270. Verordnung: Personaldienstleistung-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet
Lehrberuf Personaldienstleistung
§ 1. (1) Der Lehrberuf Personaldienstleistung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Personaldienstleistungsassistent
oder Personaldienstleistungsassistentin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling
befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich
auszuführen
1. Bedarfsermittlung von Kunden,
2. Personal rekrutieren,
3. Kunden in Personalangelegenheiten betreuen,
4. Aufträge abwickeln,
5. Verwaltungstätigkeiten bei der Personal- und Kundenbetreuung durchführen,
6. Karteien, Dateien und Statistiken führen, verwalten und auswerten,
7. EDV und elektronische Kommunikationsmittel verwenden,
8. Daten im Rechnungswesen erfassen, prüfen und kontrollieren.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling
zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die
insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung
der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu
achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,
Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter
Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Geschäftsfall und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Buchführung und Kaufmännisches Rechnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Geschäftsfall
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsfall erfolgt schriftlich und mündlich. Der Geschäftsfall
soll insgesamt den Charakter eines Projektes haben. Beide Teile sind mit einer Gesamtnote zu beurteilen.
(2) Der schriftliche Teil ist ein Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs
nach Wahl des Prüflings entweder aus dem Fachgebiet Arbeitskräfteüberlassung oder dem
Fachgebiet Arbeitsvermittlung oder dem Fachgebiet Personalberatung oder dem Fachgebiet Verwaltung
und Büroorganisation.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling einen schriftlichen Geschäftsfall aus dem gewählten
Fachbereich zu stellen, der in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit
ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt
werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar
sein müssen.
(4) Für die Abwicklung der schriftlichen Arbeit gelten die Bestimmungen des § 7 sinngemäß.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend
von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden
Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings und seine Fähigkeit, sich in einem
Kundengespräch klar und überzeugend auszudrücken, festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Hiebei sind insbesondere die Bereiche Rechnungswesen, Finanzierungsgeschäft
einschließlich Mahnwesen, Wertpapiergeschäft, Werbung sowie die Organisation eines Kreditinstituts
zu prüfen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe
durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich
ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen
Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Buchführung
§ 8. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Kaufmännisches Rechnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch
der Rechengang auszuführen ist
1. Prozentrechnungen,
2. Zahlungsverkehr einschließlich Devisen- und Valutenrechnungen,
3. einfache Kostenrechnung oder Buchung oder Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der
nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Bankkaufmann, Bürokaufmann,
EDV-Kaufmann, Einkauf, Einzelhandel, Kanzleiassistent-Notariat, Kanzleiassistent-Rechtsanwaltskanzlei
und Verwaltungsassistent kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes
eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Personaldienstleistung abgelegt werden. Sie erstreckt
sich auf das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
(fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ............................................. zwei Lehrlinge,
2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person .......................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle
in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen –
unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf
betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe
zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe
entspricht.
Schlussbestimmung
§ 13. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(Übersetzung)
Geänderte Regeln der Gemeinsamen Ausführungsordnung Kundgemacht in BGBl. III Nr. 109/1997, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 208/2000 zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem
Abkommen
(in Kraft mit 4. Oktober 2001)
Regel 7
Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
(1) [aufgehoben]
(2) …
(3) [Notifikation]
a) Notifikationen nach Absatz 2 können von der Vertragspartei zum Zeitpunkt der Hinterlegung
ihrer Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll vorgenommen
werden; das Datum des Wirksamwerdens der Notifikation ist dasselbe wie das Datum
des In-Kraft-Tretens des Protokolls für die Vertragspartei, welche die Notifikation vorgenommen
hat. Die Notifikation kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen; in diesem Fall
wird sie drei Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor oder zu einem in der Notifikation
angegebenen späteren Datum in Bezug auf internationale Registrierungen mit demselben
oder einem späteren Datum ab dem Datum des Wirksamwerdens der Notifikation wirksam.
b) Notifikationen nach Absatz 1 in der vor dem 4. Oktober 2001 Regel 7 Absatz 1 lautet
„Sind auf Verlangen der Vertragspartei, falls es sich bei ihrer Behörde um die Ursprungsbehörde handelt und die
Anschrift des Inhabers sich im Gebiet der betreffenden Vertragspartei befindet, Benennungen, die nachträglich zur
internationalen Registrierung vorgenommen werden, von dieser Behörde beim internationalen Büro einzureichen, so
notifiziert sie dem Generaldirektor dieses Erfordernis.“ in Kraft befindlichen Fassung
oder nach Absatz 2 können jederzeit zurückgenommen werden. Die Rücknahmeanzeige ist an
den Generaldirektor zu richten. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Rücknahmeanzeige
beim Generaldirektor oder an einem in der Anzeige angegebenen späteren Datum wirksam.
Regel 24
Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung
(1) …
(2) [Einreichung; Formblatt und Unterschrift]
a) Eine nachträgliche Benennung ist vom Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des
Inhabers beim Internationalen Büro einzureichen; sofern jedoch
i) Regel 7 Absatz 1 in der vor dem 4. Oktober 2001 geltenden Fassung Anwendung
findet, muss sie von der Ursprungsbehörde eingereicht werden;
ii) …
b) …
(3) …
(4) …
(5) …
(6) …
(7) …
(8) …
(9) …
Regel 34
Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren
(1) [Gebührenbeträge]
Die Beträge der nach dem Abkommen, dem Protokoll oder dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden
Gebühren mit Ausnahme individueller Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das
im Anhang zu dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist.
(2) [Zahlungen]
a) Die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren können vom Hinterleger oder Inhaber
oder, falls die Ursprungsbehörde oder eine andere beteiligte Behörde den Einzug und die Weiterleitung
dieser Gebühren übernommen hat und der Hinterleger oder Inhaber dies wünscht,
von dieser Behörde an das Internationale Büro gezahlt werden.
b) Vertragsparteien, deren Behörde den Einzug und die Weiterleitung von Gebühren übernommen
hat, teilen dies dem Generaldirektor mit.
(3) [Individuelle Gebühr, zahlbar in zwei Teilbeträgen]
a) Eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls abgibt oder
abgegeben hat, kann dem Generaldirektor mitteilen, dass die individuelle Gebühr, die für eine
Benennung dieser Vertragspartei zu entrichten ist, aus zwei Teilbeträgen besteht, wobei der
erste Teilbetrag zum Zeitpunkt der Einreichung des internationalen Gesuchs oder der nachträglichen
Benennung dieser Vertragspartei zu entrichten ist und der zweite Teilbetrag zu einem
späteren Zeitpunkt, der sich nach dem Recht dieser Vertragspartei bestimmt.
b) Findet Buchstabe a Anwendung, so werden Hinweise auf eine individuelle Benennungsgebühr
unter Punkt 2, 3 und 5 des Gebührenverzeichnisses als Hinweise auf den ersten Teilbetrag der
individuellen Gebühr betrachtet.
c) Findet Buchstabe a Anwendung, so teilt die Behörde der betroffenen benannten Vertragspartei
dem Internationalen Büro mit, wann der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr fällig
wird. In der Mitteilung ist Folgendes anzugeben
i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,
ii) der Name des Inhabers,
iii) das Datum, bis zu dem der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr zu entrichten ist,
iv) sofern die Höhe des zweiten Teilbetrags der individuellen Gebühr von der Anzahl der
Klassen der Waren und Dienstleistungen abhängt, für die die Marke in der betroffenen
benannten Vertragspartei geschützt ist, die Anzahl dieser Klassen.
d) Das Internationale Büro übermittelt die Mitteilung an den Inhaber. Wird der zweite Teilbetrag
der individuellen Gebühr innerhalb der maßgeblichen Frist entrichtet, so trägt das Internationale
Büro die Zahlung in das internationale Register ein und unterrichtet die Behörde der betroffenen
Vertragspartei entsprechend. Wird der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr
nicht innerhalb der maßgeblichen Frist entrichtet, so unterrichtet das Internationale Büro die
Behörde der betroffenen Vertragspartei, löscht die internationale Registrierung im internationalen
Register in Bezug auf die betroffene Vertragspartei und unterrichtet den Inhaber entsprechend.
(4) [Zahlungsweise]
Die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren können an das Internationale Büro gezahlt
werden
i) durch Abbuchung von einem beim Internationalen Büro bestehenden laufenden Konto,
ii) durch Einzahlung auf das Schweizer Postscheckkonto oder eines der angegebenen Bankkonten
des Internationalen Büros,
iii) durch Bankscheck,
iv) durch Barzahlung beim Internationalen Büro.
