinschreiben 25, in
Werkerziehung 20 und in Hauswirtschaft und Kinderpflege
16 nicht unterschreiten. Die Ausführungsgesetzgebung
hat vorzusehen, daß in den
alternativen Pflichtgegenständen die Schüler mehrerer
Klassen einer Schule zusammengefaßt werden
können, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 2 und
des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl
nicht überschritten wird; in den Unterrichtsgegenständen
Werkerziehung, Hauswirtschaft
und Kinderpflege sowie Leibesübungen kann
vorgesehen werden, daß die Schüler mehrerer Klassen
auch von mehreren Schulen zusammengefaßt
werden können."
10. Im § 39 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wendung
„9. Klasse" jeweils die Wendung „8. Klasse".
11. Im § 40 wird Abs. 5 als Abs. 6 bezeichnet und
folgender Abs. 5 eingefügt
„(5) Die Aufnahme in die Übergangsstufe eines
Oberstufenrealgymnasiums setzt die erfolgreiche
Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen
Schulpflicht voraus. Bei erfolgreichem Abschluß
der Übergangsstufe entfällt die Ablegung einer
Aufnahmsprüfung in die 5. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums."
12. Im § 43 werden die Abs. 2 und 3 als Abs. 3
und 4 bezeichnet und wird folgender neuer Abs. 2
eingefügt
„(2) Die Klassenschülerzahl an der Unterstufe
der allgemeinbildenden höheren Schule darf abweichend
von Abs. 1 30 nicht übersteigen und soll 20
nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden,
kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20
vH überschritten werden; darüber hat der Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport — ausgenommen
für Zentrallehranstalten — über Antrag
des Landesschulrates zu entscheiden."
13. § 43 Abs. 4 lautet
„(4) In den Pflichtgegenständen Leibesübungen
und Werkerziehung (für Knaben bzw. für Mädchen)
können Schüler mehrerer Klassen einer oder
mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit
hiedurch die gemäß Abs. 1 und 2 bzw. auf Grund
des Abs. 3 festgesetzten Höchstzahlen nicht überschritten
werden."
14. § 51 Abs. 1 (Grundsatzbestimmung) lautet
„(1) Die Klassenschülerzahl an der Berufsschule
darf 33 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten;
sofern hievon aus besonderen Gründen
(zB zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur
Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen
erforderlich ist, hat darüber die nach dem
Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach
Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates
zu entscheiden."
15. § 59 Abs. 1 lit. a lautet
„a) Gewerbliche Meisterschulen und Meisterklassen
für Personen mit abgeschlossener
Berufsausbildung zur Erweiterung der Fachbildung;".
16. § 68 lautet
„Aufnahmsvoraussetzungen
§ 68. Voraussetzung für die Aufnahme in eine
berufsbildende höhere Schule ist die erfolgreiche
Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen
Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer
Aufnahmsprüfung, durch welche die geistige und
körperliche Eignung des Schülers für die betreffende
Fachrichtung festzustellen ist. Die Aufnahmsprüfung
entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige,
Kollegs und Speziallehrgängen, soweit für
diese nicht anderes bestimmt ist."
17. Im § 73 Abs. 1 lit. b, im § 75 Abs. 1 lit. b und
im § 77 Abs. 1 lit. b lautet jeweils der zweite Satz
„Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche
Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden
höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen
höheren Schule."
18. § 111 Abs. 3 lautet
„(3) Für jede Berufspädagogische Akademie sind
zur schulpraktischen Ausbildung geeignete Schulen
in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu
bestimmen."
19. § 111 Abs. 7 entfällt.
20. § 112 Abs. 1 lit. a lautet
„a) Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik,
Erziehungswissenschaft,
Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie,
Pädagogische Soziologie, Betriebssoziologie,
Schulrecht, Biologische Grundlagen
der Erziehung, Gesundheitslehre, Schul-
und Arbeitshygiene);".
21. Im § 112 wird Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet
und folgender Abs. 2 eingefügt
„(2) In den Lehrplänen können verkürzte Studiengänge
für in einem Dienstverhältnis stehende
Lehrer vorgesehen werden, wenn im Hinblick auf
ihre in der praktischen Unterrichtsarbeit gewonnenen
Erfahrungen und die Absolvierung von einschlägigen
Lehrveranstaltungen, die an Pädagogischen
Instituten einzurichten sind, die Erreichung
des Bildungszieles der betreffenden Lehramtsausbildung
erwartet werden kann."
