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271. Bundesgesetz: Stimmlistengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Bundesgesetz: Stimmlistengesetz.

Der Nationalrat hat beschlosen

§ 1. (1) In jeder Gemeinde sind für die Wahl

des Bundespräsidenten und des Nationalrates sowie

für Volksbegehren und Volksabstimmungen

ständige Verzeichnisse der Wahl- und Stimmberechtigten

(Stimmlisten) zu führen.

(2) Die Anlegung und Führung der Stimmlisten

obliegt den Gemeinden im übertragenen

Wirkungskreis. Die Stimmlisten sind

nach Gemeinden, innerhalb derselben gegebenenfalls

nach Ortschaften, Straßen und

Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in

Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln

anzulegen.

(3) Die Stimmlisten sind nach dem in Anlage 1

ersichtlichen Muster herzustellen. Hiebei sind

Abänderungen des Vordruckes, soweit sie sich auf

die Ortsangaben beziehen, zulässig.

§ 2. (1) In die Stimmliste einer Gemeinde sind

alle Männer und Frauen einzutragen, die vor dem

1. Jänner des Jahres, in dem die Stimmliste aufgelegt

wird (§ 3), das 20. Lebensjahr vollendet

haben und am 31. Dezember des Vorjahres die

österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, vom

Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen

waren und in dieser Gemeinde ihren ordentlichen

Wohnsitz hatten.

(2) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist

an dem Orte begründet, an dem sie sich in der

erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden

Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf

weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen

zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die

Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem

Orte zu bleiben.

(3) Hat eine Person in mehreren Gemeinden

einen ordentlichen Wohnsitz, so ist sie in die

Stimmliste der Gemeinde einzutragen, in der sie

am 31. Dezember des Vorjahres tatsächlich gewohnt

hat. Nach diesem Umstande bestimmt sich

die Eintragung auch dann, wenn jemand, falls

eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, in

mehreren Wahlsprengeln eine Wohnung hat.

(4) Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz

nach dem 31. Dezember in eine andere Gemeinde

verlegen, sind, unbeschadet der sonstigen

Voraussetzungen für die Eintragung, in die

Stimmliste dieser Gemeinde einzutragen, wenn

der ordentliche Wohnsitz in dieser Gemeinde vor

dem Ende der Auflegungsfrist (§ 3 Abs. 1) begründet

wird. In der Stimmliste der Gemeinde,

in der sie am 31. Dezember des Vorjahres ihren

ordentlichen Wohnsitz hatten, sind sie zu

streichen. Zu diesem Behufe hat die Gemeinde, in

der die Eintragung in die Stimmliste erfolgt, die

Gemeinde, in deren Stimmliste die Streichung

vorzunehmen ist, von der neuen Eintragung unverzüglich

zu verständigen.

(5) Jeder Wahl- und Stimmberechtigte darf nur

einmal in den Stimmlisten eingetragen sein.

§ 3. (1) Alljährlich am 1. Feber hat die Gemeinde,

sofern im § 11 nicht anderes bestimmt

ist, die Stimmliste in einem allgemein zugänglichen

Amtsraume durch zehn Tage zur öffentlichen

Einsicht aufzulegen. In Wien ist in jedem

Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle

einzurichten. Der Auflegung können auch beglaubigte

Abschriften der Stimmliste zugrunde

gelegt werden.

(2) Die Auflegung der Stimmliste ist vom Bürgermeister

vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich

kundzumachen. Die Kundmachung hat auch

die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten

Tagesstunden, die Bezeichnung der

Amtsräume, in denen die Stimmliste aufliegt, die

Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen die Stimmliste

eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen

des Abs. 3 und des § 5 zu enthalten.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann

in die Stimmliste Einsicht nehmen und davon

Abschriften und Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen,

unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 4,

Änderungen in der Stimmliste nur mehr auf

Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens

(§§ 5 ff.) vorgenommen werden. Ausgenommen

hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie

zum Beispiel Schreibfehler und dergleichen.

(5) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern

ist vor Beginn der Einsichtsfrist in jedem

Hause an einer den Hausbewohnern zugänglichen

Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen,

welche die Zahl der männlichen und

weiblichen in die Stimmliste eingetragenen Personen,

nach Lage und Türnummer der

Wohnung geordnet, oder ihre Zu- und Vornamen

sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche

gegen die Stimmliste eingebracht werden

können.

