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271_1978 AT

271. Bundesgesetz: Änderung des Preisgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Bundesgesetz: Änderung des Preisgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des Preisgesetzes, BGBl.

Nr. 260/1976, in der Fassung des Art. II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie

die Vollziehung dieser Vorschriften sind für die

Zeit vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

bis 30. Juni 1980 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung 1929 etwas anderes

bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten

Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden

versehen werden.

Artikel II

Das Preisgesetz wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 5 des § 11 hat zu lauten

„(5) Bei Sachgütern, die zum baldigen Verkauf

bereitgehalten werden, sind die Preise dadurch

ersichtlich zu machen, daß die Sachgüter,

ihre Umhüllungen oder die Behälter (Regale),

in denen sie sich befinden, beschriftet oder mit

Preisschildern versehen werden, oder, soweit die

Sachgüter nicht zur Entnahme durch Kunden

bestimmt sind, dadurch, daß Preisverzeichnisse

an leicht sichtbarer Stelle angebracht oder Preislisten

zur Einsichtnahme aufgelegt werden."

2. Im Abs. 7 des § 11 hat der letzte Satz zu

lauten

„Die Preise sind als Inklusivpreise derart ersichtlich

zu machen, daß Zuschläge aller Art in

den Preis miteingeschlossen sind."

3. Der Abs. 8 des § 11 hat zu lauten

„(8) In kleineren Betrieben gilt die Vorschrift

des Abs. 7 erster und zweiter Satz nicht, soweit

die Gäste die Preise aus Preisverzeichnissen ersehen

können, die in den Gasträumen an leicht

sichtbarer Stelle anzubringen sind."

4. Der Abs. 10 des § 11 hat zu lauten

„(10) Inhaber von Betrieben des Gastgewerbes

haben die Beherbergungs- und Pensionspreise

unter Angabe des Leistungsumfanges in ihrem

Betrieb ersichtlich zu machen. Die Bestimmung

des Abs. 7 letzter Satz findet Anwendung. Die

Ersichtlichmachung hat zumindest in jedem

Fremdenzimmer durch Anschlag oder Auflegen

eines Preisverzeichnisses zu erfolgen."

5. Die bisherigen Abs. 10 und 11 des § 11

erhalten die Absatzbezeichnungen 11 und 12.

6. An die Stelle der bisherigen Abs. 12 bis

15 des § 11 haben folgende Bestimmungen zu

treten

„(13) Die Vorschriften der Gewerbeordnung

1973 über Ersichtlichmachung der Preise bleiben

unberührt.

(14) Die Ersichtlichmachung und öffentliche

Ankündigung von Preisen haben in österreichischer

Währung zu erfolgen. Die zusätzliche Ersichtlichmachung

der Preise in ausländischer

Währung ist zulässig. Bei Büchern ausländischer

Herkunft, die nicht in Schaufenstern oder in

Schaukästen außerhalb der Geschäftsräume ausgestellt

werden, und bei periodischen Druckwerken

ausländischer Herkunft ist die Angabe

des Preises in ausländischer Währung auf dem

Sachgut ausreichend, wenn der Umrechnungsschlüssel

an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar

angeschlagen ist.

(15) Die Preise sind derart ersichtlich zu

machen, daß die Umsatzsteuer und sonstige Abgaben

miteingeschlossen sind; dies gilt auch für

öffentliche Ankündigungen.

(16) An Letztverbraucher gerichtete Anbote

und Kostenvoranschläge sind so zu erstellen, daß

die Umsatzsteuer und sonstige Abgaben in die

Endsumme des Anbotes oder Kostenvoranschlages

miteingeschlossen sind.

(17) Bei der Ersichtlichmachung der Preise gemäß

Abs. 7 letzter Satz, 10 und 15 ist es zu-

lässig, den Endpreis aufzugliedern. Dies gilt sinngemäß

für die Endsumme von Anboten oder

Kostenvoranschlägen gemäß Abs. 16."

7. Im Abs. 1 des § 12 ist der Betrag „2000 S"

durch „3000 S" zu ersetzen.

8. Im Abs. 3 des § 14 hat der zweite Halbsatz

zu lauten

„besteht ein solcher Preis im einzelnen Falle

nicht, so gilt als offenbar übermäßig ein Entgelt,

das den für Bedarfsgegenstände oder Bedarfsleistungen

der gleichen Art und Beschaffenheit

am Orte des Verkaufes oder der Erbringung der

Bedarfsleistung durch gleichartige Betriebe im

ordentlichen Geschäftsverkehr jeweils üblichen

Preis erheblich überschreitet."

9. Im § 17 haben die Absatzbezeichnung „(1)"

und der Abs. 2 zu entfallen.

10. Der Abs. 1 des.§ 19 hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 1980

außer Kraft."

11. Der Abs. 5 des § 19 hat zu entfallen.

12. Der bisherige Abs. 6 des § 19 erhält die

Absatzbezeichnung 5.

13. An die Stelle des Art. III hat folgender § 20

zu treten

„§ 20. Mit der Vollziehung des Art. II sind

hinsichtlich des § 5 Abs. 6 der Bundesminister

für Finanzen,

hinsichtlich der §§ 18 und 19 Abs. 5, soweit

dieser durch die Gerichte zu vollziehen ist, der

Bundesminister für Justiz,

hinsichtlich der §§ 7 Abs. 3 und 17 der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

und der Bundesminister für Inneres,

hinsichtlich des § 8 Abs. 1 und der dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

gemäß § 10 Abs. 1 eingeräumten Befugnisse

— nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Finanzen

und für Land- und Forstwirtschaft — der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

und

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen — nach

Maßgabe des § 8 Abs. 2 im Einvernehmen mit

den Bundesministern für Finanzen und für Land-

und Forstwirtschaft — der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie betraut."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1978

in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die auf Grund des § 375

Abs. 1 Z. 47 der Gewerbeordnung 1973 als

Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung

des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

über die Ersichtlichmachung der Preise im

Gast- und Schankgewerbe, BGBl. Nr. 46/1954,

in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 276/

1959 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung des Art. I ist die

Bundesregierung betraut. Die Zuständigkeit zur

Vollziehung des Art. II richtet sich nach § 20

des Preisgesetzes.

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