271. Verordnung: Anwendung der Notstandsbestimmung des Wasserbautenförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 des Wasserbautenförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 34/1948, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 295/1958, 310/1964
und 170/1965, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
Zur Behebung des außergewöhnlichen Notstandes
infolge wiederholter Hochwasserkatastrophen
ist bei der Gewährung von Bundesbeiträgen
nach dem Wasserbautenförderungsgesetz
für Sofortmaßnahmen, die auf Grund der Hochwasserkatastrophe
vom 3. bis 6. November 1966
und vor allem zur Wiederherstellung der Abflußverhältnisse
durch Räumung und Rückführung
der Flüsse und Bäche in ihr früheres Bett notwendig
sind, zugunsten der geschädigten örtlichen
Interessenten (§ 3 Abs. 4) von den Bestimmungen
des § 2 über die formalen Voraussetzungen der
Förderung und der §§ 4, 6, 7 und 8 über die
Beitragsleistungen der örtlichen Interessenten abzusehen.
Unter den gleichen Voraussetzungen ist bei der
Förderung der Wiederherstellung und Instandsetzung
zerstörter Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlagen
zugunsten der geschädigten Interessenten
(§ 10) von den Bestimmungen des § 2
über die formalen Voraussetzungen der Förderung
sowie von den in § 10 enthaltenen Beschränkungen
der Förderung durch bestimmte
Hundertsätze der anerkannten Kosten und durch
Bindung an die Höhe der Landesbeiträge abzusehen.
Die vorstehenden Ausnahmebestimmungen
gelten nur für Baumaßnahmen, die bis 31. Oktober 1967 durchgeführt werden.