271_1964
AT
271. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit der die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzung einer mit Erfolg abgelegten Prüfung gebunden wird.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 271. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit der die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzung einer mit Erfolg abgelegten Prüfung gebunden wird.
1964_271_0 271. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit der die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzung einer mit Erfolg abgelegten Prüfung gebunden wird.
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 6 a des Güterbeförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 63/1952, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 54/1963, wird — in
Angelegenheiten von Güterbeförderungen in Entfernungen
von mehr als 65 km, gerechnet in der
Luftlinie vom Standort des Gewerbes, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft — verordnet
§ 4 der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli 1964,
BGBl. Nr. 205, mit der die Ausübung der gewerbsmäßigen
Beförderung von Gütern mit
Kraftfahrzeugen an die Voraussetzung einer mit
Erfolg abgelegten Prüfung gebunden wird, hat
zu lauten
„§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober
1965 in Kraft.".