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271_1981 AT

271. Verordnung: Keramiker-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Verordnung: Keramiker-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Keramiker (§ 94 Z 37

GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Töpfern,

2. Henkeln,

3. Abdrehen,

4. Modellieren,

5. Formen,

6. Bemalen,

7. Dekorieren,

8. Anfertigen von Modellen und Gipsformen,

9. Retuschieren,

10. Glasieren.

(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 23 Stunden erwartet werden

können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 24 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen

(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen

und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils

in vier Stunden erwartet werden können. Die

Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und im

Gegenstand Fachzeichnen jeweils nach viereinhalb

Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche

Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als 30 Minuten und nicht länger als eine

Stunde dauern.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

hat je eine Aufgabe aus den Bereichen

1. Volumen- und Oberflächenberechnung,

2. Materialbedarfsberechnung,

3. Brennkostenberechnung und

4. Schwundberechnung

zu umfassen.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat die Anfertigung

1. eines Entwurfes für keramische Gefäße und

Gegenstände und

2. von Dekorentwürfen für keramische Gefäße,

Gegenstände, Wandornamente, Platten und

Kacheln

zu umfassen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Werkstoffkunde

a) Keramische Massen,

b) Magerungsmittel,

c) Glasuren,

d) Hilfsstoffe;

2. Arbeitskunde

a) Geschichte der Keramik und Stilkunde,

b) Auswahl von keramischen Massen und

Glasuren;

3. Werkstattkunde

a) Werkzeuge,

b) Maschinen,

c) Brennöfen.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1. Sicherheitsvorschriften,

2. baurechtliche und feuerpolizeiliche Vorschriften

zu stellen.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1981 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der

Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten

Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich

auf das Handwerk der Keramiker beziehen, gemäß

§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des

31. Juli 1981 außer Kraft.

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