(6) Solche Kundmachungen sind auch in anderen

Gemeinden anzuschlagen, wenn es die

vorgesetzte Bezirksverwaltungsbehörde, bei

Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann,

verfügt.

§ 4. (1) In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern

sind den im Nationalrat vertretenen

Parteien auf ihr Verlangen spätestens am ersten

Tage der Auflegung der Stimmliste Abschriften

derselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen

bei der Gemeinde spätestens zwei Wochen vor

der Auflegung der Stimmliste zu stellen. Die

Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von

50 v. H. der beiläufigen Herstellungskosten. Die

restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften

zu entrichten.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch

allfällige Nachträge zur Stimmliste auszufolgen.

§ 5. (1) Gegen die Stimmliste kann jeder Staatsbürger

unter Angabe seines Namens und der

Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist wegen

Nichtaufnahme vermeintlich Berechtigter oder

wegen Aufnahme vermeintlich Nichtberechtigter

schriftlich, mündlich oder telegraphisch bei der

zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten

Amtsstelle (§ 3 Abs. 2) Einspruch erheben.

(2) Die Einsprüche müssen bei der Amtsstelle,

bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf

der Einsichtsfrist einlangen.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht

wird, für jeden Einspruchsfall gesondert

zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme

eines vermeintlich Berechtigten zum Gegenstande,

so sind auch die zur Begründung desselben

notwendigen Belege, insbesondere ein vom

vermeintlich Berechtigten ausgefülltes Stimmlistenanlageblatt

(Muster Anlage 2), anzuschließen.

Wird im Einspruch die Streichung eines

vermeintlich Nichtberechtigten begehrt, so ist der

Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch

mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen

Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern

unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter

genannt ist, der an erster

Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche

erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und

wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringungsfalle mit

Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

§ 6. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen

deren Aufnahme in die Stimmliste Einspruch

erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe

der Gründe innerhalb von 24 Stunden

nach Einlangen des Einspruches zu verständigen.

Den Betroffenen steht es frei, binnen vier

Tagen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich,

mündlich oder telegraphisch Einwendungen

bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen

Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen

dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten

sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 7. Die gemäß den §§ 8 und 9 mit dem Einspruchs-

und Berufungsverfahren befaßten Gemeindewahlbehörden,

Einspruchskommissionen,

Bezirkswahlbehörden und Kreiswahlbehörden

sind die nach den Bestimmungen der Nationalrats-

Wahlordnung jeweils im Amte befindlichen

gleichnamigen Wahlbehörden (Einspruchskommissionen).

Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden

(Einspruchskommissionen) die einschlägigen

Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung

sinngemäß Anwendung.

§ 8. (1) Über den Einspruch hat binnen sechs

Tagen nach seinem Einlangen die Gemeindewahlbehörde,

in den Wahlkreisen von Wien die

Einspruchskommission zu entscheiden. § 7 des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950

findet Anwendung.

(2) Die Entscheidung ist von der Gemeinde

dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung

Betroffenen unverzüglich schriftlich

mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung

der Stimmliste, so ist sie von der Gemeinde

sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten

durchzuführen. Handelt es sich hiebei um

die Aufnahme einer vorher in der Stimmliste

nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am

Schlusse der Stimmliste mit der dort folgenden

fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener

Stelle der Stimmliste, an der sie ursprünglich einzutragen

gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl

der neuen Eintragung hinzuweisen.

§ 9. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 8

Abs. 1 kann der Einspruchswerber sowie der von

der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen

nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder

telegraphisch die Berufung bei der Gemeinde

einbringen.

(2) Über die Berufung hat binnen vier

Tagen nach ihrem Einlangen die Bezirkswahlbehörde,

in den Wahlkreisen von Wien die

Kreiswahlbehörde zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950

findet Anwendung. Ein weiteres Rechtsmittel ist

unzulässig.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 5

und § 8 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

§ 10. Nach Beendigung des Einspruchs- und

Berufungsverfahrens hat die Gemeinde die

Stimmliste abzuschließen.

§ 11. (1) Die Auflegung der Stimmliste am

1. Feber (§ 3) hat zu entfallen, wenn im Jänner

des gleichen Jahres eine Wahl des Bundespräsidenten

oder des Nationalrates, ein Volksbegehren

oder eine Volksabstimmung stattgefunden

hat.

