271. Verordnung: Keramiker-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Keramiker (§ 94 Z 37
GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Töpfern,
2. Henkeln,
3. Abdrehen,
4. Modellieren,
5. Formen,
6. Bemalen,
7. Dekorieren,
8. Anfertigen von Modellen und Gipsformen,
9. Retuschieren,
10. Glasieren.
(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 23 Stunden erwartet werden
können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 24 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen
(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen
und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils
in vier Stunden erwartet werden können. Die
Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und im
Gegenstand Fachzeichnen jeweils nach viereinhalb
Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche
Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als 30 Minuten und nicht länger als eine
Stunde dauern.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
hat je eine Aufgabe aus den Bereichen
1. Volumen- und Oberflächenberechnung,
2. Materialbedarfsberechnung,
3. Brennkostenberechnung und
4. Schwundberechnung
zu umfassen.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat die Anfertigung
1. eines Entwurfes für keramische Gefäße und
Gegenstände und
2. von Dekorentwürfen für keramische Gefäße,
Gegenstände, Wandornamente, Platten und
Kacheln
zu umfassen.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Werkstoffkunde
a) Keramische Massen,
b) Magerungsmittel,
c) Glasuren,
d) Hilfsstoffe;
2. Arbeitskunde
a) Geschichte der Keramik und Stilkunde,
b) Auswahl von keramischen Massen und
Glasuren;
3. Werkstattkunde
a) Werkzeuge,
b) Maschinen,
c) Brennöfen.
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
1. Sicherheitsvorschriften,
2. baurechtliche und feuerpolizeiliche Vorschriften
zu stellen.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1981 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der
Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten
Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich
auf das Handwerk der Keramiker beziehen, gemäß
§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des
31. Juli 1981 außer Kraft.