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271_1961 AT

271. Bundesgesetz: Aufhebung einiger gewerberechtlicher Vorschriften.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Bundesgesetz: Aufhebung einiger gewerberechtlicher Vorschriften.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Folgende Rechtsvorschriften treten — soweit

sie noch in Geltung stehen — außer Kraft

1. die Verordnung über den Vertrieb von Blindenwaren

in den Reichsgauen der Ostmark

vom 14. Mai 1940, Deutsches RGBl. I

Seite 812;

2. die Verordnung über die Einführung von Vorschriften

zur Beseitigung von Mißständen im

Auskunfts- und Detektivgewerbe vom 8. September

1941, Deutsches RGBl. I Seite 560, mit

der das Gesetz zur Beseitigung von Mißständen

im Auskunfts- und Detektivgewerbe vom

1. Feber 1939, Deutsches RGBl. I Seite 266,

und die Erste Durchführungsverordnung zu

diesem Gesetz vom 20. Feber 1939, Deutsches

RGBl. I Seite 277, für die Reichsgaue der Ostmark

und für den Reichsgau Sudetenland in

Kraft gesetzt wurden;

3. die Polizeiverordnung über das Rauchverbot

in feuergefährdeten gewerblichen Betrieben

vom 23. Mai 1940, Deutsches RGBl. I Seite

814;

4. Artikel III des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1928, BGBl. Nr. 360, über die Ergänzung

der Bestimmungen der Gewerbeordnung hinsichtlich

der Erzeugung von Vaccinen, Seren

und Bakterienpräparaten und der Schädlingstilgung

mit giftigen Gasen;

5. das Bundesgesetz, womit der Bundesminister

für Handel und Verkehr ermächtigt wird, im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern

Sicherheitsvorschriften für die Verwendung

brennbarer Gase und Flüssigkeiten

zu erlassen, BGBl. Nr. 18/1936, und

6. Artikel II Abs. 2 lit. h des Bundesgesetzes vom

3. März 1948, BGBl. Nr. 89, über die Wiederherstellung

des österreichischen Rechtes auf

dem Gebiete des Gast- und Schankgewerbes

und des Kleinhandels mit gebrannten geistigen

Getränken (Gast- und Schankgewerbegesetz).

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut.

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