(2) Die Auflegung der Stimmliste am 1. Feber

hat auch dann zu entfallen, wenn vorher eine

Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates

ausgeschrieben, ein Volksbegehren zugelassen

oder eine Volksabstimmung angeordnet

wurde und die diesem Verfahren zugrunde liegenden

Stimmlisten nach den hiefür in Betracht

kommenden Bestimmungen innerhalb der ersten

drei Monate des gleichen Jahres zur Auflegung

gelangen.

(3) Im Falle des Abs. 1 gilt als Stimmliste im

Sinne des § 10 die zuletzt abgeschlossene Stimmliste,

im Falle des Abs. 2 die Stimmliste, die für

die bevorstehende Wahl (Volksbegehren, Volksabstimmung)

zuletzt abgeschlossen wird.

(4) Abschriften der im Abs. 3 angeführten

Stimmlisten sind den im Nationalrat vertretenen

Parteien auf ihr Verlangen auszufolgen.

Im übrigen gilt der § 4 sinngemäß.

§ 12. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände,

die ihnen nach Abschluß der Stimmliste bekannt

werden und eine Änderung derselben

bewirken können, von Amts wegen wahrzunehmen

und in der Stimmliste vorzumerken.

Hiebei haben sie Umstände, die geeignet sind,

eine Änderung in der Stimmliste einer anderen

Gemeinde zu bewirken, dieser Gemeinde unverzüglich

mitzuteilen.

(2) Die Vormerkungen können auch in einer

Kartei oder in einer beglaubigten Abschrift der

abgeschlossenen Stimmliste durchgeführt werden.

(3) Zur Erfüllung der den Gemeinden gemäß

Abs. 1 obliegenden Aufgaben kann durch Verordnung

des Bundesministeriums für Inneres im

Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich

berührten Bundesministerien bestimmt

werden, daß Behörden sowie die in einer

Gemeinde wohnhaften Personen bei der

Verständigung der Gemeinde von Umständen,

die eine Änderung der Stimmliste bewirken

können, mitzuwirken haben. Zu diesem Zwecke

kann insbesondere angeordnet werden, daß Personen,

denen die Ausfüllung der Meldezettel obliegt,

neben den Meldezetteln noch weitere

Drucksorten auszufüllen und den Meldepflichtigen

zu übergeben haben, die sie an die Meldebehörde

vorlegen müssen. In diesen Drucksorten

dürfen an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen

nur Fragen gestellt werden, die zur Anlegung

der Stimmlisten erforderlich sind. Ist die

Meldebehörde eine Bundespolizeibehörde, so hat

sie diese Drucksorten der zur Führung der

Stimmliste berufenen Gemeinde (§ 2) zu übermitteln.

(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der

übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

unbenommen, zwecks Überprüfung der Richtigkeit

der Stimmliste von Zeit zu Zeit, alljährlich

jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme

der Wahl- und Stimmberechtigten im Gemeindegebiete

vorzunehmen. Anläßlich dieser Aufnahme

können von den Gemeinden auch Personen

erfaßt werden, die bis zum 31. Dezember

des Jahres, in dem die allgemeine Aufnahme angeordnet

wird, das 20. Lebensjahr vollenden und

die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, bezogen

auf den Tag der Ausfüllung des Stimmlistenanlageblattes

als Stichtag, erfüllen. Die allgemeine

Aufnahme ist tunlichst gleichzeitig mit

anderen allgemeinen Erhebungen (zum Beispiel

Personenstands- und Betriebsaufnahme usw.)

durchzuführen. Zu einer allgemeinen Aufnahme

der Wahl- und Stimmberechtigten ist in Wien

die Genehmigung des Bundesministeriums für

Inneres, in den übrigen Gemeinden die Genehmigung

des Landeshauptmannes erforderlich, die

im ersteren Falle nur im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen, im letzteren

Falle nur im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde

erteilt werden kann.