(5) [Angaben bei der Zahlung]
Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro ist Folgendes anzugeben
i) vor der internationalen Registrierung der Name des Hinterlegers, die betreffende Marke
sowie der Zweck der Zahlung;
ii) nach der internationalen Registrierung der Name des Inhabers, die Nummer der betreffenden
internationalen Registrierung und der Zweck der Zahlung.
(6) [Datum der Zahlung]
a) Vorbehaltlich der Regel 30 Absatz 1 Buchstabe b und des Buchstabens b des vorliegenden
Absatzes gilt jede Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem der erforderliche
Betrag beim Internationalen Büro eingeht.
b) Ist der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar
und hat das Internationale Büro vom Kontoinhaber den Auftrag zur Abbuchung des Betrags
von diesem Konto erhalten, so gilt die Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt,
an dem ein internationales Gesuch, eine nachträgliche Benennung, ein Auftrag zur Abbuchung
des zweiten Teilbetrages einer individuellen Gebühr, ein Antrag auf Eintragung einer
Änderung oder ein Auftrag zur Erneuerung einer internationalen Registrierung beim Internationalen
Büro eingeht.
(7) [Änderung des Gebührenbetrags]
a) Tritt zwischen dem Datum, an dem der Antrag auf Einreichung des internationalen Gesuchs
beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde eingeht oder nach Regel 11 Absatz 1
Buchstabe a oder c als bei der Ursprungsbehörde eingegangen gilt, und dem Eingangsdatum
des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro hinsichtlich des für die Einreichung
eines internationalen Gesuchs zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet
die Gebühr Anwendung, die am ersteren Datum gilt.
b) Wird von der Ursprungsbehörde oder von einer anderen beteiligten Behörde eine Benennung
nach Regel 24 eingereicht und tritt zwischen dem Eingangsdatum des Antrags des Inhabers
auf Einreichung dieser Benennung bei der Behörde und dem Eingangsdatum der Benennung
beim Internationalen Büro hinsichtlich des für diese Benennung zu entrichtenden Gebührenbetrags
eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersteren Datum gilt.
c) Findet Absatz 3 Buchstabe a Anwendung, so findet der zweite Teilbetrag der individuellen
Gebühr in der Höhe Anwendung, die zu dem späteren in diesem Absatz genannten Datum gilt.
d) Tritt zwischen dem Datum der Zahlung des für die Erneuerung einer internationalen Registrierung
zu entrichtenden Gebührenbetrages und dem Datum, an dem die Erneuerung vorzunehmen
ist, eine Änderung dieses Betrages ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am Datum
der Zahlung oder an dem Tag gilt, der nach Regel 30 Absatz 1 Buchstabe b als Datum der
Zahlung betrachtet wird. Erfolgt die Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum, so findet die am Fälligkeitsdatum
geltende Gebühr Anwendung.
e) Ändert sich der Betrag einer nicht unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Gebühr, so
findet der am Datum des Eingangs der Gebühr beim Internationalen Büro geltende Betrag
Anwendung.
(Übersetzung)
Geänderte Regeln der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem
Abkommen
(in Kraft mit 1. April 2002)
Regel 1
Abkürzungen
Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet
i) „Abkommen“ das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am
28. September 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984;
ii) bis xvii) …
xviibis) „Vertragspartei, für deren Benennung das Abkommen maßgebend ist“ eine nach dem
Abkommen benannte Vertragspartei oder, wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen
worden ist und die Vertragspartei des Inhabers durch das Abkommen gebunden ist, eine
benannte Vertragspartei, die durch das Abkommen gebunden ist;
xviii) …
xix) „Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung“ eine Erklärung der Behörde einer
benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens oder Artikel 5 Absatz
1 des Protokolls;
xixbis) „Ungültigerklärung“ eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde
einer benannten Vertragspartei, durch die die Wirkungen einer internationalen Registrierung
in dem Gebiet dieser Vertragspartei in Bezug auf alle oder einige der Waren und
Dienstleistungen, die durch die Benennung dieser Vertragspartei erfasst sind, aufgehoben
oder widerrufen werden;
xx) bis xxvi) …
xxvibis) „Vertragspartei des Inhabers“
– die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, oder
– wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen worden ist, die Vertragspartei oder
eine der Vertragsparteien, in Bezug auf welche der Inhaber die Voraussetzungen für
die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel
2 des Abkommens oder nach Artikel 2 des Protokolls erfüllt;
xxvii) bis xxx) …
xxxi) „Verwaltungsvorschriften“ die in Regel 41 genannten Verwaltungsvorschriften.
Regel 2
Mitteilung an das Internationale Büro
An das Internationale Büro gerichtete Mitteilungen sind so vorzunehmen, wie in den
Verwaltungsvorschriften beschrieben.
Regel 3
Vertretung vor dem Internationalen Büro
(1) …
(2) [Bestellung des Vertreters]
a) Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch, in einer nachträglichen
Benennung oder in einem Antrag nach Regel 25 erfolgen.
b) Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer getrennten Mitteilung erfolgen, die sich auf
eine oder mehrere bestimmte internationale Gesuche oder internationale Registrierungen desselben
Hinterlegers oder Inhabers beziehen kann. Einzureichen ist diese Mitteilung beim Internationalen
Büro
i) von dem Hinterleger, dem Inhaber oder dem bestellten Vertreter oder
ii) von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers.
Die Mitteilung ist vom Hinterleger, vom Inhaber oder von der einreichenden Behörde zu unterschreiben.
(3) …
(4) …
(5) …
(6) …
Regel 6
Sprachen
(1) …
(2) [Andere Mitteilungen als internationale Gesuche]
a) Mitteilungen, die ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend
ist, oder die sich daraus ergebende internationale Registrierung betreffen, sind, vorbehaltlich
der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3, in Französisch abzufassen; jedoch findet
Buchstabe b Anwendung, wenn die sich aus einem internationalen Gesuch, für das ausschließlich
das Abkommen maßgebend ist, ergebende internationale Registrierung Gegenstand einer
nachträglichen Benennung nach dem Protokoll ist oder gewesen ist.
b) Mitteilungen über ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll oder sowohl
das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, oder über eine sich daraus ergebende
internationale Registrierung, vorbehaltlich der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3, wie
folgt abzufassen
i) …
ii) in der nach Regel 7 Absatz 2 anwendbaren Sprache, wenn die Mitteilung aus der Erklärung
über die beabsichtigte Benutzung einer Marke besteht, die dem internationalen Gesuch
nach Regel 9 Absatz 5 Buchstabe f oder der nachträglichen Benennung nach Regel
24 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i beigefügt ist;
iii) …
iv) …
(3) [Eintragung und Veröffentlichung]
a) …
b) …
c) Handelt es sich bei der nachträglichen Benennung nach dem Protokoll um die erste Benennung
nach dem Protokoll in Bezug auf eine bestimmte internationale Registrierung, so veröffentlicht
das Internationale Büro zusammen mit der Veröffentlichung dieser nachträglichen
Benennung im Blatt die internationale Registrierung in Englisch und veröffentlicht sie erneut
in Französisch. Anschließend ist diese nachträgliche Benennung in Englisch und in Französisch
in das internationale Register einzutragen. Die Eintragung in das internationale Register
und die im Blatt vorzunehmende Veröffentlichung aller Angaben, die auf Grund dieser Ausführungsordnung
in Bezug auf die betreffende internationale Registrierung sowohl einzutragen
als auch zu veröffentlichen sind, sind in Englisch und Französisch abzufassen.
