Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
270_2000 AT

270. Verordnung: Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Verordnung: Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung

Auf Grund der §§ 10c Abs. 1 bis Abs. 3 und 14 Z 2 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl.

Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2000, wird verordnet

§ 1. Bei nachstehend genannten Nicht-Lebensmitteln ist der Grundpreis auszuzeichnen

1. Farben und Lacke, ausgenommen Farben für Kunstmaler und für den Unterricht (in Täfelchen,

Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen),

2. Klebstoffe und Leime,

3. Fußbodenbeläge, die zur Verlegung von Wand zu Wand bestimmt sind,

4. Tapeten,

5. Fliesen,

6. Reinigungs- und Waschmittel und Regeneriersalze,

7. Pflegemittel, einschließlich Desinfektions- und Entkalkungsmittel,

8. Dünge- und Pflanzenschutzmittel,

9. Luftverbesserungs-, Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,

10. kosmetische Mittel, ausgenommen kosmetische Mittel, die überwiegend der Färbung und

Verschönerung der Haut, der Haare oder der Nägel dienen,

11. Tiernahrung,

12. Wolle, Garne und Zwirne und

13. Schmieröle.

§ 2. Bei nachstehend genannten Lebensmitteln ist der Grundpreis pro Stück auszuzeichnen

1. Gebäck,

2. Eier,

3. Grapefruits,

4. Zitronen,

5. Kiwi und

6. Paprika.

§ 3. (1) Bei nachstehend genannten Sachgütern kann als Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis

bezieht, jeweils 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden

1. Wurstwaren und Schinken,

2. Käse,

3. kosmetische Mittel gemäß § 1 Z 10,

4. Schokoladen, Schokolade- und Kakaoerzeugnisse und Zuckerwaren,

5. Dauerbackwaren und Windbäckerei, ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus

Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck.

(2) Bei Bier ist die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, 0,5 Liter.

(3) Bei Zwirnen ist die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, 1000 Meter.

(4) Bei Waschmitteln kann als Maßeinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet

werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl

der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

§ 4. Nachstehend genannte Lebensmittel werden von der Verpflichtung zur Auszeichnung des

Grundpreises ausgenommen

1. Qualitätswein,

2. Konditorwaren sowie Fein- und Konditorbackwaren, ausgenommen ungefülltes Salz- und

Käsegebäck, Backerzeugnisse aus Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck,

3. Gewürze und Gewürzmischungen, Kräuter und Kräutermischungen,

4. Phantasieerzeugnisse auf der Basis von Schokolade, Kakao, Marzipan oder Zucker,

5. Speiseeis-Einzelpackungen, auch in Überverpackungen,

6. Tee und teeähnliche Erzeugnisse in Aufgussbeuteln,

7. Backhilfsmittel, Vanillezucker, Vanillinzucker und Germ und

8. Spirituosen in Kleinpackungen.

§ 5. Unternehmer, die Warenautomaten betreiben, können den Grundpreis der Sachgüter, die mittels

Automaten vertrieben werden, auch mit Hilfe einer gut lesbaren, am Automaten angebrachten Liste

auszeichnen.

§ 6. Die Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →