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270_2001 AT

270. Verordnung: Änderung der Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Verordnung: Änderung der Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Auf Grund des § 41 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2001, wird verordnet

Die Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung, BGBl. Nr. 223/1954, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. Nr. 737/1993, wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Zur Führung des Protokolls ist vom Vorsitzenden ein Schriftführer aus dem Personalstand des

Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.“

2. § 9 Abs. 5 erster Satz lautet

„Die Protokolle sind im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit spätestens eine Woche nach der

jeweiligen Senatsverhandlung eine Woche hindurch zur Einsichtnahme für die Mitglieder der Heimarbeitskommission

und die Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie des

zuständigen Arbeitsinspektorates aufzulegen.“

3. § 15 lautet

„§ 15. Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens ist schriftlich einzubringen oder mündlich beim

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu Protokoll zu geben.“

4. § 16 Abs. 4 erster Satz lautet

„Haben in einem Ort mehrere Heimarbeitskommissionen ihren Sitz, so können gemeinsame Protokolle,

Register und Namensregister geführt werden.“

5. § 17 Abs. 4 lautet

„(4) Die den Katastern einverleibten Heimarbeitsgesamtverträge und Heimarbeitstarife können

während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.“

6. Im § 27 Abs. 2 wird der Ausdruck „das Österreichische Statistische Zentralamt“ durch den Ausdruck

„die Bundesanstalt Statistik Österreich“ ersetzt.

7. § 34 Abs. 3 lautet

„(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 und 2 sinngemäß.“

8. § 36 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Dieser Antrag kann schriftlich eingebracht oder mündlich beim Bundesministerium für Wirtschaft und

Arbeit zu Protokoll gegeben werden.“

9. § 38 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Kanzleigeschäfte der Heimarbeitskommission sind von Bediensteten aus dem Personalstand

des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu besorgen.

(2) Die Aufgaben der Entgeltberechnung sind von Bediensteten des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates

zu besorgen.“

10. Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt

„§ 42. Die §§ 9 Abs. 2 und 5, 15, 16 Abs. 4, 17 Abs. 4, 27 Abs. 2, 34 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 38 Abs. 1

und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.“

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