271. Verordnung: Bundespolizeikommissariat St. Pölten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
wird verordnet
§ 1. In St. Pölten besteht ein Bundespolizeikommissariat.
§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates
St. Pölten umfaßt das
Gebiet der Stadt St. Pölten.
§ 3. Der sachliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates
St. Pölten umfaßt die Aufgaben,
die den Bundespolizeibehörden durch
Bundesgesetze jeweils übertragen sind, sowie die
dem Bundespolizeikommissariat St. Pölten durch
Niederösterreichische Landesgesetze übertragenen
Aufgaben.
§ 4. Die Verordnung des Bundeskanzlers über
die Errichtung einer Bundespolizeibehörde mit
vollem Wirkungskreis in St. Pölten, BGBl.
Nr. 29/1938, tritt außer Kraft.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961
in Kraft.