270. Verordnung: Interventionsbutter-Verordnung 1998
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 11 und 12, 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG),
BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der
Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation
für Milch und Milcherzeugnisse
1. hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Butter und der privaten Lagerhaltung von Butter
und Rahm im Rahmen des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates über die
gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und der Verordnung (EG)
Nr. 454/95 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Interventionen auf dem Markt
für Butter und Rahm und
2. zur Bestimmung der Butterqualität für Absatzmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen
Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs-
und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
2. Abschnitt
Butterqualität
Zulassung der herstellenden Betriebe
§ 3. (1) Betriebe, die Butter für die öffentliche Lagerhaltung, für die private Lagerhaltung oder für
Absatzmaßnahmen herstellen, haben die Zulassung unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten
Musters bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der
Antragsteller (Hersteller) hat dabei in zweifacher Ausfertigung eine Beschreibung der vorhandenen
technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge
vorzulegen.
(2) Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in der Verordnung (EG)
Nr. 454/95 vorgesehenen Bedingungen und die in der Anlage 1 festgesetzten technischen Kriterien erfüllt
sind.
(3) Betriebe, die nicht für die öffentliche oder private Lagerhaltung oder für Absatzmaßnahmen
bestimmte Butter, welche als Teebutter bezeichnet werden soll, herstellen, werden auf Antrag durch den
Hersteller unter Überwachung durch die AMA gestellt.
(4) Betriebe, die Butter für Absatzmaßnahmen herstellen und die Zulassung gemäß Abs. 1 bis
31. Dezember 1998 beantragen, gelten bis zur Entscheidung der AMA über den Zulassungsantrag,
längstens jedoch bis 30. Juni 1999, als zugelassen.
Butterqualitätsklasse
§ 4. (1) Die Butter darf mit der Qualitätsklasse „Teebutter“ nur bezeichnet werden, wenn sie die in
der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegten Eigenschaften aufweist.
(2) Die Überwachung der Qualität von Butter, die im Anwendungsbereich dieser Verordnung mit der
Qualitätsklasse „Teebutter“ bezeichnet werden soll, obliegt der AMA.
Haltbarkeitsanforderung
§ 5. Die für die öffentliche Lagerhaltung bestimmte Butter muß aus Sauerrahm hergestellt sein.
3. Abschnitt
Öffentliche Lagerhaltung
Mitteilungsfrist
§ 6. Die AMA kann auf Antrag eine kürzere Frist als die in Art. 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG)
Nr. 454/95 genannte Frist für die Unterrichtung über die beabsichtigte Erzeugung von Butter für die
öffentliche Lagerhaltung genehmigen, wenn die Kontrolle nicht gefährdet ist.
Verpackung
§ 7. Die AMA hat dem Anbieter die näheren technischen Anforderungen der Verpackung (Kartons
und Innenverpackung) mitzuteilen.
Kennzeichnung
§ 8. (1) Die Kartons müssen zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten
angeführt sind, auf einer Seitenfläche mit folgenden Angaben in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und
unverwischbarer Schrift versehen sein; die Mindestbeschriftungsgröße beträgt 20 mm
1. die Qualitätsklasse „Teebutter“, sofern es sich um in Österreich erzeugte Butter handelt;
2. Kennummer der Betriebsstätte der Herstellung;
3. die Nummer der Butterung (Partie);
4. der Tag der Herstellung;
5. die laufende Nummer der Kartons je Butterung (Partie).
Die Kartons müssen so gestapelt sein, daß die beschriftete Seitenfläche sichtbar ist.
(2) Die Kennummer der Betriebsstätte und die Kennummer des Herstellers werden anläßlich der
Zulassung von der AMA zugeteilt.
(3) Die Angabe des Datums der Einlagerung der Butter im Interventionskühlhaus kann unterbleiben,
wenn das Interventionskühlhaus ein Register führt, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der
Einlagerung eingetragen werden.
(4) Die Herstellungs- und Einlagerungsdaten sind nach Tag, Monat und Jahr offen anzugeben.
(5) Eine Butterung umfaßt die Buttermenge, die beim Butterfertigungsverfahren in einem Fertigungsgang
oder beim kontinuierlichen Verfahren einer durchgehenden Produktion einer Butterungsmaschine
entspricht.
Angebote
§ 9. (1) Angebote sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters schriftlich oder
mittels Telefax (Telekopie) bei der AMA einzureichen.
(2) Die AMA hat den Empfang der Angebote zu registrieren und zu bestätigen.
