271. Bundesgesetz: Änderung des Bundesmineralölsteuergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesmineralölsteuergesetz, BGBl.
Nr. 67/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 372/1970, 493/1972, 3/1975, 143/1976,
624/1976 und 631/1978 wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Bundesmineralölsteuer beträgt für
100 kg Eigengewicht des Mineralöls,
a) das dem im § 2 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes
1959 angeführten Steuersatz
unterliegt, 370 S;
b) das dem im § 2 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes
1959 angeführten Steuersatz unterliegt,
303 S."
2. § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für Mineralöl, das in landwirtschaftlichen
Betrieben der im Abs. 2 bezeichneten Art
zum Antrieb der im Abs. 3 aufgezählten Maschinen
dient, ist für pauschalierte Mengen (begünstigter
Treibstoffverbrauch, Abs. 3) eine Bundesmineralölsteuervergütung
von 2,28 S je Liter zu
leisten."
3. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Für Gasöl der Nr. 27.10 D des Zolltarifes
(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74), das
von den Österreichischen Bundesbahnen zum
Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet
wurde, ist von der entrichteten Bundesmineralölsteuer
auf Antrag der Generaldirektion der
Österreichischen Bundesbahnen vom Finanzamt
für Verbrauchsteuern und Monopole in Wien ein
Betrag von 2,28 S je Liter zu vergüten. Der Antrag
ist nur für volle Kalendermonate zulässig
und bei sonstigem Verlust des Anspruches bis
zum Ende des auf die Verwendung folgenden
Kalenderjahres zu stellen."
Artikel II
(1) Art. I Z 1 und 3 ist auf Mineralöl anzuwenden,
für das die Mineralölsteuerschuld nach
dem 30. Juni 1980 entsteht oder für das in den
Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die
Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen
maßgebend ist, nach dem 30. Juni 1980 liegt.
(2) Art. I Z 2 ist auf Mineralöl anzuwenden,
dessen begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen
Betrieb nach dem 31. Dezember
1980 stattfindet. Für den begünstigten Verbrauch
im Kalenderjahr 1980 beträgt die Bundesmineralölsteuervergütung
2,18 S je Liter.
Artikel III
Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Art. I
und II richtet sich nach § 12 des Bundesmineralölsteuergesetzes.