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271_1966 AT

271. Verordnung: Anwendung der Notstandsbestimmung des Wasserbautenförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Verordnung: Anwendung der Notstandsbestimmung des Wasserbautenförderungsgesetzes

Auf Grund des § 15 des Wasserbautenförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 34/1948, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 295/1958, 310/1964

und 170/1965, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

Zur Behebung des außergewöhnlichen Notstandes

infolge wiederholter Hochwasserkatastrophen

ist bei der Gewährung von Bundesbeiträgen

nach dem Wasserbautenförderungsgesetz

für Sofortmaßnahmen, die auf Grund der Hochwasserkatastrophe

vom 3. bis 6. November 1966

und vor allem zur Wiederherstellung der Abflußverhältnisse

durch Räumung und Rückführung

der Flüsse und Bäche in ihr früheres Bett notwendig

sind, zugunsten der geschädigten örtlichen

Interessenten (§ 3 Abs. 4) von den Bestimmungen

des § 2 über die formalen Voraussetzungen der

Förderung und der §§ 4, 6, 7 und 8 über die

Beitragsleistungen der örtlichen Interessenten abzusehen.

Unter den gleichen Voraussetzungen ist bei der

Förderung der Wiederherstellung und Instandsetzung

zerstörter Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlagen

zugunsten der geschädigten Interessenten

(§ 10) von den Bestimmungen des § 2

über die formalen Voraussetzungen der Förderung

sowie von den in § 10 enthaltenen Beschränkungen

der Förderung durch bestimmte

Hundertsätze der anerkannten Kosten und durch

Bindung an die Höhe der Landesbeiträge abzusehen.

Die vorstehenden Ausnahmebestimmungen

gelten nur für Baumaßnahmen, die bis 31. Oktober 1967 durchgeführt werden.

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