(3) Im Zeitpunkt der Einreichung des Angebots muß die Butter hergestellt sein.
Lieferung
§ 10. (1) Die Butter ist vom Anbieter frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten
Interventionskühlhauses zu liefern und auf seine Kosten und Gefahr zu entladen.
(2) Bei der Anlieferung der Butter sind dem Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen
Bevollmächtigten neben den Transportpapieren die Anlieferungsscheine, gesondert für jeden Herstellungsbetrieb,
zu übergeben. Die Anlieferungsscheine müssen folgende Angaben enthalten
1. Datum der Anlieferung,
2. Name und Anschrift des Herstellers einschließlich Kennummer der Betriebsstätte,
3. Anzahl der Kartons je Datum der Herstellung und Nummer der Butterung,
4. Nettogewicht der angelieferten Butter, mindestens jedoch 25 kg je Stück.
(3) Der Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigter hat über den Empfang der
Butter eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer der Butter zu übergeben.
Kühlhäuser
§ 11. Die Kühlhäuser haben den in der Anlage 3 enthaltenen technischen Normen zu entsprechen.
Butterprüfung
§ 12. (1) Vor der Einlagerung ist die Butter durch Organe oder Beauftragte der AMA (im folgenden
Prüforgane der AMA genannt) zu prüfen, ob Verpackung und Kennzeichnung der Butter den technischen
Anforderungen (§ 7) und den Bestimmungen gemäß § 8 entsprechen.
(2) Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination ist von den Prüforganen der AMA zu kontrollieren,
sofern es die in § 1 genannten Rechtsakte festlegen.
Probelagerung
§ 13. Nach Ablauf der Probelagerungszeit ist anhand der Probegebinde durch die Prüforgane der
AMA zu untersuchen, ob die Butter noch die organoleptische Mindestqualität gemäß Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 454/95 aufweist. Ergibt die Prüfung, daß die eingelagerte Butter diese Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt, obwohl sie bei der erforderlichen Höchsttemperatur von –18 °C gelagert
wurde, wird der Vertrag aufgehoben und hat der Verkäufer nach vorheriger schriftlicher Aufforderung die
mangelhafte Butter binnen zwölf Tagen nach Zugang der Mitteilung auf seine Kosten und Gefahr
zurückzunehmen. Der Verkäufer hat zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 454/95 vorgeschriebenen
Kosten der AMA die anfallenden Kontrollkosten zu ersetzen.
Kaufpreis
§ 14. Der zu zahlende Ankaufspreis erhöht sich um die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
Zuschlag bei Dauerausschreibung
§ 15. (1) Jeder Anbieter ist von der AMA unverzüglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der
jeweiligen Einzelausschreibung zu unterrichten.
(2) Die AMA hat dem Zuschlagsempfänger umgehend eine numerierte Annahmeerklärung/Lieferschein
auszustellen.
4. Abschnitt
Private Lagerhaltung
Form der Verträge
§ 16. Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der
AMA aufgelegten Muster zu entsprechen.
Anträge auf Vertragsabschluß oder Erhöhung der Vertragsmenge (Beihilfeantrag)
§ 17. Der Abschluß eines Lagervertrags oder die Erhöhung der Vertragsmenge um mindestens
1000 kg (Beihilfeantrag) ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters zu beantragen.
Die AMA hat die Annahme des Antrages auf Vertragsabschluß oder auf Erhöhung der Vertragsmenge zu
bestätigen.
Fettgehalt bei Rahm
§ 18. Der Einlagerer kann sich verpflichten, bei allen Partien aller während des Wirtschaftsjahres
abgeschlossenen Verträge während der gesamten Lagerdauer einen im voraus festgesetzten Mindestfettgehalt
einzuhalten. Dieser Fettgehalt muß innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 454/95 festgesetzten
Grenzen liegen.
Qualitätsprüfung
§ 19. (1) Zur Feststellung der Einhaltung der in der Anlage angeführten Qualitätsvorschriften
hinsichtlich der eingelagerten Butter ist die AMA berechtigt, vor Abschluß des Lagervertrags Proben zu
ziehen. Bei der Butter sind jedenfalls der Wassergehalt und die sensorischen Merkmale zu überprüfen.
(2) Entspricht die Butter nach dem Untersuchungsergebnis nicht den geforderten Qualitätsvorschriften,
so wird kein Lagervertrag abgeschlossen.
(3) Zur Feststellung der Einhaltung des Fettgehalts des eingelagerten Rahms ist die AMA berechtigt,
vor Einfrieren des Rahms Proben zu ziehen. Dabei ist Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Im Falle des § 18
führt die AMA diese Kontrollen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten durch.
