270. Verordnung: Änderung der Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 41 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2001, wird verordnet
Die Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung, BGBl. Nr. 223/1954, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. Nr. 737/1993, wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Zur Führung des Protokolls ist vom Vorsitzenden ein Schriftführer aus dem Personalstand des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.“
2. § 9 Abs. 5 erster Satz lautet
„Die Protokolle sind im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit spätestens eine Woche nach der
jeweiligen Senatsverhandlung eine Woche hindurch zur Einsichtnahme für die Mitglieder der Heimarbeitskommission
und die Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie des
zuständigen Arbeitsinspektorates aufzulegen.“
3. § 15 lautet
„§ 15. Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens ist schriftlich einzubringen oder mündlich beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu Protokoll zu geben.“
4. § 16 Abs. 4 erster Satz lautet
„Haben in einem Ort mehrere Heimarbeitskommissionen ihren Sitz, so können gemeinsame Protokolle,
Register und Namensregister geführt werden.“
5. § 17 Abs. 4 lautet
„(4) Die den Katastern einverleibten Heimarbeitsgesamtverträge und Heimarbeitstarife können
während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.“
6. Im § 27 Abs. 2 wird der Ausdruck „das Österreichische Statistische Zentralamt“ durch den Ausdruck
„die Bundesanstalt Statistik Österreich“ ersetzt.
7. § 34 Abs. 3 lautet
„(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 und 2 sinngemäß.“
8. § 36 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Dieser Antrag kann schriftlich eingebracht oder mündlich beim Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit zu Protokoll gegeben werden.“
9. § 38 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Kanzleigeschäfte der Heimarbeitskommission sind von Bediensteten aus dem Personalstand
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu besorgen.
(2) Die Aufgaben der Entgeltberechnung sind von Bediensteten des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates
zu besorgen.“
10. Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt
„§ 42. Die §§ 9 Abs. 2 und 5, 15, 16 Abs. 4, 17 Abs. 4, 27 Abs. 2, 34 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 38 Abs. 1
und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.“