271_1970
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271. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland hinsichtlich Unternehmen mit dem Sitz in Hongkong
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 271. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland hinsichtlich Unternehmen mit dem Sitz in Hongkong
1970_271_0 271. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland hinsichtlich Unternehmen mit dem Sitz in Hongkong
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Auf Grund des § 32 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 79/1969, wird kundgemacht
In Hongkong genießen Marken von Unternehmen
mit dem Sitz in Österreich denselben
Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem
Sitz in Hongkong.
Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in
Hongkong haben, genießen daher in Österreich
den Schutz des Markenschutzgesetzes 1953.