271. Bundesgesetz: Stimmlistengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlosen
§ 1. (1) In jeder Gemeinde sind für die Wahl
des Bundespräsidenten und des Nationalrates sowie
für Volksbegehren und Volksabstimmungen
ständige Verzeichnisse der Wahl- und Stimmberechtigten
(Stimmlisten) zu führen.
(2) Die Anlegung und Führung der Stimmlisten
obliegt den Gemeinden im übertragenen
Wirkungskreis. Die Stimmlisten sind
nach Gemeinden, innerhalb derselben gegebenenfalls
nach Ortschaften, Straßen und
Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in
Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln
anzulegen.
(3) Die Stimmlisten sind nach dem in Anlage 1
ersichtlichen Muster herzustellen. Hiebei sind
Abänderungen des Vordruckes, soweit sie sich auf
die Ortsangaben beziehen, zulässig.
§ 2. (1) In die Stimmliste einer Gemeinde sind
alle Männer und Frauen einzutragen, die vor dem
1. Jänner des Jahres, in dem die Stimmliste aufgelegt
wird (§ 3), das 20. Lebensjahr vollendet
haben und am 31. Dezember des Vorjahres die
österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, vom
Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen
waren und in dieser Gemeinde ihren ordentlichen
Wohnsitz hatten.
(2) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist
an dem Orte begründet, an dem sie sich in der
erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden
Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf
weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen
zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die
Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem
Orte zu bleiben.
(3) Hat eine Person in mehreren Gemeinden
einen ordentlichen Wohnsitz, so ist sie in die
Stimmliste der Gemeinde einzutragen, in der sie
am 31. Dezember des Vorjahres tatsächlich gewohnt
hat. Nach diesem Umstande bestimmt sich
die Eintragung auch dann, wenn jemand, falls
eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, in
mehreren Wahlsprengeln eine Wohnung hat.
(4) Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz
nach dem 31. Dezember in eine andere Gemeinde
verlegen, sind, unbeschadet der sonstigen
Voraussetzungen für die Eintragung, in die
Stimmliste dieser Gemeinde einzutragen, wenn
der ordentliche Wohnsitz in dieser Gemeinde vor
dem Ende der Auflegungsfrist (§ 3 Abs. 1) begründet
wird. In der Stimmliste der Gemeinde,
in der sie am 31. Dezember des Vorjahres ihren
ordentlichen Wohnsitz hatten, sind sie zu
streichen. Zu diesem Behufe hat die Gemeinde, in
der die Eintragung in die Stimmliste erfolgt, die
Gemeinde, in deren Stimmliste die Streichung
vorzunehmen ist, von der neuen Eintragung unverzüglich
zu verständigen.
(5) Jeder Wahl- und Stimmberechtigte darf nur
einmal in den Stimmlisten eingetragen sein.
§ 3. (1) Alljährlich am 1. Feber hat die Gemeinde,
sofern im § 11 nicht anderes bestimmt
ist, die Stimmliste in einem allgemein zugänglichen
Amtsraume durch zehn Tage zur öffentlichen
Einsicht aufzulegen. In Wien ist in jedem
Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle
einzurichten. Der Auflegung können auch beglaubigte
Abschriften der Stimmliste zugrunde
gelegt werden.
(2) Die Auflegung der Stimmliste ist vom Bürgermeister
vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich
kundzumachen. Die Kundmachung hat auch
die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten
Tagesstunden, die Bezeichnung der
Amtsräume, in denen die Stimmliste aufliegt, die
Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen die Stimmliste
eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen
des Abs. 3 und des § 5 zu enthalten.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann
in die Stimmliste Einsicht nehmen und davon
Abschriften und Vervielfältigungen herstellen.
(4) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen,
unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 4,
Änderungen in der Stimmliste nur mehr auf
Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens
(§§ 5 ff.) vorgenommen werden. Ausgenommen
hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie
zum Beispiel Schreibfehler und dergleichen.
(5) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern
ist vor Beginn der Einsichtsfrist in jedem
Hause an einer den Hausbewohnern zugänglichen
Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen,
welche die Zahl der männlichen und
weiblichen in die Stimmliste eingetragenen Personen,
nach Lage und Türnummer der
Wohnung geordnet, oder ihre Zu- und Vornamen
sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche
gegen die Stimmliste eingebracht werden
können.