(4) …
Regel 9
Erfordernisse bezüglich des Internationalen Gesuchs
(1) …
(2) …
(3) …
(4) [Inhalt des internationalen Gesuchs]
a) Das internationale Gesuch muss Folgendes enthalten oder angeben
i) den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen des Hinterlegers,
ii) die nach den Verwaltungsvorschriften angegebene Anschrift des Hinterlegers,
iii) gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Vertreters, angegeben nach den Verwaltungsvorschriften
iv) falls der Hinterleger sich auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums die Priorität einer früheren Anmeldung zunutze zu machen
wünscht, eine Erklärung, in der die Priorität dieser früheren Anmeldung beansprucht wird,
zusammen mit der Angabe des Namens der Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht
wurde, und des Datums sowie, falls vorhanden, die Nummer dieser Anmeldung und, falls
sich die frühere Anmeldung nicht auf alle in dem internationalen Gesuch aufgeführten
Waren und Dienstleistungen bezieht, die Angabe der Waren und Dienstleistungen, auf die
sich die frühere Anmeldung bezieht,
v) und vi) …
vii) falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung
beansprucht wird, oder der Hinterleger Farbe als unterscheidendes Merkmal der
Marke beanspruchen möchte und die im Basisgesuch oder der Basiseintragung enthaltene
Marke in Farbe ist, die Angabe, dass Farbe beansprucht wird, und die Angabe der beanspruchten
Farbe oder Farbkombination in Worten und, falls die unter Ziffer v eingereichte
Wiedergabe in Schwarzweiß ist, eine Wiedergabe der Marke in Farbe,
viibis) falls die Marke, die Gegenstand des Basisgesuchs oder der Basiseintragung ist, aus einer
Farbe oder einer Farbkombination an sich besteht, eine dahin gehende Angabe,
viii) bis x) …
xi) falls das Basisgesuch oder die Basiseintragung eine Beschreibung der Marke in Worten
enthält und der Hinterleger die Beschreibung aufnehmen möchte oder die Ursprungsbehörde
die Aufnahme der Beschreibung verlangt, diese Beschreibung; liegt diese Beschreibung
in einer anderen Sprache als der des internationalen Gesuchs vor, so ist sie in der
Sprache des internationalen Gesuchs abzufassen,
xii) …
xiii) die Namen der Waren und Dienstleistungen, für die um internationale Registrierung der
Marke nachgesucht wird, gruppiert in die entsprechenden Klassen der internationalen
Klassifikation der Waren und Dienstleistungen, wobei jeder Gruppe die Nummer der entsprechenden
Klasse vorangestellt und jede Gruppe in der Reihenfolge der Klassen der
Klassifikation angeordnet wird; die Waren und Dienstleistungen sind in genauen Begriffen
anzugeben, vorzugsweise unter Verwendung der Wörter aus dem alphabetischen Verzeichnis
der genannten Klassifikation; das internationale Gesuch kann Einschränkungen
des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in Bezug auf eine oder mehrere benannte
Vertragsparteien enthalten; die Einschränkung in Bezug auf einzelne Vertragsparteien
kann unterschiedlich sein,
xiv) den Betrag der gezahlten Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur
Abbuchung des geforderten Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten
Konto sowie den Namen des Einzahlers oder Auftraggebers der Zahlung und
xv) die benannten Vertragsparteien.
b) Das internationale Gesuch kann ferner Folgendes enthalten
i) bis iv) …
v) falls der Hinterleger auf den Schutz eines Bestandteils der Marke verzichten möchte, eine
entsprechende Erklärung und die Angabe des Bestandteils oder der Bestandteile, bei welchen
auf Schutz verzichtet wird.
(5) [Zusätzlicher Inhalt eines internationalen Gesuchs]
a) Ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen oder sowohl das Abkommen
als auch das Protokoll maßgebend ist, muss die Nummer und das Datum der Basiseintragung
und eine der folgenden Angaben enthalten
i) dass der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche
oder Handelsniederlassung im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates hat, dessen Behörde die
Ursprungsbehörde ist, oder
ii) wenn der Hinterleger keine derartige Niederlassung in einem Vertragsstaat des Abkommens
hat, dass er einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates hat, dessen Behörde die
Ursprungsbehörde ist, oder
iii) wenn der Hinterleger keine derartige Niederlassung oder keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaates des Abkommens hat, dass er Angehöriger des Staates ist, dessen
Behörde die Ursprungsbehörde ist.
b) Ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, muss die
Nummer und das Datum des Basisgesuchs oder der Basiseintragung und eine oder mehrere
der folgenden Angaben enthalten
i) wenn die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, ein Staat ist, dass der
Hinterleger ein Angehöriger dieses Staates ist;
ii) wenn die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, eine Organisation ist,
den Namen des Mitgliedstaates dieser Organisation, dessen Angehöriger der Hinterleger
ist;
iii) dass der Hinterleger einen Wohnsitz im Gebiet der Vertragspartei hat, deren Behörde die
Ursprungsbehörde ist;
iv) dass der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche
oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat, deren Behörde die Ursprungsbehörde
ist.
c) Wenn die nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii angegebene Anschrift des Hinterlegers nicht in
dem Gebiet der Vertragspartei ist, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, und wenn nach
Buchstabe a Ziffer i oder ii oder Buchstabe b Ziffer iii oder iv angegeben worden ist, dass der
Hinterleger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung im Gebiet dieser Vertragspartei hat, muss
dieser Wohnsitz oder die Anschrift dieser Niederlassung im internationalen Gesuch angegeben
werden.
d) Das internationale Gesuch muss eine Erklärung der Ursprungsbehörde enthalten, die Folgendes
bestätigt
i) das Datum, an dem der Antrag des Hinterlegers auf Einreichung des internationalen Gesuchs
beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist oder nach Regel
11 Absatz 1 bei ihr als eingegangen gilt,
ii) dass der in dem internationalen Gesuch genannte Hinterleger und der im Basisgesuch
genannte Hinterleger beziehungsweise der in der Basiseintragung genannte Inhaber dieselbe
Person sind,
iii) dass jede in Absatz 4 Buchstabe a Ziffern viibis bis xi genannte und im internationalen
Gesuch gemachte Angabe auch im Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung
gemacht wurde,
iv) dass die Marke, die Gegenstand des internationalen Gesuchs ist, dieselbe ist wie im Basisgesuch
beziehungsweise in der Basiseintragung,
v) dass, falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung
beansprucht wird, derselbe Anspruch in das internationale Gesuch aufgenommen
wird oder dass, falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im internationalen
Gesuch beansprucht wird, ohne im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht
worden zu sein, die Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung tatsächlich in der beanspruchten
Farbe oder Farbkombination ist, und
vi) dass die im internationalen Gesuch angegebenen Waren und Dienstleistungen von dem
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen des Basisgesuchs beziehungsweise der Basiseintragung
erfasst sind.
e) Stützt sich das internationale Gesuch auf zwei oder mehr Basisgesuche oder Basiseintragungen,
so gilt die unter Buchstabe d genannte Erklärung als auf alle jene Basisgesuche oder Basiseintragungen
anwendbar.
f) Enthält das internationale Gesuch die Benennung einer Vertragspartei, die eine Notifikation
nach Regel 7 Absatz 2 abgegeben hat, so muss das internationale Gesuch auch eine Erklärung
über die beabsichtigte Benutzung der Marke in dem Gebiet dieser Vertragspartei enthalten; die
Erklärung wird als Teil der Benennung der Vertragspartei betrachtet, die sie verlangt, und ist,
je nach dem, was die Vertragspartei verlangt,
i) entweder von dem Hinterleger selbst zu unterschreiben und auf einem dem internationalen
Gesuch beigefügten besonderen amtlichen Formblatt einzureichen oder
ii) in das internationale Gesuch aufzunehmen.
(6) (aufgehoben)
(7) (aufgehoben)
Regel 11
Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel
(1) …
(2) …
(3) …
(4) [Von der Ursprungsbehörde zu behebende Mängel]
a) Wenn das Internationale Büro
i) feststellt, dass das internationale Gesuch die Erfordernisse der Regel 2 nicht erfüllt oder
nicht auf dem nach Regel 9 Absatz 2 Buchstabe a vorgeschriebenen amtlichen Formblatt
eingereicht worden ist,
ii) feststellt, dass das internationale Gesuch einen der in Regel 15 Absatz 1 genannten Mängel
aufweist,
iii) …
iv) der Auffassung ist, dass das internationale Gesuch Mängel in Bezug auf die in Regel 9
Absatz 5 Buchstabe d genannte Erklärung der Ursprungsbehörde aufweist,
v) [aufgehoben]
vi) feststellt, dass das internationale Gesuch nicht von der Ursprungsbehörde unterschrieben
ist, oder
vii) feststellt, dass das internationale Gesuch nicht das Datum und die Nummer des Basisgesuchs
beziehungsweise der Basiseintragung enthält,
so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.
b) …
(5) …
(6) [Weiterer Mangel in Bezug auf die Benennung einer Vertragspartei nach dem Protokoll]
a) Geht ein internationales Gesuch nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls beim Internationalen
Büro innerhalb von zwei Monaten nach Eingang desselben internationalen Gesuchs bei der
Ursprungsbehörde ein und ist das Internationale Büro der Auffassung, dass eine Erklärung über
die beabsichtigte Benutzung der Marke nach Regel 9 Absatz 5 Buchstabe f erforderlich ist,
diese jedoch fehlt oder den geltenden Erfordernissen nicht entspricht, so teilt das Internationale
Büro dies umgehend und gleichzeitig dem Hinterleger und der Ursprungsbehörde mit.
b) und c) …
(7) …
Regel 14
Eintragung der Marke im internationalen Register
(1) [Eintragung der Marke im internationalen Register]
Stellt das Internationale Büro fest, dass das internationale Gesuch den maßgeblichen Erfordernissen
entspricht, so trägt es die Marke im internationalen Register ein, teilt den Behörden der benannten Vertragsparteien
die internationale Registrierung mit, benachrichtigt davon die Ursprungsbehörde und übersendet
dem Inhaber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung wird dem Inhaber über die Ursprungsbehörde
übersandt, wenn diese es wünscht und das Internationale Büro davon benachrichtigt hat.
