271. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über den verlängerten ordentlichen Präsenzdienst im Bundesheer.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 Abs. 5 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, wird mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung vom
10. Juli 1956, BGBl. Nr. 142, über den verlängerten
ordentlichen Präsenzdienst im Bundesheer
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 257/
1958, wird wie folgt abgeändert
1. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Zustimmung zur freiwilligen Meldung
zur Ableistung eines verlängerten ordentlichen
Präsenzdienstes hat zu erteilen
a) Der Militärkommandant, der Brigadekommandant
oder ein dem Brigadekommandanten
Gleichgestellter bei Wehrpflichtigen
seines Befehlsbereiches,
b) der Befehlshaber der Luftstreitkräfte bei
Wehrpflichtigen seines Befehlsbereiches, die
keinem der in lit. a genannten Kommandanten
unterstellt sind,
c) der Befehlshaber einer Gruppe bei Wehrpflichtigen,
die bei einer in seinem Befehlsbereich
gelegenen Dienststelle in Verwendung
stehen und keinem der in lit. a oder
lit. b genannten Kommandanten unterstellt
sind.
Die Zustimmung ist nach den jeweiligen militärischen
Erfordernissen zu erteilen, wenn der
Wehrpflichtige seine Grundausbildung erhalten
und nach einer weiteren Ausbildung von drei
Monaten die Eignung zu der von ihm angestrebten
Verwendung nachgewiesen hat. Zur
Beurteilung der Eignung ist der Truppenkommandant
berufen."
2. § 5 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die freiwillige Meldung zur Ableistung des
verlängerten ordentlichen Präsenzdienstes kann
vom Wehrpflichtigen (Freiwilligen) unter Angabe
von Gründen nur mit Zustimmung des zuständigen
Ergänzungskommandos rechtswirksam zurückgezogen
werden. Die Zurückziehung der freiwilligen
Meldung ist nur bis zum Ende des
ordentlichen Präsenzdienstes (§ 28 Abs. 4 des
Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 310/1960) zulässig. Die Zustimmung
zur Zurückziehung der freiwilligen Meldung ist
zu erteilen, wenn die Ableistung des verlängerten
ordentlichen Präsenzdienstes dem Wehrpflichtigen
(Freiwilligen) aus in seiner Person gelegenen
Gründen (Krankheit, Familienrücksichten usw.)
nicht mehr zumutbar ist. Kann ein Wehrpflichtiger
(Freiwilliger) im Falle des § 2 Abs. 3 der
angestrebten Verwendung nicht zugeführt werden,
so kann er die freiwillige Meldung bis zum
Ablauf von drei Monaten nach Abschluß der
Grundausbildung ohne Zustimmung des zuständigen
Ergänzungskommandos rechtswirksam zurückziehen."