(6) Solche Kundmachungen sind auch in anderen
Gemeinden anzuschlagen, wenn es die
vorgesetzte Bezirksverwaltungsbehörde, bei
Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann,
verfügt.
§ 4. (1) In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern
sind den im Nationalrat vertretenen
Parteien auf ihr Verlangen spätestens am ersten
Tage der Auflegung der Stimmliste Abschriften
derselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen
bei der Gemeinde spätestens zwei Wochen vor
der Auflegung der Stimmliste zu stellen. Die
Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von
50 v. H. der beiläufigen Herstellungskosten. Die
restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften
zu entrichten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch
allfällige Nachträge zur Stimmliste auszufolgen.
§ 5. (1) Gegen die Stimmliste kann jeder Staatsbürger
unter Angabe seines Namens und der
Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist wegen
Nichtaufnahme vermeintlich Berechtigter oder
wegen Aufnahme vermeintlich Nichtberechtigter
schriftlich, mündlich oder telegraphisch bei der
zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten
Amtsstelle (§ 3 Abs. 2) Einspruch erheben.
(2) Die Einsprüche müssen bei der Amtsstelle,
bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf
der Einsichtsfrist einlangen.
(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht
wird, für jeden Einspruchsfall gesondert
zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme
eines vermeintlich Berechtigten zum Gegenstande,
so sind auch die zur Begründung desselben
notwendigen Belege, insbesondere ein vom
vermeintlich Berechtigten ausgefülltes Stimmlistenanlageblatt
(Muster Anlage 2), anzuschließen.
Wird im Einspruch die Streichung eines
vermeintlich Nichtberechtigten begehrt, so ist der
Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch
mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen
Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern
unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter
genannt ist, der an erster
Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche
erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und
wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringungsfalle mit
Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
§ 6. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen
deren Aufnahme in die Stimmliste Einspruch
erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe
der Gründe innerhalb von 24 Stunden
nach Einlangen des Einspruches zu verständigen.
Den Betroffenen steht es frei, binnen vier
Tagen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich,
mündlich oder telegraphisch Einwendungen
bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen
Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen
dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten
sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
§ 7. Die gemäß den §§ 8 und 9 mit dem Einspruchs-
und Berufungsverfahren befaßten Gemeindewahlbehörden,
Einspruchskommissionen,
Bezirkswahlbehörden und Kreiswahlbehörden
sind die nach den Bestimmungen der Nationalrats-
Wahlordnung jeweils im Amte befindlichen
gleichnamigen Wahlbehörden (Einspruchskommissionen).
Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden
(Einspruchskommissionen) die einschlägigen
Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung
sinngemäß Anwendung.
§ 8. (1) Über den Einspruch hat binnen sechs
Tagen nach seinem Einlangen die Gemeindewahlbehörde,
in den Wahlkreisen von Wien die
Einspruchskommission zu entscheiden. § 7 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950
findet Anwendung.
(2) Die Entscheidung ist von der Gemeinde
dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung
Betroffenen unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung
der Stimmliste, so ist sie von der Gemeinde
sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten
durchzuführen. Handelt es sich hiebei um
die Aufnahme einer vorher in der Stimmliste
nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am
Schlusse der Stimmliste mit der dort folgenden
fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener
Stelle der Stimmliste, an der sie ursprünglich einzutragen
gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl
der neuen Eintragung hinzuweisen.
§ 9. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 8
Abs. 1 kann der Einspruchswerber sowie der von
der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen
nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder
telegraphisch die Berufung bei der Gemeinde
einbringen.
(2) Über die Berufung hat binnen vier
Tagen nach ihrem Einlangen die Bezirkswahlbehörde,
in den Wahlkreisen von Wien die
Kreiswahlbehörde zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950
findet Anwendung. Ein weiteres Rechtsmittel ist
unzulässig.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 5
und § 8 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.
§ 10. Nach Beendigung des Einspruchs- und
Berufungsverfahrens hat die Gemeinde die
Stimmliste abzuschließen.
§ 11. (1) Die Auflegung der Stimmliste am
1. Feber (§ 3) hat zu entfallen, wenn im Jänner
des gleichen Jahres eine Wahl des Bundespräsidenten
oder des Nationalrates, ein Volksbegehren
oder eine Volksabstimmung stattgefunden
hat.
