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271. Bundesgesetz: Preisbestimmungsgesetz 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Bundesgesetz: Preisbestimmungsgesetz 1972

Der Nationalrat hat beschlossen:.

Artikel I

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung

und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in

diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die

Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum

Ablauf des 30. September 1973 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas

anderes vorsieht.

Artikel II

§ 2. (1) Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes

über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz

1972), BGBl. Nr. 223, haben die

Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz

1972 vor Hinzurechnung der neuen Steuer

die in den Preisen der Waren und Leistungen

enthaltenen Belastungen an bisheriger Umsatzsteuer

und Beförderungssteuer von den zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Gesetzes berechneten

Preisen in Abzug zu bringen. Dabei sind

die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972

und des Einführungsgesetzes zum Umsatzsteuergesetz

1972 — insbesondere der Umstand, daß

der § 28 Umsatzsteuergesetz 1972 nur für einen

Teil des Anlagevermögens eine Entlastung vorsieht

— sowie die betriebswirtschaftlichen Umstände

entsprechend zu berücksichtigen. Ebenso

sind in den Preisen der Waren enthaltene Zollbeträge

sowie Ausgleichsabgabebeträge für landwirtschaftliche

Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte,

welche in der Zeit bis zum Außerkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in Wegfall

kommen, von den in Rechnung gestellten Preisen

in Abzug zu bringen. Unternehmer, die an nachgelagerte

Handelsstufen nach dem Kartellgesetz

zulässige Preisempfehlungen ausgeben, haben bei

diesen Preisempfehlungen nach denselben Grundsätzen

vorzugehen (Ordnungsgemäße Entlastung).

(2) Bei Sachgütern und Leistungen, die dem

Preisregelungsgesetz 1957 unterliegen und bei

denen keine Ausnahme vom Anwendungsbereich

des Preisregelungsgesetzes durch Verordnung verfügt

wurde, hat die Preisbehörde sich nach den

Grundsätzen des Abs. 1 zu richten.

(3) Ein Preis ist im Sinne des Abs. 1 ordnungsgemäß

entlastet, wenn der vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie nach Anhörung

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, des Österreichischen

Arbeiterkammertages und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes festgesetzte Entlastungssatz

angewendet wird. Diese Entlastungssätze sind bis

15. November 1972 im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" zu veröffentlichen.

(4) Entspricht der Entlastungssatz nach Abs. 3

für eine Ware oder Leistung nicht den betrieblichen

Gegebenheiten eines Unternehmens, hat

der Unternehmer dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie die von ihm errechneten

Entlastungssätze nachzuweisen. Über die

Rechtfertigung dieser Entlastungssätze hat der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

nach Anhörung der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs,

des Österreichischen Arbeiterkammertages und

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes binnen

acht Wochen zu entscheiden. Ergeht innerhalb

dieser Frist keine Entscheidung, gilt der geltend

gemachte Entlastungssatz als gerechtfertigt.

Bis zum Ergehen einer Entscheidung durch den

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

— oder, falls bis zum Ablauf der achtwöchigen

Frist keine Entscheidung ergeht, bis

zu diesem Zeitpunkt — ist ein Abweichen von

den sich aus Abs. 3 ergebenden Entlastungssätzen

durch das antragstellende Unternehmen

unzulässig.

§ 3. Der § 7 des Preisregelungsgesetzes 1957

über die Ersichtlichmachung von Preisen gilt mit

der Maßgabe, daß die Preise derart ersichtlich zu

machen sind, daß die Umsatzsteuer mit eingeschlossen

ist.

§ 4. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, im

Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden

diese, sind berechtigt, durch ihre Organe vom

Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten Auskünfte

über alles zu verlangen, was für die Anwendung

der Entlastungssätze (§ 2) maßgebend

ist.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich

von Bundespolizeibehörden diese,

haben zu kontrollieren, ob die Bestimmungen

über die zulässigen Höchstpreise (§ 2) und über

die Preisauszeichnungspflicht (§ 3) eingehalten

werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden können

sich bei der Durchführung der Abs. 1 und 2 der

Organe der Bundesgendarmerie bedienen.

§ 5. (1) Unternehmer, welche die Entlastung

gemäß § 2 nicht ordnungsgemäß durchführen,

sind von den im § 4 bezeichneten Behörden und

Organen nachweislich aufzufordern, ihre Preise

innerhalb einer Frist von einer Woche ordnungsgemäß

zu berichtigen. Kommt der Unternehmer

dieser Aufforderung nach, ist von der Anwendung

des Abs. 2 abzusehen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde von

dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S, im

Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu

drei Monaten zu bestrafen, wer gegen diese

Bestimmungen des § 2 vorsätzlich oder grob fahrlässig

verstößt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und

ist von der im § 4 angeführten Behörde mit einer

Geldstrafe bis zu 5000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu zwei Wochen zu

bestrafen, wer

a) die Preisauszeichnungspflicht nach § 3 verletzt,

b) der Auskunftspflicht nach § 4 nicht nachkommt.

(4) Wird die Entlastung gemäß § 2 nicht ordnungsgemäß

durchgeführt, so kann unabhängig

von der Verhängung einer Strafe nach Abs. 2

das unzulässige Entgelt (der Unterschied zwischen

dem erzielten und dem sich aus der Anwendung

des § 2 ergebenden Preis) ganz oder teilweise für

verfallen erklärt werden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 4 sind

auch auf jene Unternehmer anzuwenden, die eine

ordnungsgemäße Entlastung nach § 2 dadurch

umgehen, daß sie, ohne daß dies durch entsprechende

Kostenerhöhungen verursacht ist, die

vorgenommene Entlastung durch Preiserhöhung

ganz oder teilweise unwirksam machen.

(6) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG

1950) beträgt bei den Verwaltungsübertretungen

nach diesem Bundesgesetz sechs Monate.

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1972 in Kraft und mit 30. September 1973 außer

Kraft.

§ 7. (1) Mit der Vollziehung des § 1 ist die

Bundesregierung betraut.

(2) Die Vollziehung hinsichtlich der Festlegung

der Entlastungssätze nach § 2 Abs. 1 und 3 obliegt

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie.

(3) Die Vollziehung des § 2 Abs. 2 obliegt den

nach dem Preisregelungsgesetz zuständigen Bundesministern.

(4) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen

ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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