271. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Prüfungstaxenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 des Hochschultaxengesetzes,
BGBl. Nr. 102/1953, wird im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Prüfungstaxenverordnung, BGBl. Nr. 142/
1953, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 17/1963, wird abgeändert wie folgt
1. § 6 lit. k hat zu lauten
„k) das Lehramt an mittleren und höheren
kaufmännischen Schulen für die Fachgruppe
A 590 S, für die Fachgruppe B
240 S,"
2. § 6 lit. 1 hat zu lauten
„1) Ergänzungsprüfungen für das Lehramt an
mittleren und höheren kaufmännischen
Schulen 150 S,"
3. § 6 lit. m hat zu lauten
„m) Erweiterungsprüfungen für das Lehramt
an mittleren und höheren kaufmännischen
Schulen 210 S,"
4. § 6 lit. n hat zu lauten
„n) Pflichtkolloquien im Rahmen des Kurses
für Werbung und Verkauf sowie Zwischeneinzelprüfungen
im Rahmen des Kurses
für Fremdenverkehr je S 25,"
5. § 6 lit. o hat zu lauten
„o) die Abschlußprüfung des Kurses für Werbung
und Verkauf 265 S,"
6. § 6 lit. p hat zu lauten
„p) die Abschlußprüfung des Kurses für
Fremdenverkehr 355 S."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1965
in Kraft.