271. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indonesien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Erziehung, Wissenschaft und Forschung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik
Indonesien haben,
vom Wunsche geleitet, im Rahmen der in beiden
Staaten bestehenden Rechtsvorschriften, die
Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten auf den
Gebieten der Kultur, Erziehung, Wissenschaft und
Forschung zu entwickeln und zur Förderung des
gegenseitigen Verständnisses sowie der freundschaftlichen
Beziehungen zwischen dem österreichischen
und dem indonesischen Volk beizutragen,
vereinbart, dieses Abkommen abzuschließen
und sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsstaaten unterstützen die Entwicklung
der Zusammenarbeit auf den Gebieten der
Wissenschaft und Forschung, des Schul- und
Hochschulwesens, der Kultur und Kunst, des
Rundfunks und Fernsehens sowie der Erwachsenenbildung,
der außerschulischen Jugenderziehung
und des Sports.
Artikel 2
Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Lehre und Forschung
zwischen Hochschulen sowie anderen Forschungsinstitutionen.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten ermutigen den Austausch
wissenschaftlicher Publikationen und sonstiger
wissenschaftlicher Informationsmaterialien zwischen
den entsprechenden Institutionen beider
Vertragsstaaten.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten ermutigen Einladungen von
Fachleuten auf den Gebieten der Sprachwissenschaft,
der Literatur, der Musik, der Kunst, des
Theaters, des Films, des Bibliothekswesens und
der Denkmalpflege zu internationalen sowie
nationalen wissenschaftlichen Symposien, die im
anderen Vertragsstaat stattfinden.
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat wird bemüht sein, für
Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates
Stipendien zu gewähren.
Artikel 6
Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit, an
ihren Hochschulen Lehraufträge zu erteilen und
Lektoren für die Sprache und Literatur des
anderen Landes zu bestellen, wobei nach Möglichkeit
vom anderen Vertragsstaat vorgeschlagene,
fachlich geeignete Kandidaten in Betracht
gezogen werden sollen.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten erleichtern den Staatsangehörigen
des anderen Vertragsstaates die Benützung
von Bibliotheken, Archiven, musealen
Sammlungen sowie sonstigen wissenschaftlichen
Institutionen.
Artikel 8
Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungsaustausch
auf dem Gebiete des Schulwesens. Sie
werden zu diesem Zwecke vor allem Fachleute
der berufsbildenden Schulen einladen.
Artikel 9
Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit
der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen,
Diplomen und akademischen Graden, die an
Hochschulen und wissenschaftlichen Institutionen
des anderen Vertragsstaates verliehen werden.
Artikel 10
Die Vertragsstaaten regen zur Durchführung
von künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen
im anderen Vertragsstaat an und erleichtern
die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.
Artikel 11
Die Vertragsstaaten ermutigen den „Österreichischen
Rundfunk" und „Radio Republik
Indonesia (R.R.I.)/Televisi Republik Indonesie
(T.V.R.I.)" zur Erweiterung der direkten Zusammenarbeit.
Artikel 12
Jeder Vertragsstaat ermutigt zur Übersetzung
und Veröffentlichung von bedeutenden literarischen,
wissenschaftlichen und künstlerischen
Werken des anderen Vertragsstaates.
Artikel 13
Die Vertragsstaaten können Gegenstände, die
zur Verwirklichung der in diesem Abkommen
angeführten Ziele dienen, in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
frei von Zöllen und Eingangsabgaben einführen.
Ein Verkauf dieser Gegenstände ist nicht gestattet,
eine unentgeltliche Weitergabe nur in Übereinstimmung
mit den jeweiligen Rechtsvorschriften.
Artikel 14
Die Vertragsstaaten werden die in diesem Abkommen
vereinbarte Zusammenarbeit im Rahmen
ihrer Rechtsvorschriften und nach Maßgabe der
finanziellen Möglichkeiten verwirklichen.
Artikel 15
Die Vertragsstaaten werden eine Gemischte
Kommission errichten, die aus einer gleichen Anzahl
von Vertretern beider Staaten besteht und
abwechselnd in Österreich und Indonesien an
den auf diplomatischem Wege festgesetzten Zeitpunkten
zusammentritt.
Die Gemischte Kommission wird Arbeitsprogramme
erstellen und den Regierungen Empfehlungen
zu deren Durchführung unterbreiten.
Artikel 16
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es
tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Artikel 17
Dieses Abkommen wird für die Dauer von
fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils auf
weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht einer
der Vertragsstaaten dieses Abkommen schriftlich
auf diplomatischem Wege mindestens sechs
Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten
das vorliegende Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 18. November 1974
in zwei Urschriften in deutscher und indonesischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik
Österreich
Dr. Erich Bielka m. p.
Für die Republik
Indonesien
Ide Anak Agung Gde Agung m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 26. April 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem
Art. 16 am 25. Juni 1976 in Kraft.