(2) Die Auflegung der Stimmliste am 1. Feber
hat auch dann zu entfallen, wenn vorher eine
Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates
ausgeschrieben, ein Volksbegehren zugelassen
oder eine Volksabstimmung angeordnet
wurde und die diesem Verfahren zugrunde liegenden
Stimmlisten nach den hiefür in Betracht
kommenden Bestimmungen innerhalb der ersten
drei Monate des gleichen Jahres zur Auflegung
gelangen.
(3) Im Falle des Abs. 1 gilt als Stimmliste im
Sinne des § 10 die zuletzt abgeschlossene Stimmliste,
im Falle des Abs. 2 die Stimmliste, die für
die bevorstehende Wahl (Volksbegehren, Volksabstimmung)
zuletzt abgeschlossen wird.
(4) Abschriften der im Abs. 3 angeführten
Stimmlisten sind den im Nationalrat vertretenen
Parteien auf ihr Verlangen auszufolgen.
Im übrigen gilt der § 4 sinngemäß.
§ 12. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände,
die ihnen nach Abschluß der Stimmliste bekannt
werden und eine Änderung derselben
bewirken können, von Amts wegen wahrzunehmen
und in der Stimmliste vorzumerken.
Hiebei haben sie Umstände, die geeignet sind,
eine Änderung in der Stimmliste einer anderen
Gemeinde zu bewirken, dieser Gemeinde unverzüglich
mitzuteilen.
(2) Die Vormerkungen können auch in einer
Kartei oder in einer beglaubigten Abschrift der
abgeschlossenen Stimmliste durchgeführt werden.
(3) Zur Erfüllung der den Gemeinden gemäß
Abs. 1 obliegenden Aufgaben kann durch Verordnung
des Bundesministeriums für Inneres im
Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich
berührten Bundesministerien bestimmt
werden, daß Behörden sowie die in einer
Gemeinde wohnhaften Personen bei der
Verständigung der Gemeinde von Umständen,
die eine Änderung der Stimmliste bewirken
können, mitzuwirken haben. Zu diesem Zwecke
kann insbesondere angeordnet werden, daß Personen,
denen die Ausfüllung der Meldezettel obliegt,
neben den Meldezetteln noch weitere
Drucksorten auszufüllen und den Meldepflichtigen
zu übergeben haben, die sie an die Meldebehörde
vorlegen müssen. In diesen Drucksorten
dürfen an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen
nur Fragen gestellt werden, die zur Anlegung
der Stimmlisten erforderlich sind. Ist die
Meldebehörde eine Bundespolizeibehörde, so hat
sie diese Drucksorten der zur Führung der
Stimmliste berufenen Gemeinde (§ 2) zu übermitteln.
(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
unbenommen, zwecks Überprüfung der Richtigkeit
der Stimmliste von Zeit zu Zeit, alljährlich
jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme
der Wahl- und Stimmberechtigten im Gemeindegebiete
vorzunehmen. Anläßlich dieser Aufnahme
können von den Gemeinden auch Personen
erfaßt werden, die bis zum 31. Dezember
des Jahres, in dem die allgemeine Aufnahme angeordnet
wird, das 20. Lebensjahr vollenden und
die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, bezogen
auf den Tag der Ausfüllung des Stimmlistenanlageblattes
als Stichtag, erfüllen. Die allgemeine
Aufnahme ist tunlichst gleichzeitig mit
anderen allgemeinen Erhebungen (zum Beispiel
Personenstands- und Betriebsaufnahme usw.)
durchzuführen. Zu einer allgemeinen Aufnahme
der Wahl- und Stimmberechtigten ist in Wien
die Genehmigung des Bundesministeriums für
Inneres, in den übrigen Gemeinden die Genehmigung
des Landeshauptmannes erforderlich, die
im ersteren Falle nur im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen, im letzteren
Falle nur im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde
erteilt werden kann.
(5) Die allgemeine Aufnahme im Sinne
Abs. 4 ist durch ortsüblich zu verlautbarende
Kundmachung des Bürgermeisters
anzuordnen. Diese Kundmachung hat zu bestimmen,
wer ein Stimmlistenanlageblatt auszufüllen
hat, in welcher Weise Stimmlistenanlageblätter
sowie sonstige, im folgenden angeführte
Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten
Personen verteilt und von diesen wieder
an die Gemeinde zurückgeleitet werden. Die
Stimmlistenanlageblätter sind von den zur Ausfüllung
verpflichteten Personen persönlich zu
unterfertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen
an der Ausfüllung oder Unterfertigung
des Stimmlistenanlageblattes verhindert,
so kann eine Person ihres Vertrauens die
Ausfüllung oder Unterfertigung für sie vornehmen.
