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271_1951 AT

271. Verordnung: Weitere Abänderung des Tarifs für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 271. Verordnung: Weitere Abänderung des Tarifs für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes.

Auf Grund des Art. VIII des Gesetzes vom

1. Juli 1921, BGBl. Nr. 375, wird verordnet

1. Der Art. II der Verordnung vom 31. Oktober

1947, BGBl. Nr. 261, über den Tarif

für die Entlohnung der Notare als Beauftragte

des Gerichtes, in der Fassung der Verordnung

vom 28. November 1949, BGBl. Nr. 282, betreffend

die Abänderung des Tarifs für die

Entlohnung der Notare als Beauftragte des

Gerichtes, hat zu lauten

„Artikel II.

Die nach den Bestimmungen des Artikels I

dem Notar gebührende Verdienstsumme ausschließlich

der Reisekosten und der sonstigen

Barauslagen erhöht sich um 100 v.H."

2. Diese Verordnung findet auf Leistungen

der Notare als Beauftragte des Gerichtes Anwendung,

die nach ihrem Inkrafttreten bewirkt

werden.

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