(4) Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination bei Butter und Rahm wird kontrolliert, sofern es die
in § 1 genannten Rechtsvorschriften verlangen.
(5) Soll „Teebutter“ in einem anderen Mitgliedstaat gelagert werden, so ist die gemäß den in § 1
genannten Rechtsakten erforderliche Bescheinigung bei der AMA zu beantragen.
Qualitätsminderung
§ 20. Wird nach Ablauf der ersten 60 Tage der Lagerung von Butter und Rahm durch den
Lagerhalter eine Qualitätsminderung festgestellt, die größer als normalerweise bei der Lagerung üblich
ist, und wird dies von der AMA bestätigt, darf der Lagerhalter mit Zustimmung der AMA einmal je Partie
die fehlerhaften Mengen auf seine Kosten durch eine gleiche Menge Butter oder Rahm, die den
Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte entsprechen müssen, ersetzen.
Kennzeichnung und Lagerung
§ 21. (1) Das in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Lastenheft hat für Butter vorzusehen,
daß die Aufschrift auf der Verpackung zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 angeführten
Rechtsakten vorgesehen sind, die Kennummer der Betriebsstätte zu enthalten hat. Der Tag der Herstellung
kann verschlüsselt angegeben werden (Schlüssel: Milchprobe).
(2) Die Verpflichtung zur Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung gilt nicht, wenn der
Einlagerer oder der Lagerhalter im Auftrag des Einlagerers sich verpflichtet, ein Register zu führen, in
dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.
(3) Der Lagerhalter hat die Einlagerungsware so getrennt von anderen Waren zu lagern, daß eine
Kontrolle jederzeit möglich ist.
(4) An jeder Partie Butter und Rahm ist eine Partiekarte anzubringen, auf der die Partienummer, die
Menge und der Tag des Eingangs in das Lager zu vermerken sind.
Gewährung der Beihilfe
§ 22. (1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der AMA nach einem von der AMA
aufgelegten Muster zu stellen. Die AMA hat den Tag des Antragseingangs zu registrieren.
(2) Auf Antrag kann die AMA in Höhe der beantragten Beihilfe für Butter und Rahm eine
Akontierung gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt
sind. Diese Anträge auf Vorschußzahlung sind nach einem von der AMA aufgelegten Muster zu stellen.
Auslagerung
§ 23. (1) Die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten auszulagernde Menge hat ganze Partien oder
bei Teilmengen von Partien mindestens 1000 kg zu betragen. Bezieht sich die Auslagerung auf Teilmengen
ganzer Partien, ist vor der Auslagerung bei der AMA die Genehmigung zur Auslagerung von
Teilmengen zu beantragen.
(2) Die AMA kann für die Abgabe der Meldung der beginnenden Auslagerung auf Antrag eine
kürzere Frist als die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen fünf Arbeitstage vor Beginn der
Auslagerungsarbeiten genehmigen.
Meldepflichten
§ 24. Der Einlagerer hat der AMA Tagesmeldungen über den Ein- und Ausgang der Butter- und
Rahmmengen nach dem von der AMA aufgelegten Muster innerhalb einer Woche zu erstatten.
Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten
§ 25. Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der
Einlagerer verpflichtet,
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen
Verbleib sowie den Bestand an Butter und Rahm, der Gegenstand eines Lagervertrages ist,
3. jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA
unverzüglich mitzuteilen,
4. der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang und Abgang oder den
sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Butter und Rahm bis zum fünften Tag eines jeden
Monats für den vorangegangenen Monat zu melden, soweit er Gegenstand eines Lagervertrages
ist,
5. die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen
Belege sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen
nach anderen Vorschriften bestehen,
6. der AMA spätestens drei Arbeitstage vor Beginn der Herstellung von Rahm, der Gegenstand
eines Lagervertrages werden soll, den für die Herstellung vorgesehenen Betrieb, Ort und Zeitraum
anzuzeigen.
5. Abschnitt
Feststellung der Marktpreise
Notierungskommission
§ 26. (1) Zur Feststellung der Marktpreise im Bundesgebiet ist bei der AMA eine Notierungskommission
einzurichten.
(2) Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse obliegt der AMA.
