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271_1976 AT

271. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indonesien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Erziehung, Wissenschaft und Forschung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indonesien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Erziehung, Wissenschaft und Forschung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik

Indonesien haben,

vom Wunsche geleitet, im Rahmen der in beiden

Staaten bestehenden Rechtsvorschriften, die

Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten auf den

Gebieten der Kultur, Erziehung, Wissenschaft und

Forschung zu entwickeln und zur Förderung des

gegenseitigen Verständnisses sowie der freundschaftlichen

Beziehungen zwischen dem österreichischen

und dem indonesischen Volk beizutragen,

vereinbart, dieses Abkommen abzuschließen

und sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsstaaten unterstützen die Entwicklung

der Zusammenarbeit auf den Gebieten der

Wissenschaft und Forschung, des Schul- und

Hochschulwesens, der Kultur und Kunst, des

Rundfunks und Fernsehens sowie der Erwachsenenbildung,

der außerschulischen Jugenderziehung

und des Sports.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Lehre und Forschung

zwischen Hochschulen sowie anderen Forschungsinstitutionen.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten ermutigen den Austausch

wissenschaftlicher Publikationen und sonstiger

wissenschaftlicher Informationsmaterialien zwischen

den entsprechenden Institutionen beider

Vertragsstaaten.

Artikel 4

Die Vertragsstaaten ermutigen Einladungen von

Fachleuten auf den Gebieten der Sprachwissenschaft,

der Literatur, der Musik, der Kunst, des

Theaters, des Films, des Bibliothekswesens und

der Denkmalpflege zu internationalen sowie

nationalen wissenschaftlichen Symposien, die im

anderen Vertragsstaat stattfinden.

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat wird bemüht sein, für

Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates

Stipendien zu gewähren.

Artikel 6

Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit, an

ihren Hochschulen Lehraufträge zu erteilen und

Lektoren für die Sprache und Literatur des

anderen Landes zu bestellen, wobei nach Möglichkeit

vom anderen Vertragsstaat vorgeschlagene,

fachlich geeignete Kandidaten in Betracht

gezogen werden sollen.

Artikel 7

Die Vertragsstaaten erleichtern den Staatsangehörigen

des anderen Vertragsstaates die Benützung

von Bibliotheken, Archiven, musealen

Sammlungen sowie sonstigen wissenschaftlichen

Institutionen.

Artikel 8

Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungsaustausch

auf dem Gebiete des Schulwesens. Sie

werden zu diesem Zwecke vor allem Fachleute

der berufsbildenden Schulen einladen.

Artikel 9

Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit

der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen,

Diplomen und akademischen Graden, die an

Hochschulen und wissenschaftlichen Institutionen

des anderen Vertragsstaates verliehen werden.

Artikel 10

Die Vertragsstaaten regen zur Durchführung

von künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen

im anderen Vertragsstaat an und erleichtern

die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.

Artikel 11

Die Vertragsstaaten ermutigen den „Österreichischen

Rundfunk" und „Radio Republik

Indonesia (R.R.I.)/Televisi Republik Indonesie

(T.V.R.I.)" zur Erweiterung der direkten Zusammenarbeit.

Artikel 12

Jeder Vertragsstaat ermutigt zur Übersetzung

und Veröffentlichung von bedeutenden literarischen,

wissenschaftlichen und künstlerischen

Werken des anderen Vertragsstaates.

Artikel 13

Die Vertragsstaaten können Gegenstände, die

zur Verwirklichung der in diesem Abkommen

angeführten Ziele dienen, in Übereinstimmung

mit den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

frei von Zöllen und Eingangsabgaben einführen.

Ein Verkauf dieser Gegenstände ist nicht gestattet,

eine unentgeltliche Weitergabe nur in Übereinstimmung

mit den jeweiligen Rechtsvorschriften.

Artikel 14

Die Vertragsstaaten werden die in diesem Abkommen

vereinbarte Zusammenarbeit im Rahmen

ihrer Rechtsvorschriften und nach Maßgabe der

finanziellen Möglichkeiten verwirklichen.

Artikel 15

Die Vertragsstaaten werden eine Gemischte

Kommission errichten, die aus einer gleichen Anzahl

von Vertretern beider Staaten besteht und

abwechselnd in Österreich und Indonesien an

den auf diplomatischem Wege festgesetzten Zeitpunkten

zusammentritt.

Die Gemischte Kommission wird Arbeitsprogramme

erstellen und den Regierungen Empfehlungen

zu deren Durchführung unterbreiten.

Artikel 16

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es

tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Artikel 17

Dieses Abkommen wird für die Dauer von

fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils auf

weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht einer

der Vertragsstaaten dieses Abkommen schriftlich

auf diplomatischem Wege mindestens sechs

Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten

das vorliegende Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 18. November 1974

in zwei Urschriften in deutscher und indonesischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik

Österreich

Dr. Erich Bielka m. p.

Für die Republik

Indonesien

Ide Anak Agung Gde Agung m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 26. April 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem

Art. 16 am 25. Juni 1976 in Kraft.

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