(2) …
Regel 15
Datum der internationalen Registrierung
(1) [Mängel, die das Datum der internationalen Registrierung berühren]
Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der folgenden
Bestandteile
i) Angaben, welche die Feststellung der Identität des Hinterlegers gestatten und ausreichen,
um mit dem Hinterleger oder gegebenenfalls seinem Vertreter in Verbindung zu treten,
ii) die benannten Vertragsparteien,
iii) eine Wiedergabe der Marke,
iv) die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die um Registrierung der Marke nachgesucht
wird,
so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem der letzte fehlende Bestandteil
beim Internationalen Büro eingegangen ist; geht der letzte der fehlenden Bestandteile
jedoch innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls
genannten Frist von zwei Monaten beim Internationalen Büro ein, so trägt die internationale
Registrierung das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch bei der
Ursprungsbehörde eingegangen ist oder nach Regel 11 Absatz 1 als bei der Ursprungsbehörde
eingegangen gilt.
(2) [Datum der internationalen Registrierung in sonstigen Fällen]
In allen sonstigen Fällen trägt die internationale Registrierung das nach Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens
und Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls bestimmte Datum.
Regel 16
Frist für die Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch
gestützt ist
(1) [Mitteilung bezüglich möglicher Widersprüche]
a) Hat eine Vertragspartei eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c Satz 1 des
Protokolls abgegeben, so teilt die Behörde dieser Vertragspartei dem Internationalen Büro die
Nummer und den Namen des Inhabers dieser internationalen Registrierung mit, wenn es bezüglich
einer bestimmten internationalen Registrierung, in der diese Vertragspartei benannt
worden ist, offensichtlich geworden ist, dass die Widerspruchsfrist zu spät abläuft, um eine auf
einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung dem Internationalen Büro innerhalb
der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist von 18 Monaten mitzuteilen.
b) Sind zum Zeitpunkt der Benachrichtigung über die unter Buchstabe a genannte Mitteilung die
Daten des Beginns und des Endes der Widerspruchsfrist bekannt, so werden diese in der Benachrichtigung
angegeben. Sind die Daten zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht bekannt,
so werden sie, spätestens zum selben Zeitpunkt wie eine auf einen Widerspruch gestützte Mitteilung
über die vorläufige Schutzverweigerung dem Internationalen Büro mitgeteilt.
c) Findet Buchstabe a Anwendung und hat die dort genannte Behörde vor Ablauf der dort genannten
Frist von 18 Monaten dem Internationalen Büro mitgeteilt, dass die Frist zur Einlegung
von Widersprüchen innerhalb von 30 Tagen vor Ablauf der Frist von 18 Monaten abläuft
und dass während dieser 30 Tage die Möglichkeit zur Einlegung von Widersprüchen besteht,
so kann dem Internationalen Büro innerhalb eines Monats nach Einlegung des Widerspruchs
eine vorläufige Schutzverweigerung, die sich auf einen innerhalb dieser 30 Tage eingelegten
Widerspruch stützt, mitgeteilt werden.
(2) [Eintragung und Weiterleitung der Mitteilung]
Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 eingegangene Mitteilung im internationalen Register
ein und leitet sie an den Inhaber weiter.
Regel 17
Vorläufige Schutzverweigerung und Erklärung über die Schutzgewährung
(1) [Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung]
a) Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung kann eine Erklärung der mitteilenden
Behörde über die Gründe für deren Auffassung, dass der Schutz in der betroffenen Vertragspartei
nicht gewährt werden kann („vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen“), oder
eine Erklärung, dass der Schutz in der betroffenen Vertragspartei nicht gewährt werden kann,
weil Widerspruch eingelegt worden ist („auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung“),
oder beide Erklärungen enthalten.
b) Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung bezieht sich auf eine einzige internationale
Registrierung; sie ist mit dem Datum zu versehen und von der mitteilenden Behörde zu
unterschreiben.
(2) [Inhalt der Mitteilung]
Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung hat Folgendes zu enthalten oder anzugeben
i) bis ii) …
iii) [aufgehoben]
iv) alle Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, mit einem Hinweis auf
die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen,
v) beziehen sich die Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, auf eine
Marke, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung gewesen ist und mit der
die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert, das
Anmeldedatum und die Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum (falls verfügbar),
das Datum und die Nummer der Eintragung, den Namen und die Anschrift des
Inhabers sowie eine Wiedergabe der früheren Marke zusammen mit einem Verzeichnis
sämtlicher oder der betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung oder der
Eintragung der früheren Marke, wobei dieses Verzeichnis in der Sprache dieser Anmeldung
oder dieser Eintragung abgefasst sein kann,
vi) entweder, dass die Gründe, auf die die vorläufige Schutzverweigerung gestützt ist, alle
Waren und Dienstleistungen berühren, oder eine Angabe der Waren und Dienstleistungen,
die von der vorläufigen Schutzverweigerung berührt beziehungsweise nicht berührt sind,
vii) die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung eines Antrags auf Überprüfung
oder einer Beschwerde in Bezug auf die vorläufige Schutzverweigerung von Amts
wegen oder die auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung beziehungsweise
zur Einreichung einer Erwiderung auf den Widerspruch, vorzugsweise mit einer
Angabe des Datums, an dem die entsprechende Frist abläuft, und die für den Antrag
auf Überprüfung, Beschwerde oder Erwiderung zuständige Behörde, gegebenenfalls mit
dem Hinweis, dass der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde über einen Vertreter
einzureichen ist, dessen Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet,
deren Behörde die Schutzverweigerung ausgesprochen hat.
(3) [Zusätzliche Erfordernisse bezüglich der Mitteilung einer auf einen Widerspruch gestützten vorläufige
Schutzverweigerung]
Stützt sich die vorläufige Schutzverweigerung auf einen Widerspruch oder auf einen Widerspruch
und andere Gründe, so hat die Mitteilung nicht nur die in Absatz 2 genannten Erfordernisse zu erfüllen,
sondern auch einen dahin gehenden Hinweis und den Namen und die Anschrift des Widersprechenden zu
enthalten; ungeachtet des Absatzes 2 Ziffer v muss jedoch die mitteilende Behörde im Fall eines Widerspruchs,
der sich auf eine Marke stützt, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung war, das
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen übermitteln, auf die sich der Widerspruch stützt, und kann
zusätzlich das vollständige Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dieser früheren Anmeldung oder
dieser früheren Eintragung mitteilen, wobei diese Verzeichnisse in der Sprache der früheren Anmeldung
oder der früheren Eintragung abgefasst sein können.
(4) [Eintragung; Übermittlung von Kopien der Mitteilungen]
Das internationale Büro trägt die vorläufige Schutzverweigerung im internationalen Register zusammen
mit den in der Mitteilung enthaltenen Angaben und mit Angabe des Datums ein, an dem die
Mitteilung an das Internationale Büro abgesandt wurde oder nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe d als an
das Internationale Büro abgesandt betrachtet wird, und übermittelt eine Kopie hiervon an die Ursprungsbehörde,
falls diese Behörde dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, dass es solche Kopien zu erhalten
wünscht, sowie gleichzeitig an den Inhaber.