(3) Die Notierungskommission besteht aus
1. zwei Vertretern der Buttergeschäfte abwickelnden Verkäufer, die auf gemeinsamen Vorschlag
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Wirtschaftskammer
Österreich zu entsenden sind,
2. zwei Vertretern der Buttergeschäfte abwickelnden Käufer, die durch die Wirtschaftskammer
Österreich zu entsenden sind, und
3. dem für den Geschäftsbereich Milch zuständigen Vorstandsmitglied der AMA, das den Vorsitz
führt. Der Vorstand kann zwei Stellvertreter aus dem Kreise der Bediensteten der AMA nominieren,
die er mit der Vorsitzführung beauftragen kann.
(4) Gleichzeitig mit der Nominierung der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Vertreter sind Ersatzmitglieder
in gleicher Zahl zu nominieren. Erfolgt trotz Aufforderung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft innerhalb von vier Wochen keine Nominierung, so hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.
(5) Die Geschäftsordnung der Notierungskommission ist vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft zu erlassen.
(6) Die Tätigkeit in der Notierungskommission ist ehrenamtlich und mit keinerlei Bezügen oder
Entschädigung verbunden.
(7) Die Funktionsdauer der Mitglieder der Notierungskommission ist unbefristet.
(8) Die Angelobung der Mitglieder der Notierungskommission erfolgt durch den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft.
(9) Zu den Sitzungen der Notierungskommission ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zu laden, der sich durch Bedienstete seines Ressorts vertreten lassen kann.
Preisfeststellung
§ 27. (1) Die Preisfeststellung erfolgt anhand der Preisberichterstattung der Mitglieder. Auf Antrag
eines Mitglieds kann die Preisfeststellung anhand von Warenumsatzmeldungen erfolgen.
(2) Die AMA kann zur stichprobenweisen Überprüfung die Vorlage von Fakturen verlangen und in
die Buchhaltung und sonstige als erforderlich erachtete Unterlagen Einsicht nehmen.
(3) Die AMA hat die festgestellten Marktpreise dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
bekanntzugeben.
6. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 28. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der
Agrarmarkt Austria, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden
Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der
Bestände an Interventionswaren sowie die Entnahme von Proben aus den für die Lagerhaltung
vorgesehenen Interventionswaren oder von Butter, die unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung
fällt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für
ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein,
Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen
verlangen und haben in diesem Falle deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung und automationsunterstützter Bestandsführung
sind auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Der Hersteller, der Anbieter und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur
Umsatzsteuer erfaßt sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.
Datenübermittlung
§ 29. Die Lagerhalter haben auf Verlangen der AMA die in der Verordnung (EG) Nr. 2148/96
angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zur Verfügung zu stellen.
Sanktionen
§ 30. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer
1. entgegen Art. 2 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 unrichtige Warenbestände meldet
oder Warenveränderungen nicht meldet oder
2. die gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer
Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin
meldet oder
3. der gemäß § 27 Abs. 2 verlangten Vorlage von Fakturen nicht nachkommt oder die Einsichtnahme
in Unterlagen verweigert.
(2) Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß § 117 MOG hat der Lagerhalter
den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen.
Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß
zurückzuzahlen.
(3) Wird entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 die Monatsinventarmeldung mit
einer Verspätung von mehr als fünf Arbeitstagen oder binnen eines Zeitraums von sechs Monaten zum
zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in
dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventarmeldung
erfolgt ist, um 1 vH pro Tag Verspätung, mindestens aber um 150 S.
(4) Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA
einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug vom Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von
50 vH des insgesamt zu gewährenden Lagergelds, vornehmen.
(5) Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention
bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die
Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den
Vertrag mit dem Lagerhalter zu kündigen. Die auf Grund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten
für die Interventionsware hat der Lagerhalter zu tragen.
Kosten
§ 31. Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat
1. im Falle der öffentlichen Lagerhaltung der Verkäufer,
2. im Falle der privaten Lagerhaltung der Einlagerer,
3. in den sonstigen Fällen der Überprüfung der Butterqualität der Hersteller
die entstandenen Kosten zu tragen.
Rückforderung und Verzinsung
§ 32. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.
(2) An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten
etwas anderes bestimmt ist, vom Tage des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem
jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen.
Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem
Konto der AMA.
Formvorschriften
§ 33. Die von der AMA aufzulegenden Formblätter, Muster und Lagerverträge haben folgende
Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen
1. Name/Firma und Anschrift des Antragstellers oder der Vertragspartner;
2. Ort der Herstellung bzw. Lagerung;
3. Mengenangaben zum Lagervertrag (soweit zutreffend);
4. Unterschrift.
Schlußbestimmungen
§ 34. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung BGBl. Nr. 1061/1994 und die
Verordnung BGBl. Nr. 81/1995 außer Kraft.