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271_1960 AT

271. Verordnung: Bundespolizeikommissariat St. Pölten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Verordnung: Bundespolizeikommissariat St. Pölten.

Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

wird verordnet

§ 1. In St. Pölten besteht ein Bundespolizeikommissariat.

§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates

St. Pölten umfaßt das

Gebiet der Stadt St. Pölten.

§ 3. Der sachliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates

St. Pölten umfaßt die Aufgaben,

die den Bundespolizeibehörden durch

Bundesgesetze jeweils übertragen sind, sowie die

dem Bundespolizeikommissariat St. Pölten durch

Niederösterreichische Landesgesetze übertragenen

Aufgaben.

§ 4. Die Verordnung des Bundeskanzlers über

die Errichtung einer Bundespolizeibehörde mit

vollem Wirkungskreis in St. Pölten, BGBl.

Nr. 29/1938, tritt außer Kraft.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961

in Kraft.

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