(5) [Bestätigung oder Rücknahme einer vorläufigen Schutzverweigerung]
a) Eine Behörde, die eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung an das Internationale
Büro übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum
Schutz der Marke vor dieser Behörde eine Erklärung übermitteln, in der eine der folgenden
Angaben gemacht wird
i) dass der Schutz der Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle Waren und Dienstleistungen
verweigert wird,
ii) dass die Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle beantragten Waren und Dienstleistungen
geschützt wird,
iii) die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke in der betroffenen Vertragspartei
geschützt wird.
b) Wenn auf Grund der Übermittlung einer Erklärung nach Buchstabe a eine weitere Entscheidung
den Schutz der Marke berührt, muss die Behörde, soweit sie von dieser Entscheidung
Kenntnis hat, dem Internationalen Büro eine weitere Erklärung übermitteln, in der die Waren
und Dienstleistungen angegeben sind, für welche die Marke in der betroffenen Vertragspartei
geschützt ist. Auslegungserklärung der Versammlung des Madrider Verbandes
„Die Bezugnahme in Regel 17 Absatz 5 Buchstabe b auf eine weitere Entscheidung, die den Schutz der Marke berührt,
schließt auch den Fall ein, dass diese weitere Entscheidung von der Behörde getroffen wird, zum Beispiel im
Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und zwar ungeachtet dessen, dass die Behörde bereits erklärt hat,
dass die Verfahren vor der Behörde abgeschlossen sind.“
c) Das Internationale Büro trägt jede nach Buchstabe a oder b eingegangene Erklärung im internationalen
Register ein und übermittelt eine Kopie hiervon an den Inhaber.
d) Die Behörde einer Vertragspartei kann in einer Erklärung dem Generaldirektor mitteilen, dass
nach dem Recht dieser Vertragspartei
i) jede vorläufige Schutzverweigerung, die dem Internationalen Büro mitgeteilt worden ist,
Gegenstand einer Überprüfung durch diese Behörde ist, unabhängig davon, ob der Inhaber
eine solche Überprüfung beantragt hat, und
ii) die auf diese Überprüfung hin getroffene Entscheidung Gegenstand einer weiteren Überprüfung
oder Beschwerde bei der Behörde sein kann.
Findet diese Erklärung Anwendung und ist die Behörde nicht in der Lage, dem Inhaber der betroffenen
internationalen Registrierung diese Entscheidung unmittelbar mitzuteilen, muss die
Behörde die in Buchstabe a genannte Erklärung an das Internationale Büro unmittelbar im Anschluss
an diese Entscheidung übermitteln, ungeachtet der Tatsache, dass möglicherweise vor
dieser Behörde noch nicht alle Verfahren zum Schutz der Marke abgeschlossen sind. Weitere
Entscheidungen, die den Schutz der Marke berühren, sind dem Internationalen Büro nach
Buchstabe b zu übermitteln.
e) Die Behörde einer Vertragspartei kann den Generaldirektor in einer Erklärung davon unterrichten,
dass nach dem Recht dieser Vertragspartei eine vorläufige Schutzverweigerung von
Amts wegen, von der das Internationale Büro unterrichtet worden ist, der Überprüfung durch
diese Behörde nicht zugänglich ist. Findet diese Erklärung Anwendung, so gilt eine Erklärung
nach Buchstabe a Ziffer i oder iii als in einer Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung
von Amts wegen durch diese Behörde enthalten.
(6) [Erklärung über die Schutzgewährung]
a) Eine Behörde, die keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat,
kann innerhalb der in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens oder in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe
a oder b des Protokolls vorgesehenen Frist jede der folgenden Erklärungen an das Internationale
Büro übersenden
i) …
ii) eine Erklärung, dass die Prüfung von Amts wegen abgeschlossen ist und die Behörde
keine Gründe für eine Schutzverweigerung geltend gemacht hat, jedoch durch Dritte noch
Widerspruch gegen den Schutz der Marke eingelegt oder Stellung genommen werden
kann, mit der Angabe des Datums, bis zu dem solche Widersprüche eingelegt werden
können;
iii) wenn eine Erklärung nach Ziffer ii übersandt wurde, eine weitere Erklärung, dass die
Widerspruchsfrist ohne Einlegung von Widersprüchen oder Stellungnahmen abgelaufen
ist, und die Behörde daher entschieden hat, der Marke, die Gegenstand der internationalen
Registrierung ist, Schutz zu gewähren. Auslegungserklärung der Versammlung des Madrider Verbandes
„Die Bezugnahmen in Regel 17 Absatz 6 Buchstabe a Ziffern ii und iii auf Stellungnahmen durch Dritte gelten nur
für diejenigen Vertragsparteien, nach deren Recht derartige Stellungnahmen vorgesehen sind.“
b) …
Regel 18
Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung
(1) [Nach dem Abkommen benannte Vertragspartei]
a) Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung, die von der Behörde einer nach dem
Abkommen benannten Vertragspartei übermittelt wird, wird vom Internationalen Büro nicht
als solche betrachtet,
i) wenn sie keine Nummer einer internationalen Registrierung enthält, es sei denn, andere in
der Mitteilung enthaltene Angaben erlauben die Identifizierung der internationalen Registrierung,
auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung bezieht,
ii) …
iii) wenn sie dem Internationalen Büro zu spät, dh. nach Ablauf eines Jahres nach dem Datum
zugesandt wurde, an dem die internationale Registrierung oder die im Anschluss an die internationale
Registrierung erfolgte Benennung eingetragen wurde, mit der Maßgabe, dass
das genannte Datum dem der Versendung der Mitteilung über die internationale Registrierung
oder die nachträgliche Benennung entspricht.
b) Findet Buchstabe a Anwendung, so übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch
eine Kopie der Mitteilung und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende Be-
hörde davon, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen
Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt hierfür die Gründe an.
c) Falls die Mitteilung
i) nicht im Namen der Behörde unterschrieben ist, welche sie übermittelt hat, oder sonst
nicht den Erfordernissen der Regel 2 oder dem Erfordernis der Regel 6 Absatz 2 entspricht,
ii) …
iii) nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffer vi entspricht,
iv) nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffer vii entspricht, oder
v) [aufgehoben]
vi) …
so trägt das Internationale Büro, außer wenn Buchstabe d Anwendung findet, die vorläufige
Schutzverweigerung trotzdem in das internationale Register ein. Das Internationale Büro fordert
die Behörde, welche die vorläufige Schutzverweigerung mitgeteilt hat, auf, eine berichtigte
Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung zu übermitteln, und übermittelt
Kopien der nicht vorschriftsmäßigen Mitteilung und der der beteiligten Behörde zugeleiteten
Aufforderung an den Inhaber.
d) Entspricht die Mitteilung nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffer vii, so wird
die vorläufige Schutzverweigerung nicht in das internationale Register eingetragen. Wird jedoch
eine berichtigte Mitteilung innerhalb der unter Buchstabe c genannten Frist übermittelt,
so gilt sie für die Zwecke des Artikels 5 des Abkommens als an dem Datum dem Internationalen
Büro zugeleitet, an dem die fehlerhafte Mitteilung an dieses abgesandt wurde. Wird die
Mitteilung nicht entsprechend berichtigt, so wird sie nicht als eine Mitteilung über die vorläufige
Schutzverweigerung betrachtet. Im letzteren Fall unterrichtet das Internationale Büro
gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende Behörde, dass die Mitteilung über die vorläufige
Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt die
Gründe hierfür an.
e) Falls das anwendbare Recht dies zulässt, enthält jede berichtigte Mitteilung eine Angabe über
eine neue unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung eines Antrags auf Überprüfung
oder einer Beschwerde in Bezug auf die vorläufige Schutzverweigerung von Amts
wegen oder die auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung und gegebenenfalls
zur Einreichung einer Erwiderung auf einen Widerspruch, vorzugsweise unter Angabe
des Datums, an dem diese Frist abläuft.
f) Das Internationale Büro übermittelt eine Kopie jeder berichtigten Mitteilung an den Inhaber.
(2) [Nach dem Protokoll benannte Vertragspartei]
a) Absatz 1 gilt auch im Fall einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung, die von
der Behörde einer nach dem Protokoll benannten Vertragspartei übermittelt wurde, mit der
Maßgabe, dass die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannte Frist die nach Artikel 5 Absatz
2 Buchstabe a, b oder c Ziffer ii des Protokolls geltende Frist ist.
b) …
c) Erfolgt die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe
c Ziffer ii des Protokolls, ohne dass die Erfordernisse des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe
c Ziffer i des Protokolls erfüllt sind, so wird sie nicht als Mitteilung über die vorläufige
Schutzverweigerung betrachtet. In diesem Fall übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber
dennoch eine Kopie der Mitteilung, teilt dem Inhaber und der Behörde, welche die Mitteilung
übersandt hat, gleichzeitig mit, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung
vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt die Gründe hierfür
an.
Regel 19
Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
(1) …
(2) [Eintragung der Ungültigerklärung sowie Benachrichtigung des Inhabers und der betroffenen
Behörde]
Das Internationale Büro trägt die Ungültigerklärung zusammen mit den in der Mitteilung der Ungültigerklärung
enthaltenen Angaben im internationalen Register ein und unterrichtet den Inhaber entsprechend.
