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271. Bürgschaftsabkommen (Drittes Industriekredit-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Bürgschaftsabkommen (Drittes Industriekredit-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.

Nachdem das am 15. Juni 1962 in Washington D. C. unterzeichnete Bürgschaftsabkommen

(Drittes Industriekredit-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank

für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, welches also lautet

(Übersetzung)

Bürgschaftsabkommen.

Abkommen vom 15. Juni 1962 zwischen der

REPUBLIK ÖSTERREICH (im folgenden der

„Bürge" genannt) und der INTERNATIONAL

BANK FOR RECONSTRUCTION AND

DEVELOPMENT (im folgenden die „Weltbank"

genannt).

Im Hinblick darauf, daß durch einen Vertrag

vom gleichen Datum zwischen der Weltbank

und der Österreichischen Investitionskredit-

Aktiengesellschaft (im folgenden „Darlehensnehmer"

genannt), der samt den darin bezogenen

Anlagen im folgenden „Darlehensvertrag"

genannt wird, die Weltbank sich einverstanden

erklärt hat, dem Darlehensnehmer ein

Darlehen in verschiedenen Währungen im

Gegenwert von fünf Millionen Dollar

($ 5,000.000) zu den im Darlehensvertrag festgesetzten

Bedingungen zu gewähren, jedoch nur

unter der Bedingung, daß der Bürge einverstanden

ist, sich für die Erfüllung der Verpflichtungen

des Darlehensnehmers auf Grund des

Darlehensvertrages zu verbürgen, und

daß der Bürge anläßlich des Abschlusses des

Darlehensvertrages zwischen der Weltbank und

dem Darlehensnehmer sich einverstanden erklärt

hat, sich für die Verpflichtungen des Darlehensnehmers

zu verbürgen,

sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt

übereingekommen

ARTIKEL I.

Abschnitt 1.01. Die Vertragspartner dieses

Bürgschaftsabkommens unterwerfen sich den

Regelungen der „Allgemeinen Darlehensbestimmungen

Nr. 4" der Weltbank vom 15. Februar

1961 mit den in Anlage 2 zum Darlehensvertrag

festgelegten Abänderungen, wobei diesen

Darlehensbestimmungen die gleiche Kraft und

Wirkung zukommt, wie wenn sie vollinhaltlich

in dieses Abkommen aufgenommen wären. Die

so abgeänderten Allgemeinen Darlehensbestimmungen

Nr. 4 sind im folgenden als „Allgemeine

Darlehensbestimmungen" bezeichnet.

ARTIKEL II.

Abschnitt 2.01. Der Bürge übernimmt hiemit

bedingungslos und ohne Einschränkungen

der in diesem Abkommen festgelegten sonstigen

Vertragspflichten, als Erstverpflichteter und

nicht nur zur Sicherstellung, die Bürgschaft für

die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der

Zinsen und sonstigen Lasten des Darlehens und

einer etwaigen Prämie für eine vorzeitige Rückzahlung

dieses Darlehens, wie sie im Darlehensvertrag

festgelegt ist, sowie für die pünktliche

Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und einer

etwaigen Prämie für die vorzeitige Tilgung der

Schuldverschreibungen, wie sie in den Schuldverschreibungen

festgelegt ist.

ARTIKEL III.

Abschnitt 3.01. Zwischen dem Bürgen und der

Weltbank herrscht Einvernehmen darüber, daß

keine andere Schuld gegenüber dem Ausland vor

dieser Darlehensschuld im Wege einer von jetzt

ab eingeräumten Sicherstellung auf Bundesvermögen

Priorität genießen darf. In diesem Sinne

verpflichtet sich der Bürge — es sei denn, die

Weltbank gäbe zu einer anderen Regelung ihre

Zustimmung —, bei Einräumung einer Sicherstellung

auf sein Vermögen, das Vermögen eines

seiner Betriebe oder das Vermögen der Oesterreichischen

Nationalbank oder einer Institution,

welche die Aufgabe einer Notenbank erfüllt, für

eine Schuld gegenüber dem Ausland, diese

Sicherstellung in gleicher Weise verhältnismäßig

zugunsten der Bezahlung des Kapitals, der

Zinsen und der sonstigen Lasten dieses Darlehens

beziehungsweise der Schuldverschreibungen einzuräumen

und anläßlich der Einräumung einer

solchen Sicherstellung die diesem Zwecke dienenden

Vorkehrungen zu treffen. Die vorstehenden

Bestimmungen sind jedoch nicht anzuwenden

(i) auf eine Sicherstellung, die auf einer

Liegenschaft zur Zeit ihres Ankaufes lediglich

als Sicherheit für die Bezahlung des Kaufpreises,

dieser Liegenschaft eingeräumt wird; (ii) auf

eine Sicherstellung, die bei Durchführung bankmäßiger

Geschäfte eingeräumt wurde und eine

Verpflichtung sichert, die nicht später als ein

Jahr nach dem Zeitpunkt fällig wird, zu dem

sie entstanden ist.

