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271_1967 AT

271. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Weingartenflächen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Weingartenflächen

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1

und 2, 7 Abs. 1 und 7 sowie des § 8 Abs. 1 und 2

des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,

wird — hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 16. August 1967 die Weingartenflächen

zu erheben.

§ 2. Es sind die Flächen der Weingärten, aufgegliedert

nach Edelweinsorten, Direktträgern,

Schnittweingärten und Rebschulen, zu erheben.

§ 3. Zur Auskunftserteilung sind die Bewirtschafter

(Eigentümer, Pächter, Winzer oder sonstigen

Nutznießer) von Weingartenflächen oder

deren Beauftragte ohne Rücksicht auf die Größe

der Fläche verpflichtet.

§ 4. (1) Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten

Personen (§ 3) in der Zeit vom 16. bis

31. August 1967 die von der Gemeinde zur Verfügung

zu stellenden Erhebungsformulare auszufüllen

und der Gemeinde zurückzustellen haben.

(2) Die Erhebungsformulare bilden einen Bestandteil

dieser Verordnung.

§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Erhebungsformulare

bis 10. September 1967 den Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die

Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare

bis spätestens 15. September 1967 an

das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden ist auf Antrag eine Abfindung

der ihnen bei der Mitwirkung an dieser

statistischen Erhebung entstehenden Kosten in

der Höhe von S 0'50 je Betrieb zu gewähren.

Der Antrag ist zugleich mit der Vorlage der Erhebungsbogen

einzubringen.

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