Das Internationale Büro benachrichtigt auch die Behörde, die die Mitteilung der Ungültigerklärung
übermittelt hat, über das Datum, an dem die Ungültigerklärung im internationalen Register eingetragen
wurde, falls diese Behörde den Wunsch geäußert hat, diese Benachrichtigung zu erhalten.
Regel 20
Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
(1) [Übermittlung von Informationen]
a) Der Inhaber einer internationalen Registrierung oder die Behörde einer Vertragspartei des
Inhabers kann das Internationale Büro davon benachrichtigen, dass das Verfügungsrecht des
Inhabers in Bezug auf die internationale Registrierung eingeschränkt wurde und gegebenenfalls
die betroffenen Vertragsparteien angeben.
b) Die Behörde einer benannten Vertragspartei kann dem Internationalen Büro mitteilen, dass das
Verfügungsrecht des Inhabers in Bezug auf die internationale Registrierung in dem Gebiet
dieser Vertragspartei eingeschränkt wurde.
c) Informationen nach Buchstabe a oder b bestehen aus einer kurzen Übersicht über den wesentlichen
Sachverhalt bezüglich dieser Einschränkung.
(2) [Teilweise oder völlige Aufhebung der Einschränkung]
Wurde dem Internationalen Büro eine Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers nach Absatz
1 mitgeteilt, so teilt der Übermittler der Information dem Internationalen Büro auch eine teilweise
oder völlige Aufhebung dieser Einschränkung mit.
(3) [Eintragung]
Das Internationale Büro trägt die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen im internationalen
Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber, die betroffenen benannten Vertragsparteien
und, falls die Informationen von einer Behörde übermittelt wurden, diese Behörde.
(4) [aufgehoben]
Regel 20bis
Lizenzen
(1) [Antrag auf Eintragung einer Lizenz]
a) Ein Antrag auf Eintragung einer Lizenz muss beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden
amtlichen Formblatt vom Inhaber oder, falls die Behörde eine solche Einreichung zulässt,
von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers oder der Behörde der Vertragspartei, in Bezug
auf welche die Lizenz gewährt wird, eingereicht werden.
b) Der Antrag hat Folgendes anzugeben
i) die Nummer der betroffenen internationalen Registrierung,
ii) den Namen des Inhabers,
iii) den Namen und die Anschrift des Lizenznehmers nach den Verwaltungsvorschriften,
iv) die benannten Vertragsparteien, in Bezug auf welche die Lizenz gewährt wird,
v) dass die Lizenz für alle Waren und Dienstleistungen gewährt wird, die durch die internationale
Registrierung erfasst werden, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Lizenz
gewährt wird, gruppiert in die entsprechenden Klassen der internationalen Klassifikation
der Waren und Dienstleistungen.
c) Der Antrag kann auch folgende Angaben enthalten
i) ist der Lizenznehmer eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger
der Lizenznehmer ist;
ii) ist der Lizenznehmer eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen
Person sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates,
nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist;
iii) dass die Lizenz nur einen Teil des Gebietes einer angegebenen benannten Vertragspartei
betrifft;
iv) hat der Lizenznehmer einen Vertreter, den Namen und die Anschrift des Vertreters nach
den Verwaltungsvorschriften;
v) gegebenenfalls die Tatsache, dass die Lizenz eine ausschließliche Lizenz oder eine alleinige
Lizenz ist; Auslegungserklärung der Versammlung des Madrider Verbandes
„Enthält ein Antrag auf Eintragung einer Lizenz nicht die in Regel 20bis Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v vorgesehene
Angabe, dass die Lizenz eine ausschließliche oder eine alleinige Lizenz ist, so kann davon ausgegangen werden, dass
die Lizenz nicht ausschließlich ist.“
vi) gegebenenfalls die Laufzeit der Lizenz.
d) Der Antrag ist vom Inhaber oder der Behörde, über die er eingereicht wird, zu unterschreiben.
(2) [Nicht vorschriftsmäßiger Antrag]
a) Entspricht der Antrag auf Eintragung einer Lizenz nicht den Erfordernissen des Absatzes 1
Buchstaben a, b und d, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber und, falls der Antrag
von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.
b) Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen
Büros über den Mangel behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen, und das
Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls der Antrag auf Eintragung einer
Lizenz von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit und erstattet dem Einzahler
die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der entsprechenden
unter Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses genannten Gebühren.
(3) [Eintragung und Mitteilung]
Entspricht der Antrag den Erfordernissen des Absatzes 1 Buchstaben a, b und d, trägt das Internationale
Büro die Lizenz sowie die im Antrag enthaltenen Angaben in das internationale Register ein, teilt
dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in Bezug auf welche die Lizenz gewährt wird, mit und
benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, diese
Behörde.
(4) [Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz]
Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für einen Antrag auf Änderung oder Löschung der Eintragung
einer Lizenz.
(5) [Erklärung über die Unwirksamkeit der Eintragung einer bestimmten Lizenz]
a) Die Behörde einer benannten Vertragspartei, die vom Internationalen Büro über die Eintragung
einer Lizenz in Bezug auf diese Vertragspartei benachrichtigt wird, kann erklären, dass
die Eintragung in dieser Vertragspartei unwirksam ist.
b) Die unter Buchstabe a genannte Erklärung hat folgende Angaben zu enthalten
i) die Gründe für die Unwirksamkeit der Eintragung der Lizenz;
ii) wenn die Erklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, auf die sich die Lizenz
bezieht, jene Waren und Dienstleistungen, die von der Erklärung betroffen beziehungsweise
nicht betroffen sind;
iii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und
iv) ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.
c) Die unter Buchstabe a genannte Erklärung ist an das Internationale Büro vor Ablauf von 18
Monaten ab dem Datum, an dem die in Absatz 3 genannte Mitteilung an die betroffene Behörde
abgesandt wurde, zu übersenden.
d) Das Internationale Büro trägt in das internationale Register jede Erklärung ein, die nach Buchstabe
c abgegeben wurde, und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder die Behörde den
Antrag auf Eintragung der Lizenz eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend.
e) Jede rechtskräftige Entscheidung, die eine nach Buchstabe c abgegebene Erklärung betrifft, ist
dem Internationalen Büro mitzuteilen; dieses trägt sie in das internationale Register ein und
unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder die Behörde den Antrag auf Eintragung der Lizenz
eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend.
(6) [Erklärung über die Unwirksamkeit der Eintragung von Lizenzen in das internationale Register
in einer Vertragspartei]
a) Die Behörde einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken
nicht vorgesehen ist, kann dem Generaldirektor mitteilen, dass die Eintragung von Lizenzen in
das internationale Register in dieser Vertragspartei unwirksam ist.
b) Die Behörde einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken
vorgesehen ist, kann vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von
dem an diese Vertragspartei durch das Abkommen oder das Protokoll gebunden ist, dem Generaldirektor
mitteilen, dass die Eintragung von Lizenzen in das internationale Register in dieser
Vertragspartei unwirksam ist. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden. Auslegungserklärung der Versammlung der Madrider Union
„Regel 20bis Absatz 6 Buchstabe a behandelt den Fall der Mitteilung einer Vertragspartei, nach deren Recht die
Eintragung von Lizenzen für Marken nicht vorgesehen ist; diese Mitteilung kann jederzeit erfolgen; Buchstabe b
behandelt dagegen den Fall der Mitteilung einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für
Marken vorgesehen ist, die aber zum jeweiligen Zeitpunkt nicht in der Lage ist, die Eintragung einer Lizenz in das
internationale Register wirksam werden zu lassen; die letztere Mitteilung, die jederzeit zurückgezogen werden kann,
kann nur erfolgen, bevor diese Regel in Kraft getreten ist oder bevor die Vertragspartei durch das Abkommen oder
das Protokoll gebunden ist.“
Regel 23
Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen
oder von Basiseintragungen
(1) [Mitteilung der Teilung des Basisgesuchs oder der Zusammenführung von Basisgesuchen]
Wird innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist das Basisgesuch in
zwei oder mehr Gesuche geteilt oder werden mehrere Basisgesuche zu einem einzigen Gesuch zusammengeführt,
so unterrichtet die Ursprungsbehörde das Internationale Büro entsprechend und gibt Folgendes
an
i) und ii) …
iii) die Nummer jedes sich aus der Teilung ergebenden Gesuchs oder die Nummer
des sich aus der Zusammenführung ergebenden Gesuchs.
