271. Bundesgesetz: Preisbestimmungsgesetz 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen:.
Artikel I
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung
und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in
diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die
Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum
Ablauf des 30. September 1973 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-
Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas
anderes vorsieht.
Artikel II
§ 2. (1) Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz
1972), BGBl. Nr. 223, haben die
Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz
1972 vor Hinzurechnung der neuen Steuer
die in den Preisen der Waren und Leistungen
enthaltenen Belastungen an bisheriger Umsatzsteuer
und Beförderungssteuer von den zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Gesetzes berechneten
Preisen in Abzug zu bringen. Dabei sind
die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972
und des Einführungsgesetzes zum Umsatzsteuergesetz
1972 — insbesondere der Umstand, daß
der § 28 Umsatzsteuergesetz 1972 nur für einen
Teil des Anlagevermögens eine Entlastung vorsieht
— sowie die betriebswirtschaftlichen Umstände
entsprechend zu berücksichtigen. Ebenso
sind in den Preisen der Waren enthaltene Zollbeträge
sowie Ausgleichsabgabebeträge für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte,
welche in der Zeit bis zum Außerkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in Wegfall
kommen, von den in Rechnung gestellten Preisen
in Abzug zu bringen. Unternehmer, die an nachgelagerte
Handelsstufen nach dem Kartellgesetz
zulässige Preisempfehlungen ausgeben, haben bei
diesen Preisempfehlungen nach denselben Grundsätzen
vorzugehen (Ordnungsgemäße Entlastung).
(2) Bei Sachgütern und Leistungen, die dem
Preisregelungsgesetz 1957 unterliegen und bei
denen keine Ausnahme vom Anwendungsbereich
des Preisregelungsgesetzes durch Verordnung verfügt
wurde, hat die Preisbehörde sich nach den
Grundsätzen des Abs. 1 zu richten.
(3) Ein Preis ist im Sinne des Abs. 1 ordnungsgemäß
entlastet, wenn der vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie nach Anhörung
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, des Österreichischen
Arbeiterkammertages und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes festgesetzte Entlastungssatz
angewendet wird. Diese Entlastungssätze sind bis
15. November 1972 im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" zu veröffentlichen.
(4) Entspricht der Entlastungssatz nach Abs. 3
für eine Ware oder Leistung nicht den betrieblichen
Gegebenheiten eines Unternehmens, hat
der Unternehmer dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie die von ihm errechneten
Entlastungssätze nachzuweisen. Über die
Rechtfertigung dieser Entlastungssätze hat der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
nach Anhörung der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs,
des Österreichischen Arbeiterkammertages und
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes binnen
acht Wochen zu entscheiden. Ergeht innerhalb
dieser Frist keine Entscheidung, gilt der geltend
gemachte Entlastungssatz als gerechtfertigt.
Bis zum Ergehen einer Entscheidung durch den
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
— oder, falls bis zum Ablauf der achtwöchigen
Frist keine Entscheidung ergeht, bis
zu diesem Zeitpunkt — ist ein Abweichen von
den sich aus Abs. 3 ergebenden Entlastungssätzen
durch das antragstellende Unternehmen
unzulässig.
§ 3. Der § 7 des Preisregelungsgesetzes 1957
über die Ersichtlichmachung von Preisen gilt mit
der Maßgabe, daß die Preise derart ersichtlich zu
machen sind, daß die Umsatzsteuer mit eingeschlossen
ist.
§ 4. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, im
Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden
diese, sind berechtigt, durch ihre Organe vom
Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten Auskünfte
über alles zu verlangen, was für die Anwendung
der Entlastungssätze (§ 2) maßgebend
ist.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich
von Bundespolizeibehörden diese,
haben zu kontrollieren, ob die Bestimmungen
über die zulässigen Höchstpreise (§ 2) und über
die Preisauszeichnungspflicht (§ 3) eingehalten
werden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden können
sich bei der Durchführung der Abs. 1 und 2 der
Organe der Bundesgendarmerie bedienen.
§ 5. (1) Unternehmer, welche die Entlastung
gemäß § 2 nicht ordnungsgemäß durchführen,
sind von den im § 4 bezeichneten Behörden und
Organen nachweislich aufzufordern, ihre Preise
innerhalb einer Frist von einer Woche ordnungsgemäß
zu berichtigen. Kommt der Unternehmer
dieser Aufforderung nach, ist von der Anwendung
des Abs. 2 abzusehen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde von
dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S, im
Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu
drei Monaten zu bestrafen, wer gegen diese
Bestimmungen des § 2 vorsätzlich oder grob fahrlässig
verstößt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und
ist von der im § 4 angeführten Behörde mit einer
Geldstrafe bis zu 5000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu zwei Wochen zu
bestrafen, wer
a) die Preisauszeichnungspflicht nach § 3 verletzt,
b) der Auskunftspflicht nach § 4 nicht nachkommt.
(4) Wird die Entlastung gemäß § 2 nicht ordnungsgemäß
durchgeführt, so kann unabhängig
von der Verhängung einer Strafe nach Abs. 2
das unzulässige Entgelt (der Unterschied zwischen
dem erzielten und dem sich aus der Anwendung
des § 2 ergebenden Preis) ganz oder teilweise für
verfallen erklärt werden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 4 sind
auch auf jene Unternehmer anzuwenden, die eine
ordnungsgemäße Entlastung nach § 2 dadurch
umgehen, daß sie, ohne daß dies durch entsprechende
Kostenerhöhungen verursacht ist, die
vorgenommene Entlastung durch Preiserhöhung
ganz oder teilweise unwirksam machen.
(6) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG
1950) beträgt bei den Verwaltungsübertretungen
nach diesem Bundesgesetz sechs Monate.
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1972 in Kraft und mit 30. September 1973 außer
Kraft.
§ 7. (1) Mit der Vollziehung des § 1 ist die
Bundesregierung betraut.
(2) Die Vollziehung hinsichtlich der Festlegung
der Entlastungssätze nach § 2 Abs. 1 und 3 obliegt
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie.
(3) Die Vollziehung des § 2 Abs. 2 obliegt den
nach dem Preisregelungsgesetz zuständigen Bundesministern.
(4) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen
ist der Bundesminister für Inneres betraut.