271. Bürgschaftsabkommen (Drittes Industriekredit-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 15. Juni 1962 in Washington D. C. unterzeichnete Bürgschaftsabkommen
(Drittes Industriekredit-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank
für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, welches also lautet
(Übersetzung)
Bürgschaftsabkommen.
Abkommen vom 15. Juni 1962 zwischen der
REPUBLIK ÖSTERREICH (im folgenden der
„Bürge" genannt) und der INTERNATIONAL
BANK FOR RECONSTRUCTION AND
DEVELOPMENT (im folgenden die „Weltbank"
genannt).
Im Hinblick darauf, daß durch einen Vertrag
vom gleichen Datum zwischen der Weltbank
und der Österreichischen Investitionskredit-
Aktiengesellschaft (im folgenden „Darlehensnehmer"
genannt), der samt den darin bezogenen
Anlagen im folgenden „Darlehensvertrag"
genannt wird, die Weltbank sich einverstanden
erklärt hat, dem Darlehensnehmer ein
Darlehen in verschiedenen Währungen im
Gegenwert von fünf Millionen Dollar
($ 5,000.000) zu den im Darlehensvertrag festgesetzten
Bedingungen zu gewähren, jedoch nur
unter der Bedingung, daß der Bürge einverstanden
ist, sich für die Erfüllung der Verpflichtungen
des Darlehensnehmers auf Grund des
Darlehensvertrages zu verbürgen, und
daß der Bürge anläßlich des Abschlusses des
Darlehensvertrages zwischen der Weltbank und
dem Darlehensnehmer sich einverstanden erklärt
hat, sich für die Verpflichtungen des Darlehensnehmers
zu verbürgen,
sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt
übereingekommen
ARTIKEL I.
Abschnitt 1.01. Die Vertragspartner dieses
Bürgschaftsabkommens unterwerfen sich den
Regelungen der „Allgemeinen Darlehensbestimmungen
Nr. 4" der Weltbank vom 15. Februar
1961 mit den in Anlage 2 zum Darlehensvertrag
festgelegten Abänderungen, wobei diesen
Darlehensbestimmungen die gleiche Kraft und
Wirkung zukommt, wie wenn sie vollinhaltlich
in dieses Abkommen aufgenommen wären. Die
so abgeänderten Allgemeinen Darlehensbestimmungen
Nr. 4 sind im folgenden als „Allgemeine
Darlehensbestimmungen" bezeichnet.
ARTIKEL II.
Abschnitt 2.01. Der Bürge übernimmt hiemit
bedingungslos und ohne Einschränkungen
der in diesem Abkommen festgelegten sonstigen
Vertragspflichten, als Erstverpflichteter und
nicht nur zur Sicherstellung, die Bürgschaft für
die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der
Zinsen und sonstigen Lasten des Darlehens und
einer etwaigen Prämie für eine vorzeitige Rückzahlung
dieses Darlehens, wie sie im Darlehensvertrag
festgelegt ist, sowie für die pünktliche
Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und einer
etwaigen Prämie für die vorzeitige Tilgung der
Schuldverschreibungen, wie sie in den Schuldverschreibungen
festgelegt ist.
ARTIKEL III.
Abschnitt 3.01. Zwischen dem Bürgen und der
Weltbank herrscht Einvernehmen darüber, daß
keine andere Schuld gegenüber dem Ausland vor
dieser Darlehensschuld im Wege einer von jetzt
ab eingeräumten Sicherstellung auf Bundesvermögen
Priorität genießen darf. In diesem Sinne
verpflichtet sich der Bürge — es sei denn, die
Weltbank gäbe zu einer anderen Regelung ihre
Zustimmung —, bei Einräumung einer Sicherstellung
auf sein Vermögen, das Vermögen eines
seiner Betriebe oder das Vermögen der Oesterreichischen
Nationalbank oder einer Institution,
welche die Aufgabe einer Notenbank erfüllt, für
eine Schuld gegenüber dem Ausland, diese
Sicherstellung in gleicher Weise verhältnismäßig
zugunsten der Bezahlung des Kapitals, der
Zinsen und der sonstigen Lasten dieses Darlehens
beziehungsweise der Schuldverschreibungen einzuräumen
und anläßlich der Einräumung einer
solchen Sicherstellung die diesem Zwecke dienenden
Vorkehrungen zu treffen. Die vorstehenden
Bestimmungen sind jedoch nicht anzuwenden
(i) auf eine Sicherstellung, die auf einer
Liegenschaft zur Zeit ihres Ankaufes lediglich
als Sicherheit für die Bezahlung des Kaufpreises,
dieser Liegenschaft eingeräumt wird; (ii) auf
eine Sicherstellung, die bei Durchführung bankmäßiger
Geschäfte eingeräumt wurde und eine
Verpflichtung sichert, die nicht später als ein
Jahr nach dem Zeitpunkt fällig wird, zu dem
sie entstanden ist.
Der Bürge verpflichtet sich weiters, im
Rahmen der ihm auf Grund der österreichischen
Verfassung zustehenden Rechte, den vorgenannten
Verpflichtungen auch hinsichtlich des
Vermögens seiner Gebietskörperschaften und
deren Unternehmungen Wirksamkeit zu verschaffen.
