271. Verordnung: Eintragung von in der Zeit vom 29. Juni 1945 bis 30. April 1946 vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft vorgenommenen Eheschließungen in die Personenstandsbücher.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 16. September 1959, BGBl. Nr. 208, über
die Wirksamkeit der in der Zeit vom 29. Juni
1945 bis 30. April 1946 vor einem Seelsorger
einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
vorgenommenen Eheschließungen,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz verordnet
§ 1. Ist eine Entscheidung gemäß § 1 Abs. 1
des genannten Bundesgesetzes ergangen, so hat
der Standesbeamte in den ersten Teil des Familienbuches
unter Benützung des Vordruckes und
nach Streichung des für die Eintragung der Eheschließungshandlung
vorgedruckten entbehrlichen
Textes einzutragen
§ 2. Auf Grund einer Entscheidung gemäß § 1
Abs. 2 des genannten Bundesgesetzes hat der
Standesbeamte im Familienbuch am Rande des
Heiratseintrages zu vermerken