271. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Weingartenflächen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1
und 2, 7 Abs. 1 und 7 sowie des § 8 Abs. 1 und 2
des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,
wird — hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 16. August 1967 die Weingartenflächen
zu erheben.
§ 2. Es sind die Flächen der Weingärten, aufgegliedert
nach Edelweinsorten, Direktträgern,
Schnittweingärten und Rebschulen, zu erheben.
§ 3. Zur Auskunftserteilung sind die Bewirtschafter
(Eigentümer, Pächter, Winzer oder sonstigen
Nutznießer) von Weingartenflächen oder
deren Beauftragte ohne Rücksicht auf die Größe
der Fläche verpflichtet.
§ 4. (1) Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen (§ 3) in der Zeit vom 16. bis
31. August 1967 die von der Gemeinde zur Verfügung
zu stellenden Erhebungsformulare auszufüllen
und der Gemeinde zurückzustellen haben.
(2) Die Erhebungsformulare bilden einen Bestandteil
dieser Verordnung.
§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die Erhebungsformulare
bis 10. September 1967 den Bezirkshauptmannschaften
vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die
Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare
bis spätestens 15. September 1967 an
das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden ist auf Antrag eine Abfindung
der ihnen bei der Mitwirkung an dieser
statistischen Erhebung entstehenden Kosten in
der Höhe von S 0'50 je Betrieb zu gewähren.
Der Antrag ist zugleich mit der Vorlage der Erhebungsbogen
einzubringen.