(2) …
(3) [Teilung oder Zusammenführung von sich aus Basisgesuchen ergebenden Eintragungen oder
von Basiseintragungen]
Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Teilung oder Zusammenführung von Eintragungen,
die sich aus dem Basisgesuch oder den Basisgesuchen während der Fünfjahresfrist nach Artikel 6 Absatz
3 des Protokolls ergeben haben, und für die Teilung der Basiseintragung oder die Zusammenführung
von Basiseintragungen während der Fünfjahresfrist nach Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel
6 Absatz 3 des Protokolls.
Regel 24
Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung
(1) [Berechtigung]
a) Eine Vertragspartei kann Gegenstand einer Benennung im Anschluss an die internationale
Registrierung (im Folgenden als „nachträgliche Benennung“ bezeichnet) sein, sofern der Inhaber
zum Zeitpunkt der Benennung nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens
oder nach Artikel 2 des Protokolls die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen
Registrierung zu sein.
b) Ist die Vertragspartei des Inhabers durch das Abkommen gebunden, so kann der Inhaber nach
dem Abkommen jede Vertragspartei benennen, die durch das Abkommen gebunden ist.
c) Ist die Vertragspartei des Inhabers durch das Protokoll gebunden, so kann der Inhaber nach
dem Protokoll jede Vertragspartei benennen, die durch das Protokoll gebunden ist, sofern diese
Vertragsparteien nicht beide durch das Abkommen gebunden sind.
(2) [Einreichung; Formblatt und Unterschrift]
a) Eine nachträgliche Benennung ist vom Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des
Inhabers beim Internationalen Büro einzureichen; sofern jedoch
i) Regel 7 Absatz 1 in der vor dem 4. Oktober 2001 geltenden Fassung Anwendung findet,
muss sie von der Ursprungsbehörde eingereicht werden;
ii) eine der Vertragsparteien nach dem Abkommen benannt ist, muss die nachträgliche Benennung
von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eingereicht werden.
b) …
(3) [Inhalt]
a) bis c) …
d) Beruht die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch, so ist der nachträglichen Benennung
nach dem Abkommen eine von der Ursprungsbehörde unterschriebene Erklärung
beizufügen, die bestätigt, dass sich aus diesem Gesuch eine Eintragung ergeben hat, und die
das Datum und die Nummer dieser Eintragung angibt, es sei denn, das Internationale Büro hat
bereits eine solche Erklärung erhalten.
(4) …
(5) a) und b) …
c) Werden die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b oder Buchstabe c in Bezug auf eine
oder mehrere benannte Vertragsparteien nicht erfüllt, so gilt ungeachtet der Buchstaben a und
b die Benennung dieser Vertragsparteien als in der nachträglichen Benennung nicht enthalten,
und für diese Vertragsparteien bereits gezahlte Ergänzungsgebühren oder individuelle Gebühren
werden erstattet. Werden die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b oder c in Bezug
auf keine der benannten Vertragsparteien erfüllt, so findet Buchstabe b Anwendung.
(6) …
(7) …
(8) …
(9) …
Regel 25
Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung
(1) [Einreichung des Antrags]
a) …
b) Vorbehaltlich des Buchstabens c ist der Antrag von dem Inhaber oder von der Behörde der
Vertragspartei des Inhabers einzureichen; jedoch kann der Antrag auf Eintragung einer Änderung
des Inhabers über die Behörde der Vertragspartei oder eine der in diesem Antrag nach
Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv angegebenen Vertragsparteien eingereicht werden.
c) Der Antrag auf Eintragung eines Verzichts oder einer Löschung kann nicht unmittelbar vom
Inhaber eingereicht werden, wenn der Verzicht oder die Löschung eine Vertragspartei betrifft,
für deren Benennung das Abkommen maßgebend ist.
d) Wird der Antrag vom Inhaber eingereicht, so ist er vom Inhaber zu unterschreiben. Wird er
von einer Behörde eingereicht, so ist er von dieser Behörde und auf Verlangen der Behörde
ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird der Antrag von einer Behörde eingereicht, die
nicht verlangt, dass der Inhaber ihn unterschreibt, die aber gestattet, dass der Inhaber ihn auch
unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.
(2) [Inhalt des Antrags]
a) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung hat
neben der beantragten Änderung oder Löschung folgendes zu enthalten oder anzugeben
i) und ii) …
iii) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung den nach den Verwaltungsvorschriften
angegebenen Namen und die Anschrift der natürlichen oder juristischen
Person, die im Antrag als neuer Inhaber der internationalen Registrierung genannt
wird (im folgenden als „Erwerber“ bezeichnet),
iv) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung die Vertragspartei
oder die Vertragsparteien, in Bezug auf die der Erwerber nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel
2 des Abkommens oder nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls die Voraussetzungen
dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein,
v) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, wenn die nach
Ziffer iii angegebene Anschrift des Erwerbers nicht im Gebiet einer nach Ziffer iv angegebenen
Vertragspartei oder einer der Vertragsparteien liegt und sofern der Erwerber nicht
angegeben hat, dass er Angehöriger eines Vertragsstaats oder eines Mitgliedstaat einer
Vertragsorganisation ist, die Anschrift der Niederlassung oder den Wohnsitz des Erwerbers
in der Vertragspartei oder in einer der Vertragsparteien, in Bezug auf die der Erwerber
die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein,
vi) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, die nicht alle Waren
und Dienstleistungen und nicht alle benannten Vertragsparteien betrifft, die Waren
und Dienstleistungen und die benannten Vertragsparteien, auf die sich die Änderung des
Inhabers bezieht, und
vii) …
b) …
c) …
(3) …
(4) …
Regel 26
Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung
(1) …
(2) …
(3) [Anträge, die nicht als solche betrachtet werden]
Sind die Erfordernisse der Regel 25 Absatz 1 Buchstabe b oder c nicht erfüllt, so wird der Antrag
nicht als solcher betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.
Regel 27
Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler
Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des
Inhabers oder einer Einschränkung
(1) [Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung]
a) Entspricht der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag den Vorschriften, so trägt
das Internationale Büro die Änderung oder Löschung umgehend im internationalen Register
ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in denen die Änderung wirksam
wird, oder, im Fall einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertragsparteien mit und
benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht
wurde, die betreffende Behörde. Bezieht sich die Eintragung auf eine Änderung des Inhabers,
so benachrichtigt das Internationale Büro bei einer vollständigen Änderung des Inhabers auch
den früheren Inhaber und bei einer teilweisen Änderung des Inhabers den Inhaber des Teils
der internationalen Registrierung, der abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist.
Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber oder einer anderen als der Ursprungsbehörde
innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3
des Protokolls genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das Internationale Büro
auch die Ursprungsbehörde.
b) …
(2) [aufgehoben].
(3) [Eintragung der Zusammenführung internationaler Registrierungen]
Ist dieselbe natürliche oder juristische Person aufgrund einer teilweisen Änderung des Inhabers als
Inhaber von zwei oder mehr internationalen Registrierungen eingetragen worden, so werden die Registrierungen
auf Antrag dieser natürlichen oder juristischen Person, der entweder unmittelbar oder über die
Behörde der Vertragspartei des Inhabers gestellt worden ist, zusammengeführt. Das Internationale Büro
unterrichtet die von der Änderung betroffenen Behörden der benannten Vertragsparteien entsprechend;
gleichzeitig unterrichtet es den Inhaber und, sofern der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde,
diese Behörde.
(4) a) und b) …
c) Die unter Buchstabe a genannte Erklärung wird vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Datum,
an dem die unter Buchstabe a genannte Mitteilung der betroffenen Behörde übersandt wurde,
an das Internationale Büro gesandt.
d) Das Internationale Büro trägt jede nach Buchstabe c abgegebene Erklärung in das Internationale
Register ein und trägt gegebenenfalls den Teil der internationalen Registrierung, der Gegenstand
der betreffenden Erklärung war, als eigenständige internationale Registrierung ein
und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung einer
Änderung des Inhabers eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde sowie den neuen
Inhaber entsprechend.
e) Jede rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich einer nach Buchstabe c abgegebenen Erklärung
wird dem Internationalen Büro mitgeteilt, welches sie in das internationale Register einträgt
und gegebenenfalls das internationale Register entsprechend ändert und, je nachdem, ob der
Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht
hat, diesen Inhaber oder diese Behörde sowie den neuen Inhaber entsprechend unterrichtet.
