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270_2003 AT

270. Verordnung: AEV Explosivstoffe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Verordnung: AEV Explosivstoffe

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit verordnet

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Explosion: Schnell ablaufende Umwandlung von potentieller Energie in Ausdehnungs- oder

Verdichtungsarbeit oder in beide Arten von Arbeit unter Auftreten von Stoßwellen.

2. Explosionsfähiger Stoff: Fester, flüssiger oder gasförmiger Stoff, der ohne Hinzutreten eines

weiteren Reaktionspartners einer schnell ablaufenden chemischen Reaktion fähig ist, aus der eine

Explosion resultiert. Die Auslösung der chemischen Reaktion kann durch mechanische (Schlag,

Reibung) oder thermische (Erwärmung, Funken, Flamme) Einwirkung oder durch Detonationsstoß

erfolgen.

3. Explosivstoff: Fester, plastischer oder flüssiger explosionsfähiger Stoff, der gezielt hergestellt

wird zum Zweck der technischen Verwendung in Sprengstoffen, Treib- oder Schießstoffen,

Zündstoffen oder pyrotechnischen Erzeugnissen.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen

gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten

Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Herstellen von Explosivstoffen unter Einsatz von chemischen Synthesen;

2. Herstellen von Sprengstoffen, Treib- und Schießstoffen, Zündstoffen oder pyrotechnischen Erzeugnissen

unter Einsatz von gemäß Z 1 hergestellten oder sonstigen Explosivstoffen;

3. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 und 2.

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);

2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

3. Abwasser aus der Herstellung von explosionsfähigen Stoffen im Zuge der

a) Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien,

b) Herstellung von Wirk- oder Hilfsstoffen für Arzneimittel oder Kosmetika,

c) Herstellung von anorganischen Düngemitteln,

d) Herstellung von Wirk- oder Hilfsstoffen für Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel,

e) Herstellung von technischen Gasen,

f) Erdölverarbeitung;

4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten,

die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.

(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der

Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung

gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen

gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen

gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in

Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

1. Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch

a) weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,

b) Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,

c) Einsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,

d) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche bei der Produktreinigung,

automatengesteuerte Anlagenreinigung); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung

schwach belasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter

Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,

e) Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender

Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;

2. Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten

Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des

Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Abs. 3, auf denen keine oder nur

geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;

3. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine

stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände

erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Säuren und Laugen, Waschflüssigkeiten);

4. Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche

das Entstehen von Stoffgemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen

erfordern;

5. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder

wässriger Rückstände, die nicht gemäß Z 3 stofflich verwertet werden können;

6. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten

Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine

gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen

Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch

bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;

7. Einsatz von automationsunterstützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der

ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des

Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen sowie zur frühzeitigen Erkennung

und Behebung von Betriebsstörungen;

8. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;

9. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren

oder deren Kombinationen (zB. Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung,

Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechik) für Abwasserteilströme

oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer

Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;

10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder

der Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung l (Abfallwirtschaftsgesetz

2002, BGBl. I Nr. 102/2002).

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 6), Chrom VI (Nr. 7), Quecksilber (Nr. 8), Ammonium (Nr. 9), TN

b

(Nr. 10),

Nitrit (Nr. 11), AOX (Nr. 18), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 19), Phenolindex (Nr. 20) und BTXE

(Nr. 21).

§ 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation

ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe

zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in

Anhang A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung

mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität

einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 (ausgedrückt in Tonnen Explosivstoff pro

Tag).

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung

und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 21 des Anhangs A gilt als

eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind

als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht

mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Höchstwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert

eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 21 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung

und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung

der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten.

Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen

Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1

Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Anhangs A (für einen sonstigen

Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung des Anhangs A der

AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

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