22. § 113 Abs. 6 lautet
„(6) Für gemäß § 112 Abs. 2 verkürzte Studiengänge
hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport zusätzlich zu den auf Grund des Abs. 5
festzulegenden Aufnahmsvoraussetzungen jene
Aufnahmsvoraussetzungen festzulegen, die für die
Erreichung des Ausbildungszieles bei der verkürzten
Studiendauer erforderlich sind."
23. § 119 Abs. 6 lautet
„(6) Die Übungsvolksschule ist als vierklassige
Volksschule für die erste bis vierte Schulstufe zu
führen; sie kann auch eine Vorschulstufe umfassen.
Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungsvolksschule
darf 30 nicht übersteigen. Die Vorschulstufe
ist bei mindestens 10 Schülern als Vorschulklasse
zu führen und darf in einer Klasse 20
Schüler nicht übersteigen; bei mindestens 4 Schülern
ist die Vorschulstufe als Vorschulgruppe zu
führen, und zwar an 2 Schultagen je Woche und
bei mindestens 7 Schülern an 3 Schultagen je
Woche. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport hat nach den Erfordernissen durch Verordnung
zu bestimmen, bei welcher Schülerzahl
der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung
und Hauswirtschaft statt für die gesamte
Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Insoweit
die Ausführungsgesetzgebung des Landes, in dem
die Pädagogische Akademie ihren Standort hat, für
Volksschulen keine Trennung des Unterrichtes in
Leibesübungen nach Geschlechtern vorsieht (§ 8 a
Abs. 3 lit. a), kann der Leiter der Pädagogischen
Akademie den gemeinsamen Unterricht von Knaben
und Mädchen in Leibesübungen an der
Übungsvolksschule vorsehen."
24. Im § 119 Abs. 7 lautet der dritte Satz
„Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungshauptschule
darf 30 nicht übersteigen."
25. Im § 119 Abs. 8 lautet der zweite Satz
„Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer
Übungssonderschule darf höchstens 15 betragen, in
Klassen mit mehrfach behinderten Kindern höchstens
10."
26. § 131 c lautet
„§ 131 c. Während der Zeit vom 1. September
1985 bis 31. August 1988 treten im § 39 an die
Stelle des Abs. 1 folgende Vorschriften
„(1) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 genannten
Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen
sind als Pflichtgegenstände vorzusehen
1. in allen Formen
Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde,
Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik,
Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie,
Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung
(für Knaben und Mädchen gemeinsam
oder getrennt), Philosophischer Einführungsunterricht
(in der Oberstufe)', Informatik (in der
5. Klasse), Leibesübungen;
2. in den folgenden Formen überdies
a) im Gymnasium
eine lebende Fremdsprache (1. bis 8. Klasse),
Latein (3. bis 8. Klasse), sowie
aa) im Humanistischen Gymnasium
Griechisch (5. bis 8. Klasse)
bb) im Neusprachlichen Gymnasium
eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis
8. Klasse)
cc) im Realistischen Gymnasium
Darstellende Geometrie in der Oberstufe;
b) im Realgymnasium
eine lebende Fremdsprache (1. bis 8. Klasse),
Geometrisches Zeichnen (in der Unterstufe),
sowie
aa) im Naturwissenschaftlichen Realgymnasium
Latein (5. bis 8. Klasse), in der Oberstufe
alternativ, Darstellende Geometrie
oder ein ergänzender Unterricht in den
Unterrichtsgegenständen Biologie und
Umweltkunde, Physik und Chemie,
bb) im Mathematischen Realgymnasium
eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis
8. Klasse), Darstellende Geometrie (in
der Oberstufe);
c) im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium
für Mädchen
eine lebende Fremdsprache (1. bis 8. Klasse),
alternativ eine zweite lebende Fremdsprache
oder Latein (5. bis 8. Klasse), fraulichlebenskundliche
Unterrichtsgegenstände (in
der Oberstufe);
d) im Oberstufenrealgymnasium
eine lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse),
alternativ Latein oder eine zweite lebende
Fremdsprache (6. bis 8. Klasse) sowie alternativ
Instrumentalmusik oder Darstellende
Geometrie oder ein ergänzender Unterricht
in den Unterrichtsgegenständen Biologie und
Umweltkunde sowie Physik und Chemie.
