Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271_1977 AT

271. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Baugewerbe und des Fachverbandes der Bauindustrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Baugewerbe und des Fachverbandes der Bauindustrie

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für die gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 und § 2

Abs. 1 Z. 23 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten Bereiche

der Bundesinnung der Baugewerbe und des Fachverbandes

der Bauindustrie wird für die Bundesländer

Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich,

Tirol (mit Ausnahme der Arbeitsamtsbereiche

Imst, Landeck und Lienz), Vorarlberg und

Wien sowie lediglich für den gemäß § 1 Abs. 2

Z. 1 des Anhanges zur Fachgruppenordnung festgelegten

Bereich der Bundesinnung der Baugewerbe

für die Bundesländer Kärnten und Steiermark

in Entsprechung von gemeinsamen Anträgen

der jeweiligen Landesinnung der Baugewerbe

bzw. der jeweiligen Fachgruppe der Bauindustrie

und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter,

ein Kontingent in Höhe von insgesamt 12515

für die Beschäftigung von Ausländern als Arbeiter

festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).

(2) Ausgenommen hievon sind

1. im Bundesland Burgenland feuerungstechnische

Betriebe und Betriebe (Baustellen und

Werkstätten), in denen der Anteil der Ausländer

40 v. H. der beschäftigten Arbeiter erreicht

hat,

2. im Bundesland Niederösterreich Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten

inländischen Arbeiter erreicht hat,

3. im Bundesland Oberösterreich Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat,

4. im Bundesland Steiermark Betriebe im Bereiche

des Baugewerbes, in denen der Anteil der

Ausländer 40 v. H. der beschäftigten Arbeiter

erreicht hat, sofern nicht eine Einbeziehung auf

Grund einer einvernehmlichen Befürwortung

durch die Landesinnung des Baugewerbes und das

Landessekretariat der Gewerkschaft der Bau- und

Holzarbeiter an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

erfolgt,

5. in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg

Betriebe (Baustellen, Werkstätten, Lagerplätze,

Reparaturwerkstätten u. dgl.), in denen der Anteil

der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat,

6. im Bundesland Wien feuerungstechnische Betriebe

und Betriebe, in denen der Anteil der Ausländer

40 v. H. der beschäftigten inländischen

Bauarbeiter erreicht hat.

§ 2. (1) Das Bundes-Einzelkontingent wird auf

die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Burgenland 130

Kärnten 610

Niederösterreich 1425

Oberösterreich 1950

Steiermark 1400

Tirol 1500

Vorarlberg 1500

Wien 4000.

(2) Das Landes-Einzelkontingent für das Bundesland

Burgenland wird in zwei Teilkontingente,

und zwar eines in Höhe von 120 für den Bereich

der Landesinnung der Baugewerbe und eines in

Höhe von 10 für den Bereich der Fachvertretung

der Bauindustrie, geteilt.

§ 3. Die Laufzeit der Landes-Einzelkontingente

erstreckt sich

1. im Bundesland Burgenland vom 7. März bis

17. Dezember 1977,

2. im Bundesland Kärnten vom 28. Feber bis

31. Dezember 1977,

3. im Bundesland Niederösterreich vom

14. März bis 17. Dezember 1977, ausgenommen

die Arbeitsamtsbereiche Zwettl, Gmünd, Waidhofen

an der Thaya und Gänserndorf (mit Ausnahme

des Gerichtsbezirkes Groß-Enzersdorf

sowie der Gemeindebereiche Gänserndorf,

Deutsch Wagram und Straßhof an der Nordbahn),

in denen die Laufzeit erst am

28. März 1977 beginnt,

4. im Bundesland Oberösterreich vom 14. Feber

bis 17. Dezember 1977,

5. im Bundesland Steiermark vom 1. März bis

31. Dezember 1977,

6. im Bundesland Tirol vom 28. März bis

17. Dezember 1977,

7. im Bundesland Vorarlberg vom 15. März

bis 18. Dezember 1977,

8. im Bundesland Wien vom 21. Feber bis

23. Dezember 1977.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →