271. Bundesgesetz: Änderung des Preisgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II des Preisgesetzes, BGBl.
Nr. 260/1976, in der Fassung des Art. II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie
die Vollziehung dieser Vorschriften sind für die
Zeit vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
bis 30. Juni 1980 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung 1929 etwas anderes
bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten
Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden
versehen werden.
Artikel II
Das Preisgesetz wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 5 des § 11 hat zu lauten
„(5) Bei Sachgütern, die zum baldigen Verkauf
bereitgehalten werden, sind die Preise dadurch
ersichtlich zu machen, daß die Sachgüter,
ihre Umhüllungen oder die Behälter (Regale),
in denen sie sich befinden, beschriftet oder mit
Preisschildern versehen werden, oder, soweit die
Sachgüter nicht zur Entnahme durch Kunden
bestimmt sind, dadurch, daß Preisverzeichnisse
an leicht sichtbarer Stelle angebracht oder Preislisten
zur Einsichtnahme aufgelegt werden."
2. Im Abs. 7 des § 11 hat der letzte Satz zu
lauten
„Die Preise sind als Inklusivpreise derart ersichtlich
zu machen, daß Zuschläge aller Art in
den Preis miteingeschlossen sind."
3. Der Abs. 8 des § 11 hat zu lauten
„(8) In kleineren Betrieben gilt die Vorschrift
des Abs. 7 erster und zweiter Satz nicht, soweit
die Gäste die Preise aus Preisverzeichnissen ersehen
können, die in den Gasträumen an leicht
sichtbarer Stelle anzubringen sind."
4. Der Abs. 10 des § 11 hat zu lauten
„(10) Inhaber von Betrieben des Gastgewerbes
haben die Beherbergungs- und Pensionspreise
unter Angabe des Leistungsumfanges in ihrem
Betrieb ersichtlich zu machen. Die Bestimmung
des Abs. 7 letzter Satz findet Anwendung. Die
Ersichtlichmachung hat zumindest in jedem
Fremdenzimmer durch Anschlag oder Auflegen
eines Preisverzeichnisses zu erfolgen."
5. Die bisherigen Abs. 10 und 11 des § 11
erhalten die Absatzbezeichnungen 11 und 12.
6. An die Stelle der bisherigen Abs. 12 bis
15 des § 11 haben folgende Bestimmungen zu
treten
„(13) Die Vorschriften der Gewerbeordnung
1973 über Ersichtlichmachung der Preise bleiben
unberührt.
(14) Die Ersichtlichmachung und öffentliche
Ankündigung von Preisen haben in österreichischer
Währung zu erfolgen. Die zusätzliche Ersichtlichmachung
der Preise in ausländischer
Währung ist zulässig. Bei Büchern ausländischer
Herkunft, die nicht in Schaufenstern oder in
Schaukästen außerhalb der Geschäftsräume ausgestellt
werden, und bei periodischen Druckwerken
ausländischer Herkunft ist die Angabe
des Preises in ausländischer Währung auf dem
Sachgut ausreichend, wenn der Umrechnungsschlüssel
an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar
angeschlagen ist.
(15) Die Preise sind derart ersichtlich zu
machen, daß die Umsatzsteuer und sonstige Abgaben
miteingeschlossen sind; dies gilt auch für
öffentliche Ankündigungen.
(16) An Letztverbraucher gerichtete Anbote
und Kostenvoranschläge sind so zu erstellen, daß
die Umsatzsteuer und sonstige Abgaben in die
Endsumme des Anbotes oder Kostenvoranschlages
miteingeschlossen sind.
(17) Bei der Ersichtlichmachung der Preise gemäß
Abs. 7 letzter Satz, 10 und 15 ist es zu-
lässig, den Endpreis aufzugliedern. Dies gilt sinngemäß
für die Endsumme von Anboten oder
Kostenvoranschlägen gemäß Abs. 16."
7. Im Abs. 1 des § 12 ist der Betrag „2000 S"
durch „3000 S" zu ersetzen.
8. Im Abs. 3 des § 14 hat der zweite Halbsatz
zu lauten
„besteht ein solcher Preis im einzelnen Falle
nicht, so gilt als offenbar übermäßig ein Entgelt,
das den für Bedarfsgegenstände oder Bedarfsleistungen
der gleichen Art und Beschaffenheit
am Orte des Verkaufes oder der Erbringung der
Bedarfsleistung durch gleichartige Betriebe im
ordentlichen Geschäftsverkehr jeweils üblichen
Preis erheblich überschreitet."
9. Im § 17 haben die Absatzbezeichnung „(1)"
und der Abs. 2 zu entfallen.
10. Der Abs. 1 des.§ 19 hat zu lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 1980
außer Kraft."
11. Der Abs. 5 des § 19 hat zu entfallen.
12. Der bisherige Abs. 6 des § 19 erhält die
Absatzbezeichnung 5.
13. An die Stelle des Art. III hat folgender § 20
zu treten
„§ 20. Mit der Vollziehung des Art. II sind
hinsichtlich des § 5 Abs. 6 der Bundesminister
für Finanzen,
hinsichtlich der §§ 18 und 19 Abs. 5, soweit
dieser durch die Gerichte zu vollziehen ist, der
Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich der §§ 7 Abs. 3 und 17 der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
und der Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich des § 8 Abs. 1 und der dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
gemäß § 10 Abs. 1 eingeräumten Befugnisse
— nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Finanzen
und für Land- und Forstwirtschaft — der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen — nach
Maßgabe des § 8 Abs. 2 im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Finanzen und für Land-
und Forstwirtschaft — der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie betraut."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1978
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die auf Grund des § 375
Abs. 1 Z. 47 der Gewerbeordnung 1973 als
Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung
des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
über die Ersichtlichmachung der Preise im
Gast- und Schankgewerbe, BGBl. Nr. 46/1954,
in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 276/
1959 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung des Art. I ist die
Bundesregierung betraut. Die Zuständigkeit zur
Vollziehung des Art. II richtet sich nach § 20
des Preisgesetzes.