271. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Baugewerbe und des Fachverbandes der Bauindustrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für die gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 und § 2
Abs. 1 Z. 23 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten Bereiche
der Bundesinnung der Baugewerbe und des Fachverbandes
der Bauindustrie wird für die Bundesländer
Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich,
Tirol (mit Ausnahme der Arbeitsamtsbereiche
Imst, Landeck und Lienz), Vorarlberg und
Wien sowie lediglich für den gemäß § 1 Abs. 2
Z. 1 des Anhanges zur Fachgruppenordnung festgelegten
Bereich der Bundesinnung der Baugewerbe
für die Bundesländer Kärnten und Steiermark
in Entsprechung von gemeinsamen Anträgen
der jeweiligen Landesinnung der Baugewerbe
bzw. der jeweiligen Fachgruppe der Bauindustrie
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter,
ein Kontingent in Höhe von insgesamt 12515
für die Beschäftigung von Ausländern als Arbeiter
festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).
(2) Ausgenommen hievon sind
1. im Bundesland Burgenland feuerungstechnische
Betriebe und Betriebe (Baustellen und
Werkstätten), in denen der Anteil der Ausländer
40 v. H. der beschäftigten Arbeiter erreicht
hat,
2. im Bundesland Niederösterreich Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten
inländischen Arbeiter erreicht hat,
3. im Bundesland Oberösterreich Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat,
4. im Bundesland Steiermark Betriebe im Bereiche
des Baugewerbes, in denen der Anteil der
Ausländer 40 v. H. der beschäftigten Arbeiter
erreicht hat, sofern nicht eine Einbeziehung auf
Grund einer einvernehmlichen Befürwortung
durch die Landesinnung des Baugewerbes und das
Landessekretariat der Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
erfolgt,
5. in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg
Betriebe (Baustellen, Werkstätten, Lagerplätze,
Reparaturwerkstätten u. dgl.), in denen der Anteil
der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat,
6. im Bundesland Wien feuerungstechnische Betriebe
und Betriebe, in denen der Anteil der Ausländer
40 v. H. der beschäftigten inländischen
Bauarbeiter erreicht hat.
§ 2. (1) Das Bundes-Einzelkontingent wird auf
die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Burgenland 130
Kärnten 610
Niederösterreich 1425
Oberösterreich 1950
Steiermark 1400
Tirol 1500
Vorarlberg 1500
Wien 4000.
(2) Das Landes-Einzelkontingent für das Bundesland
Burgenland wird in zwei Teilkontingente,
und zwar eines in Höhe von 120 für den Bereich
der Landesinnung der Baugewerbe und eines in
Höhe von 10 für den Bereich der Fachvertretung
der Bauindustrie, geteilt.
§ 3. Die Laufzeit der Landes-Einzelkontingente
erstreckt sich
1. im Bundesland Burgenland vom 7. März bis
17. Dezember 1977,
2. im Bundesland Kärnten vom 28. Feber bis
31. Dezember 1977,
3. im Bundesland Niederösterreich vom
14. März bis 17. Dezember 1977, ausgenommen
die Arbeitsamtsbereiche Zwettl, Gmünd, Waidhofen
an der Thaya und Gänserndorf (mit Ausnahme
des Gerichtsbezirkes Groß-Enzersdorf
sowie der Gemeindebereiche Gänserndorf,
Deutsch Wagram und Straßhof an der Nordbahn),
in denen die Laufzeit erst am
28. März 1977 beginnt,
4. im Bundesland Oberösterreich vom 14. Feber
bis 17. Dezember 1977,
5. im Bundesland Steiermark vom 1. März bis
31. Dezember 1977,
6. im Bundesland Tirol vom 28. März bis
17. Dezember 1977,
7. im Bundesland Vorarlberg vom 15. März
bis 18. Dezember 1977,
8. im Bundesland Wien vom 21. Feber bis
23. Dezember 1977.