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271_1980 AT

271. Bundesgesetz: Änderung des Bundesmineralölsteuergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Bundesgesetz: Änderung des Bundesmineralölsteuergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesmineralölsteuergesetz, BGBl.

Nr. 67/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 372/1970, 493/1972, 3/1975, 143/1976,

624/1976 und 631/1978 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Bundesmineralölsteuer beträgt für

100 kg Eigengewicht des Mineralöls,

a) das dem im § 2 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes

1959 angeführten Steuersatz

unterliegt, 370 S;

b) das dem im § 2 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes

1959 angeführten Steuersatz unterliegt,

303 S."

2. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für Mineralöl, das in landwirtschaftlichen

Betrieben der im Abs. 2 bezeichneten Art

zum Antrieb der im Abs. 3 aufgezählten Maschinen

dient, ist für pauschalierte Mengen (begünstigter

Treibstoffverbrauch, Abs. 3) eine Bundesmineralölsteuervergütung

von 2,28 S je Liter zu

leisten."

3. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Für Gasöl der Nr. 27.10 D des Zolltarifes

(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74), das

von den Österreichischen Bundesbahnen zum

Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet

wurde, ist von der entrichteten Bundesmineralölsteuer

auf Antrag der Generaldirektion der

Österreichischen Bundesbahnen vom Finanzamt

für Verbrauchsteuern und Monopole in Wien ein

Betrag von 2,28 S je Liter zu vergüten. Der Antrag

ist nur für volle Kalendermonate zulässig

und bei sonstigem Verlust des Anspruches bis

zum Ende des auf die Verwendung folgenden

Kalenderjahres zu stellen."

Artikel II

(1) Art. I Z 1 und 3 ist auf Mineralöl anzuwenden,

für das die Mineralölsteuerschuld nach

dem 30. Juni 1980 entsteht oder für das in den

Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die

Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen

maßgebend ist, nach dem 30. Juni 1980 liegt.

(2) Art. I Z 2 ist auf Mineralöl anzuwenden,

dessen begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen

Betrieb nach dem 31. Dezember

1980 stattfindet. Für den begünstigten Verbrauch

im Kalenderjahr 1980 beträgt die Bundesmineralölsteuervergütung

2,18 S je Liter.

Artikel III

Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Art. I

und II richtet sich nach § 12 des Bundesmineralölsteuergesetzes.

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