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271_1959 AT

271. Verordnung: Eintragung von in der Zeit vom 29. Juni 1945 bis 30. April 1946 vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft vorgenommenen Eheschließungen in die Personenstandsbücher.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Verordnung: Eintragung von in der Zeit vom 29. Juni 1945 bis 30. April 1946 vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft vorgenommenen Eheschließungen in die Personenstandsbücher.

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 16. September 1959, BGBl. Nr. 208, über

die Wirksamkeit der in der Zeit vom 29. Juni

1945 bis 30. April 1946 vor einem Seelsorger

einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

vorgenommenen Eheschließungen,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz verordnet

§ 1. Ist eine Entscheidung gemäß § 1 Abs. 1

des genannten Bundesgesetzes ergangen, so hat

der Standesbeamte in den ersten Teil des Familienbuches

unter Benützung des Vordruckes und

nach Streichung des für die Eintragung der Eheschließungshandlung

vorgedruckten entbehrlichen

Textes einzutragen

§ 2. Auf Grund einer Entscheidung gemäß § 1

Abs. 2 des genannten Bundesgesetzes hat der

Standesbeamte im Familienbuch am Rande des

Heiratseintrages zu vermerken

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