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271_1964 AT

271. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit der die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzung einer mit Erfolg abgelegten Prüfung gebunden wird.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit der die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzung einer mit Erfolg abgelegten Prüfung gebunden wird.

Auf Grund des § 6 a des Güterbeförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 63/1952, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 54/1963, wird — in

Angelegenheiten von Güterbeförderungen in Entfernungen

von mehr als 65 km, gerechnet in der

Luftlinie vom Standort des Gewerbes, im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft — verordnet

§ 4 der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli 1964,

BGBl. Nr. 205, mit der die Ausübung der gewerbsmäßigen

Beförderung von Gütern mit

Kraftfahrzeugen an die Voraussetzung einer mit

Erfolg abgelegten Prüfung gebunden wird, hat

zu lauten

„§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober

1965 in Kraft.".

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