(5) [Erklärung über die Unwirksamkeit einer Einschränkung]
a) Wird die Behörde einer benannten Vertragspartei vom Internationalen Büro über eine diese
Vertragspartei betreffende Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen
unterrichtet, so kann sie erklären, dass die Einschränkung in der betreffenden Vertragspartei
unwirksam ist. Eine solche Erklärung hat die Wirkung, dass die Einschränkung in Bezug auf
diese Vertragspartei für die von der Erklärung betroffenen Waren und Dienstleistungen keine
Anwendung findet.
b) In der unter Buchstabe a genannten Erklärung ist anzugeben
i) aus welchen Gründen die Einschränkung unwirksam ist,
ii) sofern die Erklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, auf die sich die Einschränkung
bezieht, welche Waren und Dienstleistungen die Erklärung betrifft und welche
nicht,
iii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und
iv) ob diese Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.
c) Die unter Buchstabe a genannte Erklärung ist dem Internationalen Büro vor Ablauf von
18 Monaten nach dem Datum, an dem die unter Buchstabe a genannte Mitteilung der betroffenen
Behörde übersandt wurde, zu übersenden.
d) Das Internationale Büro trägt jede Erklärung nach Buchstabe c in das internationale Register
ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung
der Einschränkung eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend.
e) Das Internationale Büro wird über jede rechtswirksame Entscheidung in Bezug auf eine Erklärung
nach Buchstabe c unterrichtet; es trägt die Entscheidung in das internationale Register ein
und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung der
Einschränkung eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend.
Regel 28
Berichtigungen im internationalen Register
(1) …
(2) …
(3) [Schutzverweigerung auf Grund einer Berichtigung]
Jede in Absatz 2 genannte Behörde ist berechtigt, in einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung
an das Internationale Büro zu erklären, dass ihrer Auffassung nach der internationalen Registrierung
in der berichtigten Fassung der Schutz nicht oder nicht mehr gewährt werden kann. Artikel 5 des
Abkommens oder Artikel 5 des Protokolls und die Regeln 16 und 18 finden sinngemäß Anwendung mit
der Maßgabe, dass die zulässige Frist für die Versendung dieser Mitteilung ab dem Absendedatum der
Mitteilung über die Berichtigung an die betroffene Behörde berechnet wird.
(4) [Berichtigungsfrist]
Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Fehler, der einer Behörde zuzuschreiben ist und dessen Berichtigung
die Rechte aus der internationalen Registrierung berühren würde, nur berichtigt werden, wenn
innerhalb von neun Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung des Eintrags, der Gegenstand der
Berichtigung ist, im internationalen Register ein Antrag auf Berichtigung beim Internationalen Büro eingeht.
Regel 32
Blatt
(1) [Information über internationale Registrierungen]
a) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die maßgeblichen Daten über
i) und ii) …
iii) die nach Regel 17 Absatz 4 eingetragenen vorläufigen Schutzverweigerungen mit der
Angabe, ob sich die Schutzverweigerung auf alle oder nur auf einen Teil der Waren und
Dienstleistungen bezieht, jedoch ohne Angabe der betroffenen Waren und Dienstleistungen
und ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die nach Regel 17
Absatz 5 Buchstabe c und Absatz 6 Buchstabe b eingetragenen Erklärungen und Informationen;
iv) bis vii) …
viii) die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 oder Regel 34
Absatz 3 Buchstabe d eingetragenen Löschungen;
ix) und x) …
xi) die nach den Regeln 20, 20bis, 21, 22 Absatz 2 Buchstabe a, 23, 27 Absätze 3 und 4 und
40 Absatz 3 eingetragenen Informationen;
xii) …
b) und c) …
(2) [Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien
sowie andere allgemeine Informationen]
Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt
i) jede Notifikation nach Regel 7, jede Mitteilung nach Regel 20bis Absatz 6 und jede Erklärung
nach Regel 17 Absatz 5 Buchstabe d oder e;
ii) und iii) …
iv) jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe a;
v) eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden
Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat.
(3) …
(4) …
Regel 34
Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren
(1) …
(2) [Zahlungen]
a) Die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren können vom Hinterleger oder Inhaber
oder, falls die Behörde der Vertragspartei des Inhabers den Einzug und die Weiterleitung dieser
Gebühren übernommen hat und der Hinterleger oder Inhaber dies wünscht, von dieser Behörde
an das internationale Büro gezahlt werden.
b) …
(3) …
(4) [Zahlungsweise für Gebühren, die an das Internationale Büro entrichtet werden]
Gebühren sind wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben an das Internationale Büro zu entrichten.
(5) bis (7) a) …
b) Wird von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eine Benennung nach Regel 24 eingereicht
und tritt zwischen dem Eingangsdatum des Antrags des Inhabers auf Einreichung dieser
Benennung bei der Behörde und dem Eingangsdatum der Benennung beim Internationalen
Büro hinsichtlich des für diese Benennung zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung
ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersteren Datum gilt.
c) bis e) …
Regel 35
Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
(1) [Verpflichtung zur Zahlung in Schweizer Währung]
Alle auf Grund dieser Ausführungsordnung fälligen Zahlungen sind in Schweizer Währung an das
Internationale Büro zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob bei der Zahlung der Gebühren durch
eine Behörde diese die Gebühren in einer anderen Währung eingezogen hat.
(2) …
Regel 36
Gebührenfreiheit
Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei
i) …
ii) bis vii) …
viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 8 oder 28 Absatz 3, jede Erklärung
nach Regel 17 Absatz 5 oder 6 oder jede Erklärung nach den Regeln 20bis Absatz 5
oder 27 Absatz 4 oder 5,
ix) bis xii) …
Regel 38
Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien
Jede in Bezug auf eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des
Protokolls abgegeben hat, an das Internationale Büro entrichtete individuelle Gebühr wird dem Konto
dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro in dem Monat gutgeschrieben, der auf den Monat folgt,
in dessen Verlauf die Eintragung der internationalen Registrierung, der nachträglichen Benennung oder
der Erneuerung erfolgt ist, für die diese Gebühr entrichtet wurde oder die Zahlung des zweiten Teilbetrags
der individuellen Gebühr eingetragen wurde.
Regel 40
In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen
(1) …
(2) [Allgemeine Übergangsbestimmungen]
a) …
b) Für die Zwecke der Regel 34 Absatz 7 gelten die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum
Abkommen festgesetzten Gebühren als die vor dem 1. April 1996 gültigen Gebühren.
c) Ungeachtet der Regel 10 Absatz 1 wird eine zweite Rate nicht fällig, wenn in Übereinstimmung
mit Regel 34 Absatz 7 Buchstabe a die für die Einreichung des internationalen Gesuchs
entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen für einen
Zeitraum von zwanzig Jahren festgesetzten Gebühren sind.
d) Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Absatz 7 Buchstabe b
die für eine nachträgliche Benennung entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung
zum Abkommen festgesetzten Gebühren sind.
(3) …
Regel 41
Verwaltungsvorschriften
(1) [Erlass von Verwaltungsvorschriften; in den Verwaltungsvorschriften geregelte Angelegenheiten]
a) Die Verwaltungsvorschriften werden vom Generaldirektor erlassen. Der Generaldirektor kann
sie ändern. Vor Erlass oder Änderung der Verwaltungsvorschriften konsultiert der Generaldirektor
die von den vorgeschlagenen Verwaltungsvorschriften oder ihrer vorgeschlagenen Änderung
unmittelbar betroffenen Behörden.
b) Die Verwaltungsvorschriften regeln Angelegenheiten, hinsichtlich deren diese Ausführungsordnung
ausdrücklich auf diese Vorschriften verweist, sowie Einzelheiten der Anwendung
dieser Ausführungsordnung.
(2) [Kontrolle durch die Versammlung]
Die Versammlung kann den Generaldirektor auffordern, Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften
zu ändern; der Generaldirektor handelt entsprechend.
(3) [Veröffentlichung und In-Kraft-Treten]
a) Die Verwaltungsvorschriften sowie alle Änderungen dieser Vorschriften werden im Blatt
veröffentlicht.
b) Bei jeder Veröffentlichung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die veröffentlichten Bestimmungen
in Kraft treten. Der Zeitpunkt muss nicht für alle Bestimmungen derselbe sein,
jedoch kann keine Bestimmung vor dem Datum ihrer Veröffentlichung im Blatt in Kraft treten.
(4) [Kollision mit dem Abkommen, dem Protokoll oder dieser Ausführungsordnung]
Im Falle einer Kollision zwischen einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften einerseits und einer
Bestimmung des Abkommens, des Protokolls oder dieser Ausführungsordnung andererseits hat letztere
Vorrang.
(Übersetzung)
Gebührenverzeichnis
(in Kraft mit 1. April 2002)