271. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel L
1. Art. 10 Abs. 1 Z. 12 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929, BGBl. Nr. 1/
1930, hat zu lauten
„12. Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen-
und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes
und Rettungswesens, hinsichtlich
der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens
und der natürlichen Heilvorkommen
jedoch nur die sanitäre Aufsicht; Veterinärwesen;
Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle."
2. Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom
15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 8/1955, hat zu
lauten
„2. Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit
sie nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten;
Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge;
Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen und
natürliche Heilvorkommen."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.