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271_1958 AT

271. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel L

1. Art. 10 Abs. 1 Z. 12 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929, BGBl. Nr. 1/

1930, hat zu lauten

„12. Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen-

und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes

und Rettungswesens, hinsichtlich

der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens

und der natürlichen Heilvorkommen

jedoch nur die sanitäre Aufsicht; Veterinärwesen;

Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle."

2. Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und in der

Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom

15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 8/1955, hat zu

lauten

„2. Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit

sie nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten;

Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge;

Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen und

natürliche Heilvorkommen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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