Derjenige, der das Stimmlistenanlageblatt
unterfertigt, haftet für die Richtigkeit der
darin gemachten Angaben.
(6) In der Kundmachung (Abs. 5) kann auch
angeordnet werden, daß die Hauseigentümer
öder ihre Stellvertreter Stimmlistenanlageblätter
an die Wohnungsinhaber oder an die Wohnungsinsassen
zu verteilen, die ausgefüllten Stimmlistenanlageblätter
einzusammeln und sie auf die
Vollständigkeit ihrer Ausfüllung zu überprüfen
sowie bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden
Amtsstelle abzugeben haben.
(7) Es kann auch angeordnet werden, daß die
Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die
Namen der Wohnungsinhaber, gegebenenfalls
nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet,
in besondere Hauslisten (Muster
Anlage 3) einzutragen, die Anzahl der eingesammelten
Stimmlistenanlageblätter, getrennt
für Männer und Frauen, in der Hausliste zu
vermerken und diese bei einer von der Gemeinde
zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.
(8) Der Bürgermeister kann endlich anordnen,
daß die Eintragungen in den Stimmlistenanlageblättern
und Hauslisten vor Abgabe derselben an
die Gemeinde durch deren Organe in jedem Hause
überprüft werden. Diese Amtshandlung ist dem
Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter rechtzeitig
vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber
hievon ungesäumt mit dem Beifügen
zu verständigen, daß die in Betracht kommenden
Wohnungsinsassen die für die Überprüfung
erforderlichen Dokumente bereitzuhalten
haben. Der Hauseigentümer oder sein
Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein
geeignetes Lokal beizustellen.
(9) In der Kundmachung ist auch darauf hinzuweisen,
daß es den zur Ausfüllung verpflichteten
Personen in allen Fällen freisteht, die ausgefüllten
Stimmlistenanlageblätter auch unmittelbar
bei der von der Gemeinde zu bestimmenden
Amtsstelle abzugeben. In diesem Falle ist
jedoch der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter,
gegebenenfalls auch der Wohnungsinhaber,
zu verständigen.
(10) Wer den in der Kundmachung ersichtlichen
Anordnungen des Bürgermeisters oder den Bestimmungen
der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 1000 S, im
Uneinbringungsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen
bestraft. Der gleichen Strafe unterliegt,
wenn darin keine von den Gerichten zu be-
strafende Handlung gelegen ist, wer in einem
Stimmlistenanlageblatt oder in einer auf Grund
dieses Bundesgesetzes für die Führung der
Stimmliste bestimmten Drucksorte (Abs. 3) wissentlich
unwahre Angaben macht.
§ 13. (1) Die nach § 10 abgeschlossene und gemäß
§ 12 Abs. 1 bis 3 berichtigte Stimmliste ist
der Auflegung und dem Einspruchs- und Berufungsverfahren
vor einer Wahl des Bundespräsidenten
oder des Nationalrates, vor einem
Volksbegehren oder einer Volksabstimmung zugrunde
zu legen, die bis zum Abschluß der
Stimmliste im nächsten Jahre (§ 10) durchgeführt
werden. Finden innerhalb dieser Zeit mehrere
Wahlen (Volksbegehren, Volksabstimmungen)
statt, so ist die jeweils zuletzt abgeschlossene
Stimmliste der Auflegung und dem Einspruchs- und
Berufungsverfahren bei der folgenden Wahl
(Volksbegehren, Volksabstimmung) zu unterziehen.
(2) Finden Wahlen, Volksbegehren oder Volksabstimmungen
innerhalb des im Abs. 1 bezeichneten
Zeitraumes statt, so ist am 1. Feber des
nachfolgenden Jahres die nach Abs. 1 in Betracht
kommende jeweils zuletzt abgeschlossene und
berichtigte Stimmliste aufzulegen, es sei denn,
daß die Auflegung gemäß § 11 Abs. 1 oder 2
entfällt.