Der Bürge verpflichtet sich weiters, im

Rahmen der ihm auf Grund der österreichischen

Verfassung zustehenden Rechte, den vorgenannten

Verpflichtungen auch hinsichtlich des

Vermögens seiner Gebietskörperschaften und

deren Unternehmungen Wirksamkeit zu verschaffen.

Abschnitt 3.02.

a) Der Bürge und die Weltbank werden

tunlichst zusammenarbeiten, damit die Zwecke

des Darlehens erreicht werden. In diesem Sinne

werden sie sich gegenseitig alle jene Informationen

zur Verfügung stellen, die in bezug auf

den allgemeinen Stand des Darlehens vernünftigerweise

verlangt werden können. Die

Auskunftspflicht des Bürgen bezieht sich auch

auf Nachweise über finanzielle und wirtschaftliche

Verhältnisse auf seinem Territorium und

auf den Stand seiner Zahlungsbilanz mit dem

Ausland.

b) Der Bürge und die Weltbank haben von

Zeit zu Zeit durch ihre Vertreter ihre Auffassungen

über die den Darlehenszweck betreffenden

Fragen und über die Erfüllung des

Schuldendienstes auszutauschen. Der Bürge verpflichtet

sich, unverzüglich der Weltbank von

Umständen Mitteilung zu machen, die den

Darlehenszweck oder die Erfüllung des Schuldendienstes

beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen

drohen.

c) Der Bürge hat bevollmächtigten Vertretern

der Weltbank die Möglichkeit zu geben, innerhalb

seines Territoriums solche Besichtigungen

vorzunehmen, die vernünftigerweise verlangt

werden können und die im Zusammenhang mit

der Darlehensgewährung stehen.

Abschnitt 3.03. Das Kapital, die Zinsen und

sonstigen Lasten des Darlehens beziehungsweise

der Schuldverschreibungen sind ohne jeglichen

Abzug für und frei von Steuern und Gebühren

zu leisten, die auf Grund der Gesetze des Bürgen

oder auf Grund von auf dessen Territorium

geltenden Gesetzen festgesetzt werden. Die Bestimmungen

dieses Abschnittes sollen jedoch

nicht auf solche Steuern und Gebühren für

Leistungen zur Anwendung gelangen, die auf

Grund einer Schuldverschreibung an einen

anderen Inhaber als die Weltbank erbracht

werden, wenn der Begünstigte dieser Schuldverschreibung

eine im Territorium des Bürgen

wohnhafte natürliche oder juristische Person ist.

Abschnitt 3.04. Dieses Abkommen, der Darlehensvertrag

beziehungsweise die Schuldverschreibungen

sind von allen Steuern oder

Gebühren zu befreien, die auf Grund der Gesetze

des Bürgen oder auf Grund von auf dessen

Territorium geltenden Gesetzen auf die Ausstellung,

Ausgabe, Lieferung oder Registrierung

derselben oder im Zusammenhang damit auferlegt

werden.

Abschnitt 3.05. Die Bezahlung des Kapitals,

der Zinsen und sonstigen Lasten des Darlehens

beziehungsweise der Schuldverschreibungen ist

frei von allen auf Grund der Gesetze des Bürgen

oder auf Grund von auf dessen Territorium

geltenden Gesetzen auferlegten Einschränkungen.

ARTIKEL IV.

Abschnitt 4.01. Der Bürge hat gemäß den

Allgemeinen Darlehensbestimmungen seine Bürgschaft

auf den von dem Darlehensnehmer aus-

zustellenden und zu liefernden Schuldverschreibungen

zu vermerken. Der Bundesminister für

Finanzen des Bürgen und die von ihm schriftlich

zu bestellende Person oder Personen sind im

Sinne des Abschnittes 6.12 (b) der Allgemeinen

Darlehensbestimmungen als bevollmächtigte

Vertreter des Bürgen bestellt.

ARTIKEL V.

Abschnitt 5.01. Im Sinne des Abschnittes 8.01

der Allgemeinen Darlehensbestimmungen werden

die folgenden Anschriften angegeben

Für den Bürgen

Der Bundesminister für Finanzen

Himmelpfortgasse

Wien I

Österreich

Telegrammadresse

Finanzministerium Wien

Für die Weltbank

International Bank for Reconstruction and

Development

1818 H Street, N.W.,

Washington 25, D.C.

United States of America

Telegrammadresse

Intbafrad

Washington D.C.

Abschnitt 5.02. Für die Durchführung der

Bestimmungen des Abschnittes 8.03 der Allgemeinen

Darlehensbestimmungen ist der Bundesminister

für Finanzen des Bürgen bestellt.

Urkund dessen haben die Vertragspartner

durch ihre hiezu vorschriftsmäßig bevollmächtigten

Vertreter die Unterzeichnung in ihrem

Namen und die Hinterlegung dieses Bürgschaftsabkommens

im District of Columbia, United

States of America, an dem eingangs verzeichneten

Tag und Jahr veranlaßt.

Für die REPUBLIK ÖSTERREICH

Dr. Wilfried Platzer

Bevollmächtigter Vertreter

Für die INTERNATIONAL BANK FOR

RECONSTRUCTION AND DEVELOPMENT

Burke Knapp

Vizepräsident

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifizier und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. Juli 1962.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

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