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271_1963 AT

271. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über den verlängerten ordentlichen Präsenzdienst im Bundesheer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über den verlängerten ordentlichen Präsenzdienst im Bundesheer.

Auf Grund des § 28 Abs. 5 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, wird mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung vom

10. Juli 1956, BGBl. Nr. 142, über den verlängerten

ordentlichen Präsenzdienst im Bundesheer

in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 257/

1958, wird wie folgt abgeändert

1. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Zustimmung zur freiwilligen Meldung

zur Ableistung eines verlängerten ordentlichen

Präsenzdienstes hat zu erteilen

a) Der Militärkommandant, der Brigadekommandant

oder ein dem Brigadekommandanten

Gleichgestellter bei Wehrpflichtigen

seines Befehlsbereiches,

b) der Befehlshaber der Luftstreitkräfte bei

Wehrpflichtigen seines Befehlsbereiches, die

keinem der in lit. a genannten Kommandanten

unterstellt sind,

c) der Befehlshaber einer Gruppe bei Wehrpflichtigen,

die bei einer in seinem Befehlsbereich

gelegenen Dienststelle in Verwendung

stehen und keinem der in lit. a oder

lit. b genannten Kommandanten unterstellt

sind.

Die Zustimmung ist nach den jeweiligen militärischen

Erfordernissen zu erteilen, wenn der

Wehrpflichtige seine Grundausbildung erhalten

und nach einer weiteren Ausbildung von drei

Monaten die Eignung zu der von ihm angestrebten

Verwendung nachgewiesen hat. Zur

Beurteilung der Eignung ist der Truppenkommandant

berufen."

2. § 5 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die freiwillige Meldung zur Ableistung des

verlängerten ordentlichen Präsenzdienstes kann

vom Wehrpflichtigen (Freiwilligen) unter Angabe

von Gründen nur mit Zustimmung des zuständigen

Ergänzungskommandos rechtswirksam zurückgezogen

werden. Die Zurückziehung der freiwilligen

Meldung ist nur bis zum Ende des

ordentlichen Präsenzdienstes (§ 28 Abs. 4 des

Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 310/1960) zulässig. Die Zustimmung

zur Zurückziehung der freiwilligen Meldung ist

zu erteilen, wenn die Ableistung des verlängerten

ordentlichen Präsenzdienstes dem Wehrpflichtigen

(Freiwilligen) aus in seiner Person gelegenen

Gründen (Krankheit, Familienrücksichten usw.)

nicht mehr zumutbar ist. Kann ein Wehrpflichtiger

(Freiwilliger) im Falle des § 2 Abs. 3 der

angestrebten Verwendung nicht zugeführt werden,

so kann er die freiwillige Meldung bis zum

Ablauf von drei Monaten nach Abschluß der

Grundausbildung ohne Zustimmung des zuständigen

Ergänzungskommandos rechtswirksam zurückziehen."

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