271_1951
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271. Verordnung: Weitere Abänderung des Tarifs für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 271. Verordnung: Weitere Abänderung des Tarifs für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes.
1951_271_0 271. Verordnung: Weitere Abänderung des Tarifs für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes.
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Auf Grund des Art. VIII des Gesetzes vom
1. Juli 1921, BGBl. Nr. 375, wird verordnet
1. Der Art. II der Verordnung vom 31. Oktober
1947, BGBl. Nr. 261, über den Tarif
für die Entlohnung der Notare als Beauftragte
des Gerichtes, in der Fassung der Verordnung
vom 28. November 1949, BGBl. Nr. 282, betreffend
die Abänderung des Tarifs für die
Entlohnung der Notare als Beauftragte des
Gerichtes, hat zu lauten
„Artikel II.
Die nach den Bestimmungen des Artikels I
dem Notar gebührende Verdienstsumme ausschließlich
der Reisekosten und der sonstigen
Barauslagen erhöht sich um 100 v.H."
2. Diese Verordnung findet auf Leistungen
der Notare als Beauftragte des Gerichtes Anwendung,
die nach ihrem Inkrafttreten bewirkt
werden.