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 finden nur
dann Anwendung, wenn in den Bundesgesetzen
über die Wahl des Nationalrates, über die Wahl
des Bundespräsidenten, über Volksbegehren und
über Volksabstimmungen nicht anderes bestimmt
ist.
(4) Der Auflegung gemäß Abs. 1 können auch
beglaubigte Abschriften der Stimmliste zugrunde
gelegt werden.
(5) In die Stimmliste kann auch während des
Jahres Einsicht genommen werden. Desgleichen
können auch während des Jahres Abschriften
gemacht werden.
§ 14. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem
Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch
Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert.
Fällt das Ende einer Frist auf einen
Sonn- oder anderen öffentlichen Ruhetag, so
haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz
befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen,
daß ihnen die befristeten Handlungen
auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen
können.
(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die
Frist eingerechnet.
§ 15. (1) Die mit der Anlegung und Führung
der Stimmliste verbundenen Kosten sind von den
Gemeinden zu tragen; hiebei werden den Gemeinden
jedoch die aus der Anlegung und
Führung der Stimmliste entstehenden und
ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten nach
Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5
vom Bunde zu einem Drittel ersetzt.
(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für
die Führung der Stimmliste unbedingt erforderlich
waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die
den Gemeinden auch dann erwachsen wären,
wenn die Stimmliste nicht zu führen wäre; doch
wird der Kostenersatz durch die Verwendung
der Stimmliste auch für Wahlen in die Gemeindevertretung
und in den Landtag sowie für
sonstige Volksbefragungen der im § 1 Abs. 1
bezeichneten Art im Rahmen der Gemeindeordnung
(Statut) oder der Landesverfassung
nicht berührt. Kosten, für die bereits aus Anlaß
einer Wahl, eines Volksbegehrens oder einer
Volksabstimmung nach den einschlägigen Bestimmungen
Ersatz geleistet wurde, werden nicht
ersetzt.
(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt
Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der
Kosten binnen drei Monaten nach Ablauf des
Rechnungsjahres beim Landeshauptmann geltend
zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit
der zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet.
(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde
innerhalb von vierzehn Tagen, von dem der
Zustellung nachfolgenden Tag an gerechnet, die
Berufung an das Bundesministerium für Inneres
offen, das im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen entscheidet.
(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der
Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten
Frist unmittelbar beim Bundesministerium für
Inneres einzubringen, das im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen entscheidet.
§ 16. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz
erforderlichen Eingaben und sonstigen
Schriften sind von den Stempelgebühren und
Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
§ 17. Wo in bestehenden Vorschriften auf
Wählerverzeichnisse für die Wahl zum Nationalrat
hingewiesen wird, sind darunter die Stimmlisten
im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen.
§ 18. (1) Die erste Stimmliste nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ist auf Grund
einer allgemeinen Aufnahme der Wahl- und
Stimmberechtigten anzulegen, für welche die
Bestimmungen des § 12 Abs. 5 bis 10 gelten. In
diese Stimmliste sind alle Männer und Frauen
einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres,
in dem die Stimmliste aufgelegt wird (Abs. 2),
das 20. Lebensjahr vollendet haben und am
Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes
die österreichische Staatsbürgerschaft
besaßen, vom Wahlrechte zum Nationalrat nicht
ausgeschlossen waren und in der Gemeinde, in
der die Stimmliste angelegt wird, ihren ordent-
lichen Wohnsitz hatten. Die Bestimmungen des
§ 2 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe,
daß an Stelle des 31. Dezember der Tag
des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes
tritt.
(2) Die gemäß Abs. 1 angelegte Stimmliste ist
spätestens am sechzigsten Tage nach dem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes zur öffentlichen
Einsicht aufzulegen und dem in den §§ 3
bis 10 vorgesehenen Verfahren zu unterziehen.
(s) Die der Auflegung gemäß Abs. 2 nächstfolgende
Auflegung am 1. Feber entfällt, wenn
die nach Abs. 1 anzulegende Stimmliste innerhalb
der ersten drei Monate des gleichen Jahres zur
Auflegung (Abs. 2) gelangt. In diesem Falle gilt
als Stimmliste gemäß § 10 die nach Abs. 2 abgeschlossene
Stimmliste.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt an dem der
Kundmachung nachfolgenden Monatsersten in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.