(5) Die allgemeine Aufnahme im Sinne

Abs. 4 ist durch ortsüblich zu verlautbarende

Kundmachung des Bürgermeisters

anzuordnen. Diese Kundmachung hat zu bestimmen,

wer ein Stimmlistenanlageblatt auszufüllen

hat, in welcher Weise Stimmlistenanlageblätter

sowie sonstige, im folgenden angeführte

Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten

Personen verteilt und von diesen wieder

an die Gemeinde zurückgeleitet werden. Die

Stimmlistenanlageblätter sind von den zur Ausfüllung

verpflichteten Personen persönlich zu

unterfertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen

an der Ausfüllung oder Unterfertigung

des Stimmlistenanlageblattes verhindert,

so kann eine Person ihres Vertrauens die

Ausfüllung oder Unterfertigung für sie vornehmen.

Derjenige, der das Stimmlistenanlageblatt

unterfertigt, haftet für die Richtigkeit der

darin gemachten Angaben.

(6) In der Kundmachung (Abs. 5) kann auch

angeordnet werden, daß die Hauseigentümer

öder ihre Stellvertreter Stimmlistenanlageblätter

an die Wohnungsinhaber oder an die Wohnungsinsassen

zu verteilen, die ausgefüllten Stimmlistenanlageblätter

einzusammeln und sie auf die

Vollständigkeit ihrer Ausfüllung zu überprüfen

sowie bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden

Amtsstelle abzugeben haben.

(7) Es kann auch angeordnet werden, daß die

Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die

Namen der Wohnungsinhaber, gegebenenfalls

nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet,

in besondere Hauslisten (Muster

Anlage 3) einzutragen, die Anzahl der eingesammelten

Stimmlistenanlageblätter, getrennt

für Männer und Frauen, in der Hausliste zu

vermerken und diese bei einer von der Gemeinde

zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.

(8) Der Bürgermeister kann endlich anordnen,

daß die Eintragungen in den Stimmlistenanlageblättern

und Hauslisten vor Abgabe derselben an

die Gemeinde durch deren Organe in jedem Hause

überprüft werden. Diese Amtshandlung ist dem

Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter rechtzeitig

vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber

hievon ungesäumt mit dem Beifügen

zu verständigen, daß die in Betracht kommenden

Wohnungsinsassen die für die Überprüfung

erforderlichen Dokumente bereitzuhalten

haben. Der Hauseigentümer oder sein

Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein

geeignetes Lokal beizustellen.

(9) In der Kundmachung ist auch darauf hinzuweisen,

daß es den zur Ausfüllung verpflichteten

Personen in allen Fällen freisteht, die ausgefüllten

Stimmlistenanlageblätter auch unmittelbar

bei der von der Gemeinde zu bestimmenden

Amtsstelle abzugeben. In diesem Falle ist

jedoch der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter,

gegebenenfalls auch der Wohnungsinhaber,

zu verständigen.

(10) Wer den in der Kundmachung ersichtlichen

Anordnungen des Bürgermeisters oder den Bestimmungen

der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 1000 S, im

Uneinbringungsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen

bestraft. Der gleichen Strafe unterliegt,

wenn darin keine von den Gerichten zu be-

strafende Handlung gelegen ist, wer in einem

Stimmlistenanlageblatt oder in einer auf Grund

dieses Bundesgesetzes für die Führung der

Stimmliste bestimmten Drucksorte (Abs. 3) wissentlich

unwahre Angaben macht.

§ 13. (1) Die nach § 10 abgeschlossene und gemäß

§ 12 Abs. 1 bis 3 berichtigte Stimmliste ist

der Auflegung und dem Einspruchs- und Berufungsverfahren

vor einer Wahl des Bundespräsidenten

oder des Nationalrates, vor einem

Volksbegehren oder einer Volksabstimmung zugrunde

zu legen, die bis zum Abschluß der

Stimmliste im nächsten Jahre (§ 10) durchgeführt

werden. Finden innerhalb dieser Zeit mehrere

Wahlen (Volksbegehren, Volksabstimmungen)

statt, so ist die jeweils zuletzt abgeschlossene

Stimmliste der Auflegung und dem Einspruchs- und

Berufungsverfahren bei der folgenden Wahl

(Volksbegehren, Volksabstimmung) zu unterziehen.

(2) Finden Wahlen, Volksbegehren oder Volksabstimmungen

innerhalb des im Abs. 1 bezeichneten

Zeitraumes statt, so ist am 1. Feber des

nachfolgenden Jahres die nach Abs. 1 in Betracht

kommende jeweils zuletzt abgeschlossene und

berichtigte Stimmliste aufzulegen, es sei denn,

daß die Auflegung gemäß § 11 Abs. 1 oder 2

entfällt.