Abschnitt 3.02.
a) Der Bürge und die Weltbank werden
tunlichst zusammenarbeiten, damit die Zwecke
des Darlehens erreicht werden. In diesem Sinne
werden sie sich gegenseitig alle jene Informationen
zur Verfügung stellen, die in bezug auf
den allgemeinen Stand des Darlehens vernünftigerweise
verlangt werden können. Die
Auskunftspflicht des Bürgen bezieht sich auch
auf Nachweise über finanzielle und wirtschaftliche
Verhältnisse auf seinem Territorium und
auf den Stand seiner Zahlungsbilanz mit dem
Ausland.
b) Der Bürge und die Weltbank haben von
Zeit zu Zeit durch ihre Vertreter ihre Auffassungen
über die den Darlehenszweck betreffenden
Fragen und über die Erfüllung des
Schuldendienstes auszutauschen. Der Bürge verpflichtet
sich, unverzüglich der Weltbank von
Umständen Mitteilung zu machen, die den
Darlehenszweck oder die Erfüllung des Schuldendienstes
beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen
drohen.
c) Der Bürge hat bevollmächtigten Vertretern
der Weltbank die Möglichkeit zu geben, innerhalb
seines Territoriums solche Besichtigungen
vorzunehmen, die vernünftigerweise verlangt
werden können und die im Zusammenhang mit
der Darlehensgewährung stehen.
Abschnitt 3.03. Das Kapital, die Zinsen und
sonstigen Lasten des Darlehens beziehungsweise
der Schuldverschreibungen sind ohne jeglichen
Abzug für und frei von Steuern und Gebühren
zu leisten, die auf Grund der Gesetze des Bürgen
oder auf Grund von auf dessen Territorium
geltenden Gesetzen festgesetzt werden. Die Bestimmungen
dieses Abschnittes sollen jedoch
nicht auf solche Steuern und Gebühren für
Leistungen zur Anwendung gelangen, die auf
Grund einer Schuldverschreibung an einen
anderen Inhaber als die Weltbank erbracht
werden, wenn der Begünstigte dieser Schuldverschreibung
eine im Territorium des Bürgen
wohnhafte natürliche oder juristische Person ist.
Abschnitt 3.04. Dieses Abkommen, der Darlehensvertrag
beziehungsweise die Schuldverschreibungen
sind von allen Steuern oder
Gebühren zu befreien, die auf Grund der Gesetze
des Bürgen oder auf Grund von auf dessen
Territorium geltenden Gesetzen auf die Ausstellung,
Ausgabe, Lieferung oder Registrierung
derselben oder im Zusammenhang damit auferlegt
werden.
Abschnitt 3.05. Die Bezahlung des Kapitals,
der Zinsen und sonstigen Lasten des Darlehens
beziehungsweise der Schuldverschreibungen ist
frei von allen auf Grund der Gesetze des Bürgen
oder auf Grund von auf dessen Territorium
geltenden Gesetzen auferlegten Einschränkungen.
ARTIKEL IV.
Abschnitt 4.01. Der Bürge hat gemäß den
Allgemeinen Darlehensbestimmungen seine Bürgschaft
auf den von dem Darlehensnehmer aus-
zustellenden und zu liefernden Schuldverschreibungen
zu vermerken. Der Bundesminister für
Finanzen des Bürgen und die von ihm schriftlich
zu bestellende Person oder Personen sind im
Sinne des Abschnittes 6.12 (b) der Allgemeinen
Darlehensbestimmungen als bevollmächtigte
Vertreter des Bürgen bestellt.
ARTIKEL V.
Abschnitt 5.01. Im Sinne des Abschnittes 8.01
der Allgemeinen Darlehensbestimmungen werden
die folgenden Anschriften angegeben
Für den Bürgen
Der Bundesminister für Finanzen
Himmelpfortgasse
Wien I
Österreich
Telegrammadresse
Finanzministerium Wien
Für die Weltbank
International Bank for Reconstruction and
Development
1818 H Street, N.W.,
Washington 25, D.C.
United States of America
Telegrammadresse
Intbafrad
Washington D.C.
Abschnitt 5.02. Für die Durchführung der
Bestimmungen des Abschnittes 8.03 der Allgemeinen
Darlehensbestimmungen ist der Bundesminister
für Finanzen des Bürgen bestellt.
Urkund dessen haben die Vertragspartner
durch ihre hiezu vorschriftsmäßig bevollmächtigten
Vertreter die Unterzeichnung in ihrem
Namen und die Hinterlegung dieses Bürgschaftsabkommens
im District of Columbia, United
States of America, an dem eingangs verzeichneten
Tag und Jahr veranlaßt.
Für die REPUBLIK ÖSTERREICH
Dr. Wilfried Platzer
Bevollmächtigter Vertreter
Für die INTERNATIONAL BANK FOR
RECONSTRUCTION AND DEVELOPMENT
Burke Knapp
Vizepräsident
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifizier und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. Juli 1962.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky