271. Bundesgesetz: Suchtgiftgesetznovelle 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234, wird
wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Stoffe und Zubereitungen, die
wegen ihrer Eignung, eine Suchte hervorzurufen,
durch zwischenstaatliche Abkommen (Haager
Opiumabkommen vom 23. Jänner 1912, BGBl.
Nr. 361/1921, Internationale Opiumkonvention
zu Genf vom 19. Februar 1925, BGBl. Nr. 244/
1928, Abkommen vom 13. Juli 1931 zu Genf,
BGBl. Nr. 198/1934, Abkommen vom 26. Juni
1936 zu Genf, BGBl. Nr. 178/1950, Protokoll
vom 11. Dezember 1946, BGBL Nr. 179/1950,
und Protokoll vom 19. November 1948 zu Paris,
BGBl. Nr. 180/1950) Beschränkungen hinsichtlich
der Erzeugung, des Verkehrs, der Ein-,
Durch- und Ausfuhr, der Gebarung und Anwendung
unterworfen sind.
(2) Die Stoffe und Zubereitungen, die als
Suchtgifte nach Abs. 1 unter dieses Bundesgesetz
fallen, sowie neue psychotrope Substanzen im
Sinne des Abs. 3 werden durch Verordnung bezeichnet.
(3) Ferner gelten folgende Stoffe, ihre Salze
und sämtliche Zubereitungen als Suchtgifte im
Sinne dieses Bundesgesetzes
2. Nach § 8 ist folgende Bestimmung einzufügen
„§ 8 a. Wer vorsätzlich in einem Druckwerk,
einem Laufbild oder sonst öffentlich zum Mißbrauch
von Suchtgift auffordert oder ihn in einer
Art gutheißt, die geeignet ist, einen solchen
Mißbrauch nahezulegen, macht sich eines Vergehens
schuldig und wird mit strengem Arrest
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
100.000 S bestraft."
3. Der erste Satz des Abs. 2 des § 9 hat zu
lauten
„(2) Der Täter wird, sofern die Handlung
keiner strengeren Strafe unterliegt, vom Gericht
wegen Übertretung mit Arrest bis zu
sechs Monaten, wenn aber die Tat gewerbsmäßig
begangen worden ist oder wenn
eine Person, die das einundzwanzigste Lebensjahr
vollendet hat, durch die Tat vorsätzlich einer
Person, die das ein und zwanzigste Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, den Verbrauch eines
Suchtgiftes ermöglicht hat, wegen Vergehens mit
strengem Arrest bis zu einem Jahr bestraft."
4. Nach § 9 sind folgende Bestimmungen einzufügen
„§ 9 a. (1) Wird eine Person ausschließlich deshalb
angezeigt, weil sie unberechtigt ein Suchtgift
erworben oder besessen hat (§ 9 Abs. 1 Z. 2
dritter und vierter Fall), so hat der Staatsanwalt
die Anzeige zurückzulegen, wenn das Suchtgift
die für den eigenen Verbrauch des Angezeigten
innerhalb einer Woche bestimmte Menge nicht
übersteigt und wenn ferner die Bezirksverwaltungsbehörde
entweder feststellt, daß der Angezeigte
wegen des Suchtgiftmißbrauches keiner
ärztlichen Behandlung oder Kontrolle (§ 9 b
Abs. 2) bedarf oder daß er sich der notwendigen
ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle
(§ 9 b Abs. 2) unterzieht. Ist gegen den Angezeigten
bereits ein Antrag auf Bestrafung gestellt
worden, so ist das Strafverfahren unter
den gleichen Voraussetzungen einzustellen.
(2) Von der Zurücklegung oder Einstellung ist
der Angezeigte zu verständigen. Diese Verständigung
unterbricht die Verjährung der Tat.
(3) Das Strafverfahren ist einzuleiten oder
wiederaufzunehmen, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde
innerhalb eines Jahres nach der
Verständigung des Angezeigten von der Zurücklegung
oder Einstellung feststellt, daß sich der
Angezeigte der wegen des Suchtgiftmißbrauches
erforderlichen ärztlichen Behandlung oder der
Kontrolle beharrlich entzieht. Ebenso ist
vorzugehen, wenn gegen den Angezeigten innerhalb
dieses Jahres wegen einer neuerlichen strafbaren
Handlung nach diesem Bundesgesetz ein
Strafverfahren eingeleitet wird; in diesem Fall
ist jedoch das Strafverfahren wegen der früheren
strafbaren Handlung einzustellen, wenn das
wegen der neuerlichen strafbaren Handlung eingeleitete
Strafverfahren auf andere Weise als
durch einen Schuldspruch beendet wird.
(4) Ist eine Person bereits einmal wegen einer
nach diesem Bundesgesetz gerichtlich strafbaren
Handlung verurteilt worden und ist die Verurteilung
noch nicht getilgt, oder ist bereits einmal
nach Abs. 1 eine Anzeige zurückgelegt oder
ein Strafverfahren eingestellt worden und sind
seither noch nicht mehr als drei Jahre verstrichen,
so kann im Fall einer neuerlichen Anzeige
eine Zurücklegung oder Einstellung nach
Abs. 1 nur erfolgen, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde
feststellt, daß der Angezeigte
wegen Suchtgiftmißbrauches in der notwendigen
ärztlichen Behandlung steht.
§ 9 b. (1) Wird eine Person ausschließlich deshalb
angezeigt, weil sie unberechtigt ein Suchtgift
erworben oder besessen hat (§ 9 Abs. 1 Z. 2
dritter und vierter Fall), das die für den eigenen
Verbrauch des Angezeigten innerhalb einer
Woche bestimmte Menge nicht übersteigt, so ist
auch die Bezirksverwaltungsbehörde hievon zu
verständigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den
Angezeigten einer ärztlichen Untersuchung zuzuführen
und auf Grund des Ergebnisses dieser
Untersuchung festzustellen, ob und in welchem
Umfang er wegen des Suchtgiftmißbrauches einer
ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle
seines Gesundheitszustandes bedarf; sie hat den
Angezeigten aufzufordern, sich der notwendigen
Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen
und ihn über die Folgen einer Weigerung zu
belehren.
(3) Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde feststellt,
daß der Angezeigte keiner Behandlung
oder Kontrolle bedarf, so hat sie hievon den
Staatsanwalt zu verständigen. Ist eine Behandlung
oder Kontrolle erforderlich, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, ob sich
der Angezeigte dieser Behandlung oder
Kontrolle unterzieht. Der Staatsanwalt ist davon
zu verständigen, daß sich der Angezeigte der
erforderlichen Behandlung oder Kontrolle
unterzieht oder daß er sich ihr beharrlich entzieht."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme
des Art. I Z. 4 am 1. August 1971 in Kraft.
Art. I Z. 4 tritt am 1. Oktober 1971 mit der
Maßgabe in Kraft, daß Verordnungen auf Grund
dieser Bestimmung bereits von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an
erlassen werden können; sie treten frühestens
mit der genannten Bestimmung in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind der Bundesminister für soziale Verwaltung
und der Bundesminister für Justiz je nach ihrem
Wirkungsbereich betraut