271. Bundesgesetz: Aufhebung einiger gewerberechtlicher Vorschriften.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Folgende Rechtsvorschriften treten — soweit
sie noch in Geltung stehen — außer Kraft
1. die Verordnung über den Vertrieb von Blindenwaren
in den Reichsgauen der Ostmark
vom 14. Mai 1940, Deutsches RGBl. I
Seite 812;
2. die Verordnung über die Einführung von Vorschriften
zur Beseitigung von Mißständen im
Auskunfts- und Detektivgewerbe vom 8. September
1941, Deutsches RGBl. I Seite 560, mit
der das Gesetz zur Beseitigung von Mißständen
im Auskunfts- und Detektivgewerbe vom
1. Feber 1939, Deutsches RGBl. I Seite 266,
und die Erste Durchführungsverordnung zu
diesem Gesetz vom 20. Feber 1939, Deutsches
RGBl. I Seite 277, für die Reichsgaue der Ostmark
und für den Reichsgau Sudetenland in
Kraft gesetzt wurden;
3. die Polizeiverordnung über das Rauchverbot
in feuergefährdeten gewerblichen Betrieben
vom 23. Mai 1940, Deutsches RGBl. I Seite
814;
4. Artikel III des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1928, BGBl. Nr. 360, über die Ergänzung
der Bestimmungen der Gewerbeordnung hinsichtlich
der Erzeugung von Vaccinen, Seren
und Bakterienpräparaten und der Schädlingstilgung
mit giftigen Gasen;
5. das Bundesgesetz, womit der Bundesminister
für Handel und Verkehr ermächtigt wird, im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern
Sicherheitsvorschriften für die Verwendung
brennbarer Gase und Flüssigkeiten
zu erlassen, BGBl. Nr. 18/1936, und
6. Artikel II Abs. 2 lit. h des Bundesgesetzes vom
3. März 1948, BGBl. Nr. 89, über die Wiederherstellung
des österreichischen Rechtes auf
dem Gebiete des Gast- und Schankgewerbes
und des Kleinhandels mit gebrannten geistigen
Getränken (Gast- und Schankgewerbegesetz).
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut.