Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271_1974 AT

271. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Kraftfahrzeugmechaniker gliedert sich in eine

praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat

a) die Durchführung einer mechanischen

Prüfarbeit nach einer Zeichnung, wobei

sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen

sind

Messen mit gebräuchlichen Meßwerkzeugen,

Anreißen,

Feilen,

Passen,

Bohren,

Gewindeschneiden von Hand und

b) die Durchführung kraftfahrzeugtechnischer

Arbeiten, die sowohl das Aufsuchen als auch

das Erkennen und die Behebung von Störungen

und Schäden zum Gegenstand

haben,

zu umfassen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu

stellen, daß die Prüfarbeit gemäß Abs. 1 lit. a

und b in der Regel in je 31/2 Arbeitsstunden durch

geführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen;

sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus

zu entwickeln und das praktische Wissen des

Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können

Kraftfahrzeug-Bauteile, Baugruppen, Meßgeräte,

Werkzeuge und Schautafeln herangezogen werden.

Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung

sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine

zweifelsfreie Beurteilung des Prüfling sonst nicht

möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

richtiger Zusammenbau,

fachgerechtes Vorgehen bei der Ausführung der

Prüfarbeit.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für

eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand

„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-

und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"

hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

Längen- und Flächenberechnung,

Volums- und Gewichtsberechnung,

Arbeits-, Leistungs- und Wirkungsgradberechnung,

Motorenberechnung (Hubraum, Verdichtungsverhältnis,

Motorleistung, Kolbengeschwindigkeit,

Verbrauchsberechnung),

Berechnung am Fahrzeug (Reifenmaße, Fahrgeschwindigkeit,

Drehzahlen am Getriebe,

Beschleunigung, Verzögerung).

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer

Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Werkstoffe,

Werkzeuge und Arbeitsverfahren,

Maschinenelemente,

Motorenkunde,

Fahrzeugkunde.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"

hat die Fertigungszeichnung eines Teiles des

Kraftfahrzeuges nach Modell oder nach Angabe

zu umfassen.

(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in

der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden

kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach

105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,

hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei,

spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten

darf die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Fahrradmechaniker,

Karosseriebauer, Kraftfahrzeugelektriker,

Landmaschinenbauer, Luftfahrzeugmechaniker,

Mechaniker, Schlosser oder Schmied kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker

abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu

umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker

ist im übrigen die Verordnung BGBl.

Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1974

in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem

15. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben und die

bis 31. Dezember 1974 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, tritt diese Verordnung mit

1. Jänner 1975 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →