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271. Bundesgesetz: Suchtgiftgesetznovelle 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Bundesgesetz: Suchtgiftgesetznovelle 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234, wird

wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Stoffe und Zubereitungen, die

wegen ihrer Eignung, eine Suchte hervorzurufen,

durch zwischenstaatliche Abkommen (Haager

Opiumabkommen vom 23. Jänner 1912, BGBl.

Nr. 361/1921, Internationale Opiumkonvention

zu Genf vom 19. Februar 1925, BGBl. Nr. 244/

1928, Abkommen vom 13. Juli 1931 zu Genf,

BGBl. Nr. 198/1934, Abkommen vom 26. Juni

1936 zu Genf, BGBl. Nr. 178/1950, Protokoll

vom 11. Dezember 1946, BGBL Nr. 179/1950,

und Protokoll vom 19. November 1948 zu Paris,

BGBl. Nr. 180/1950) Beschränkungen hinsichtlich

der Erzeugung, des Verkehrs, der Ein-,

Durch- und Ausfuhr, der Gebarung und Anwendung

unterworfen sind.

(2) Die Stoffe und Zubereitungen, die als

Suchtgifte nach Abs. 1 unter dieses Bundesgesetz

fallen, sowie neue psychotrope Substanzen im

Sinne des Abs. 3 werden durch Verordnung bezeichnet.

(3) Ferner gelten folgende Stoffe, ihre Salze

und sämtliche Zubereitungen als Suchtgifte im

Sinne dieses Bundesgesetzes

2. Nach § 8 ist folgende Bestimmung einzufügen

„§ 8 a. Wer vorsätzlich in einem Druckwerk,

einem Laufbild oder sonst öffentlich zum Mißbrauch

von Suchtgift auffordert oder ihn in einer

Art gutheißt, die geeignet ist, einen solchen

Mißbrauch nahezulegen, macht sich eines Vergehens

schuldig und wird mit strengem Arrest

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

100.000 S bestraft."

3. Der erste Satz des Abs. 2 des § 9 hat zu

lauten

„(2) Der Täter wird, sofern die Handlung

keiner strengeren Strafe unterliegt, vom Gericht

wegen Übertretung mit Arrest bis zu

sechs Monaten, wenn aber die Tat gewerbsmäßig

begangen worden ist oder wenn

eine Person, die das einundzwanzigste Lebensjahr

vollendet hat, durch die Tat vorsätzlich einer

Person, die das ein und zwanzigste Lebensjahr

noch nicht vollendet hat, den Verbrauch eines

Suchtgiftes ermöglicht hat, wegen Vergehens mit

strengem Arrest bis zu einem Jahr bestraft."

4. Nach § 9 sind folgende Bestimmungen einzufügen

„§ 9 a. (1) Wird eine Person ausschließlich deshalb

angezeigt, weil sie unberechtigt ein Suchtgift

erworben oder besessen hat (§ 9 Abs. 1 Z. 2

dritter und vierter Fall), so hat der Staatsanwalt

die Anzeige zurückzulegen, wenn das Suchtgift

die für den eigenen Verbrauch des Angezeigten

innerhalb einer Woche bestimmte Menge nicht

übersteigt und wenn ferner die Bezirksverwaltungsbehörde

entweder feststellt, daß der Angezeigte

wegen des Suchtgiftmißbrauches keiner

ärztlichen Behandlung oder Kontrolle (§ 9 b

Abs. 2) bedarf oder daß er sich der notwendigen

ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle

(§ 9 b Abs. 2) unterzieht. Ist gegen den Angezeigten

bereits ein Antrag auf Bestrafung gestellt

worden, so ist das Strafverfahren unter

den gleichen Voraussetzungen einzustellen.

(2) Von der Zurücklegung oder Einstellung ist

der Angezeigte zu verständigen. Diese Verständigung

unterbricht die Verjährung der Tat.

(3) Das Strafverfahren ist einzuleiten oder

wiederaufzunehmen, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde

innerhalb eines Jahres nach der

Verständigung des Angezeigten von der Zurücklegung

oder Einstellung feststellt, daß sich der

Angezeigte der wegen des Suchtgiftmißbrauches

erforderlichen ärztlichen Behandlung oder der

Kontrolle beharrlich entzieht. Ebenso ist

vorzugehen, wenn gegen den Angezeigten innerhalb

dieses Jahres wegen einer neuerlichen strafbaren

Handlung nach diesem Bundesgesetz ein

Strafverfahren eingeleitet wird; in diesem Fall

ist jedoch das Strafverfahren wegen der früheren

strafbaren Handlung einzustellen, wenn das

wegen der neuerlichen strafbaren Handlung eingeleitete

Strafverfahren auf andere Weise als

durch einen Schuldspruch beendet wird.

(4) Ist eine Person bereits einmal wegen einer

nach diesem Bundesgesetz gerichtlich strafbaren

Handlung verurteilt worden und ist die Verurteilung

noch nicht getilgt, oder ist bereits einmal

nach Abs. 1 eine Anzeige zurückgelegt oder

ein Strafverfahren eingestellt worden und sind

seither noch nicht mehr als drei Jahre verstrichen,

so kann im Fall einer neuerlichen Anzeige

eine Zurücklegung oder Einstellung nach

Abs. 1 nur erfolgen, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde

feststellt, daß der Angezeigte

wegen Suchtgiftmißbrauches in der notwendigen

ärztlichen Behandlung steht.

§ 9 b. (1) Wird eine Person ausschließlich deshalb

angezeigt, weil sie unberechtigt ein Suchtgift

erworben oder besessen hat (§ 9 Abs. 1 Z. 2

dritter und vierter Fall), das die für den eigenen

Verbrauch des Angezeigten innerhalb einer

Woche bestimmte Menge nicht übersteigt, so ist

auch die Bezirksverwaltungsbehörde hievon zu

verständigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den

Angezeigten einer ärztlichen Untersuchung zuzuführen

und auf Grund des Ergebnisses dieser

Untersuchung festzustellen, ob und in welchem

Umfang er wegen des Suchtgiftmißbrauches einer

ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle

seines Gesundheitszustandes bedarf; sie hat den

Angezeigten aufzufordern, sich der notwendigen

Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen

und ihn über die Folgen einer Weigerung zu

belehren.

(3) Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde feststellt,

daß der Angezeigte keiner Behandlung

oder Kontrolle bedarf, so hat sie hievon den

Staatsanwalt zu verständigen. Ist eine Behandlung

oder Kontrolle erforderlich, so hat die

Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, ob sich

der Angezeigte dieser Behandlung oder

Kontrolle unterzieht. Der Staatsanwalt ist davon

zu verständigen, daß sich der Angezeigte der

erforderlichen Behandlung oder Kontrolle

unterzieht oder daß er sich ihr beharrlich entzieht."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme

des Art. I Z. 4 am 1. August 1971 in Kraft.

Art. I Z. 4 tritt am 1. Oktober 1971 mit der

Maßgabe in Kraft, daß Verordnungen auf Grund

dieser Bestimmung bereits von dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an

erlassen werden können; sie treten frühestens

mit der genannten Bestimmung in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind der Bundesminister für soziale Verwaltung

und der Bundesminister für Justiz je nach ihrem

Wirkungsbereich betraut

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