270. Verordnung: AEV Explosivstoffe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit verordnet
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Explosion: Schnell ablaufende Umwandlung von potentieller Energie in Ausdehnungs- oder
Verdichtungsarbeit oder in beide Arten von Arbeit unter Auftreten von Stoßwellen.
2. Explosionsfähiger Stoff: Fester, flüssiger oder gasförmiger Stoff, der ohne Hinzutreten eines
weiteren Reaktionspartners einer schnell ablaufenden chemischen Reaktion fähig ist, aus der eine
Explosion resultiert. Die Auslösung der chemischen Reaktion kann durch mechanische (Schlag,
Reibung) oder thermische (Erwärmung, Funken, Flamme) Einwirkung oder durch Detonationsstoß
erfolgen.
3. Explosivstoff: Fester, plastischer oder flüssiger explosionsfähiger Stoff, der gezielt hergestellt
wird zum Zweck der technischen Verwendung in Sprengstoffen, Treib- oder Schießstoffen,
Zündstoffen oder pyrotechnischen Erzeugnissen.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen
gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten
Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Herstellen von Explosivstoffen unter Einsatz von chemischen Synthesen;
2. Herstellen von Sprengstoffen, Treib- und Schießstoffen, Zündstoffen oder pyrotechnischen Erzeugnissen
unter Einsatz von gemäß Z 1 hergestellten oder sonstigen Explosivstoffen;
3. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 und 2.
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
3. Abwasser aus der Herstellung von explosionsfähigen Stoffen im Zuge der
a) Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien,
b) Herstellung von Wirk- oder Hilfsstoffen für Arzneimittel oder Kosmetika,
c) Herstellung von anorganischen Düngemitteln,
d) Herstellung von Wirk- oder Hilfsstoffen für Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel,
e) Herstellung von technischen Gasen,
f) Erdölverarbeitung;
4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.
(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten,
die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.
(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der
Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung
gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen
gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen
gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in
Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
1. Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
a) weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
b) Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
c) Einsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
d) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche bei der Produktreinigung,
automatengesteuerte Anlagenreinigung); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung
schwach belasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter
Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
e) Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender
Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
2. Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten
Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des
Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Abs. 3, auf denen keine oder nur
geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
3. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine
stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände
erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Säuren und Laugen, Waschflüssigkeiten);
4. Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche
das Entstehen von Stoffgemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen
erfordern;
5. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder
wässriger Rückstände, die nicht gemäß Z 3 stofflich verwertet werden können;
6. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten
Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine
gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen
Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch
bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;
7. Einsatz von automationsunterstützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der
ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des
Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen sowie zur frühzeitigen Erkennung
und Behebung von Betriebsstörungen;
8. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
9. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren
oder deren Kombinationen (zB. Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung,
Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechik) für Abwasserteilströme
oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer
Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;
10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder
der Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung l (Abfallwirtschaftsgesetz
2002, BGBl. I Nr. 102/2002).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfasst
Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 6), Chrom VI (Nr. 7), Quecksilber (Nr. 8), Ammonium (Nr. 9), TN
b
(Nr. 10),
Nitrit (Nr. 11), AOX (Nr. 18), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 19), Phenolindex (Nr. 20) und BTXE
(Nr. 21).
§ 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation
ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe
zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in
Anhang A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung
mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität
einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 (ausgedrückt in Tonnen Explosivstoff pro
Tag).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung
und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 21 des Anhangs A gilt als
eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind
als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht
mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Höchstwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert
eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 21 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung
und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung
der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten.
Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen
Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1
Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Anhangs A (für einen sonstigen
Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung des Anhangs A der
AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.