(1 a) In den ersten beiden Wochen des zweiten
Semesters können Schüler erklären, im Pflichtgegenstand
Informatik nicht beurteilt werden zu wollen.
Für diese Schüler gilt Informatik als verbindliche
Übung. Bei nicht eigenberechtigten Schülern
hat diese Erklärung durch einen Erziehungsberechtigten
zu erfolgen."
27. § 131 d lautet
„§ 131 d. (1) Abweichend von der Voraussetzung
für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie
gemäß § 121 erster Satz können auch Absolventen
der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen in
die Pädagogische Akademie aufgenommen werden,
die einen Vorbereitungslehrgang gemäß Abs. 2
erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) An Pädagogischen Akademien und Pädagogischen
Instituten kann bei Bedarf nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen in den Schuljahren
1986/87 bis 1991/92 ein Vorbereitungslehrgang
geführt werden
1. Der Vorbereitungslehrgang hat in einem zweisemestrigen
Bildungsgang Personen mit der Befähigungsprüfung
für Arbeitslehrerinnen auf das Lehramtsstudium
an der Pädagogischen Akademie vorzubereiten.
2. Im Lehrplan (§ 6) des Vorbereitungslehrganges
sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion,
Humanwissenschaften, Deutsch, Mathematik,
Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie
sowie alternativ ein erweiterter Unterricht in
Deutsch oder in Mathematik. Ferner ist in diesem
Lehrplan als Freigegenstand Lebende Fremdsprache
vorzusehen.
(3) Für Absolventen des Vorbereitungslehrganges,
die den Studiengang für das Lehramt an
Volksschulen besuchen, entfallen die mit der Ausbildung
für Werkerziehung (textiler Bereich)
zusammenhängenden Pflichtgegenstände und für
jene, die den Studiengang für das Lehramt an
Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen
besuchen, entfällt der Pflichtgegenstand gemäß
§ 120 Abs. 3 lit. b und die diesem entsprechenden
Fachdidaktiken; sie sind jedoch zum Besuch dieser
Pflichtgegenstände berechtigt."
Artikel II
Das Schulorganisationsgesetz wird wie folgt
geändert
§ 33 Abs. 2 (Grundsatzbestimmung) lautet
„(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu
bestimmen, bei welchen Voraussetzungen im Hinblick
auf die Leistungsgruppen in Deutsch und
Mathematik eigene Schülergruppen einzurichten
sind. Die Anzahl der Schülergruppen darf in den
einzelnen Schulen in jedem Pflichtgegenstand die
Anzahl der Klassen um 1, ab 6 Klassen um 2 und
ab 11 Klassen um 3 überschreiten. Die Schülerzahl
in den Schülergruppen darf in den einzelnen Schulen
im Durchschnitt 10 nicht unterschreiten. Die
Schülerzahl in den Schülergruppen darf 30 nicht
übersteigen."
Artikel III
Artikel V der 5. Schulorganisationsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 142/1980 wird wie folgt
geändert
1. Z 1 lit. b lautet
„b) Diese Sonderschulen umfassen 8 Schulstufen;
der Anschluß der 9. Schulstufe in der
Form des Polytechnischen Lehrganges ist
möglich. Die Einteilung in Klassen hat sich
nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit
der Schüler zu richten. Insoweit der Unterricht
nach dem Lehrplan der Volksschule
oder der Hauptschule oder des Polytechnischen
Lehrganges erfolgt, hat jeder Schulstufe
eine Klasse zu entsprechen. Sofern hiefür
nicht genügend Schüler zur Verfügung
stehen, kann der Unterricht nach dem Lehrplan
der Volksschule für mehrere Schulstufen
jeweils in einer Klasse erfolgen; wird der
Unterricht für mehrere Schulstufen in einer
Klasse zusammengefaßt, so sind solche Klassen
in Abteilungen zu gliedern, wobei eine
Abteilung eine oder mehrere — in der Regel
aufeinanderfolgende — Schulstufen zu
umfassen hat."