(3) Die Vorschriften des Abs. 1 finden nur

dann Anwendung, wenn in den Bundesgesetzen

über die Wahl des Nationalrates, über die Wahl

des Bundespräsidenten, über Volksbegehren und

über Volksabstimmungen nicht anderes bestimmt

ist.

(4) Der Auflegung gemäß Abs. 1 können auch

beglaubigte Abschriften der Stimmliste zugrunde

gelegt werden.

(5) In die Stimmliste kann auch während des

Jahres Einsicht genommen werden. Desgleichen

können auch während des Jahres Abschriften

gemacht werden.

§ 14. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem

Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch

Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert.

Fällt das Ende einer Frist auf einen

Sonn- oder anderen öffentlichen Ruhetag, so

haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz

befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen,

daß ihnen die befristeten Handlungen

auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen

können.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die

Frist eingerechnet.

§ 15. (1) Die mit der Anlegung und Führung

der Stimmliste verbundenen Kosten sind von den

Gemeinden zu tragen; hiebei werden den Gemeinden

jedoch die aus der Anlegung und

Führung der Stimmliste entstehenden und

ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten nach

Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5

vom Bunde zu einem Drittel ersetzt.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für

die Führung der Stimmliste unbedingt erforderlich

waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die

den Gemeinden auch dann erwachsen wären,

wenn die Stimmliste nicht zu führen wäre; doch

wird der Kostenersatz durch die Verwendung

der Stimmliste auch für Wahlen in die Gemeindevertretung

und in den Landtag sowie für

sonstige Volksbefragungen der im § 1 Abs. 1

bezeichneten Art im Rahmen der Gemeindeordnung

(Statut) oder der Landesverfassung

nicht berührt. Kosten, für die bereits aus Anlaß

einer Wahl, eines Volksbegehrens oder einer

Volksabstimmung nach den einschlägigen Bestimmungen

Ersatz geleistet wurde, werden nicht

ersetzt.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt

Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der

Kosten binnen drei Monaten nach Ablauf des

Rechnungsjahres beim Landeshauptmann geltend

zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit

der zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet.

(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde

innerhalb von vierzehn Tagen, von dem der

Zustellung nachfolgenden Tag an gerechnet, die

Berufung an das Bundesministerium für Inneres

offen, das im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen entscheidet.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der

Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten

Frist unmittelbar beim Bundesministerium für

Inneres einzubringen, das im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen entscheidet.

§ 16. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz

erforderlichen Eingaben und sonstigen

Schriften sind von den Stempelgebühren und

Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 17. Wo in bestehenden Vorschriften auf

Wählerverzeichnisse für die Wahl zum Nationalrat

hingewiesen wird, sind darunter die Stimmlisten

im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen.

§ 18. (1) Die erste Stimmliste nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ist auf Grund

einer allgemeinen Aufnahme der Wahl- und

Stimmberechtigten anzulegen, für welche die

Bestimmungen des § 12 Abs. 5 bis 10 gelten. In

diese Stimmliste sind alle Männer und Frauen

einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres,

in dem die Stimmliste aufgelegt wird (Abs. 2),

das 20. Lebensjahr vollendet haben und am

Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes

die österreichische Staatsbürgerschaft

besaßen, vom Wahlrechte zum Nationalrat nicht

ausgeschlossen waren und in der Gemeinde, in

der die Stimmliste angelegt wird, ihren ordent-

lichen Wohnsitz hatten. Die Bestimmungen des

§ 2 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe,

daß an Stelle des 31. Dezember der Tag

des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes

tritt.

(2) Die gemäß Abs. 1 angelegte Stimmliste ist

spätestens am sechzigsten Tage nach dem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes zur öffentlichen

Einsicht aufzulegen und dem in den §§ 3

bis 10 vorgesehenen Verfahren zu unterziehen.

(s) Die der Auflegung gemäß Abs. 2 nächstfolgende

Auflegung am 1. Feber entfällt, wenn

die nach Abs. 1 anzulegende Stimmliste innerhalb

der ersten drei Monate des gleichen Jahres zur

Auflegung (Abs. 2) gelangt. In diesem Falle gilt

als Stimmliste gemäß § 10 die nach Abs. 2 abgeschlossene

Stimmliste.

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt an dem der

Kundmachung nachfolgenden Monatsersten in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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