2. Z 1 lit. e lautet
„e) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 8
nicht übersteigen. Soweit der Unterricht
nach dem Lehrplan der Hauptschule oder
des Polytechnischen Lehrganges erfolgt,
sind in Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppen
Schülergruppen einzurichten, deren
Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden
Behinderungsart auf einer Schulstufe
um 1 überschreiten darf. Die durchschnittliche
Mindestzahl der Schüler für die Einrichtung
von Schülergruppen hat der Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport unter
Bedachtnahme auf die Behinderungsart und
die Anforderungen im betreffenden Pflichtgegenstand
sowie die regionalen Verhältnisse
durch Verordnung festzulegen. Die
Höchstzahl der Schüler in einer Schülergruppe
darf die Zahl 8 nicht übersteigen."
3. Der Z 2 wird folgende lit. e angefügt
„e) Die Schüler sind im betriebswirtschaftlichen
und fachtheoretischen Unterricht durch die
Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern,
sofern hiefür eigene Schülergruppen
eingerichtet werden. Die Voraussetzungen
für die Einrichtung von Schülergruppen hat
der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport unter Bedachtnahme auf die im
§ 51 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes
genannten Mindestvoraussetzungen sowie
die regionalen Verhältnisse durch Verordnung
festzulegen."
Artikel IV
Bei der Anwendung des § 28 Abs. 3 erster Satz
des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 367/1982, bleibt bei Zeugnissen über den
Besuch der achten Schulstufe vor dem 1. September
1989 auch ein „Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen
„Lebende Fremdsprache" und „Kurzschrift"
außer Betracht.
Artikel V
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1985
Das Bundesfinanzgesetz 1985, BGBl. Nr. 1, wird
wie folgt geändert
1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
im Finanzjahr 1985 die Zustimmung zur
Überschreitung bei den finanzgesetzlichen
Ausgabenansätzen 1/12757 und 1/12857 bis
zu einem Betrag von 70 Millionen Schilling
zu geben.
2. In der Anlage III zum Bundesfinanzgesetz
(III/Stellenplan) wird beim Kapitel „12
Unterricht und Sport" beim Planstellenbereich
1270 „allgemeinbildende höhere Schulen"
die Anzahl der Planstellen für „übrige
Lehrer" von 10116 auf 10366 erhöht."
Artikel VI
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen in Kraft
1. Artikel I Z 1 mit 1. Jänner 1985,
2. Artikel I Z 15, 18, 19, 23, 25 und 26 sowie
Artikel III Z 1 und 3 mit 1. September 1985,
3. Artikel I Z 12, 13 und 24 sowie Artikel III Z 2
hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 1985,
der 2. Klasse mit 1. September 1986, der 3. Klasse
mit 1. September 1987 und der 4. Klasse mit 1. September
1988,
4. Artikel I Z 20 bis 22 und 27 mit 1. September
1986,
5. im übrigen mit dem auf die Kundmachung folgenden
Tag.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten
frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft.
(3) Die Ausführungsgesetze zu Artikel I Z 3, 4
und 14 sind innerhalb eines halben Jahres zu erlassen
und hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September
1985, der 2. Klasse mit 1. September 1986, der
3. Klasse mit 1. September 1987 und der 4. Klasse
mit 1. September 1988 in Kraft zu setzen. Die Ausführungsgesetze
zu Artikel I Z 5 bis 7 und 9 sind
innerhalb eines halben Jahres zu erlassen und mit
1. September 1985 in Kraft zu setzen. Die Ausführungsgesetze
zu Artikel I Z 8 sind innerhalb eines
Jahres zu erlassen und mit 1. September 1989 in
Kraft zu setzen. Die Ausführungsgesetze zu Artikel
II sind innerhalb eines halben Jahres zu erlassen
sowie mit 1. September 1985 in Kraft und mit
31. August 1989 außer Kraft zu setzen.
(4) Mit der Vollziehung des Art. V dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich der Z 1 der Bundesminister
für Finanzen, hinsichtlich der Z 2 der Bundeskanzler
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut. Im übrigen ist mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in
die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der
Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14
Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf dem durch
dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet der Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport betraut.