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270. Verordnung: Interventionsbutter-Verordnung 1998

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Verordnung: Interventionsbutter-Verordnung 1998

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 11 und 12, 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG),

BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der

Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation

für Milch und Milcherzeugnisse

1. hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Butter und der privaten Lagerhaltung von Butter

und Rahm im Rahmen des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates über die

gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und der Verordnung (EG)

Nr. 454/95 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Interventionen auf dem Markt

für Butter und Rahm und

2. zur Bestimmung der Butterqualität für Absatzmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen

Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs-

und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

2. Abschnitt

Butterqualität

Zulassung der herstellenden Betriebe

§ 3. (1) Betriebe, die Butter für die öffentliche Lagerhaltung, für die private Lagerhaltung oder für

Absatzmaßnahmen herstellen, haben die Zulassung unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten

Musters bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der

Antragsteller (Hersteller) hat dabei in zweifacher Ausfertigung eine Beschreibung der vorhandenen

technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge

vorzulegen.

(2) Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in der Verordnung (EG)

Nr. 454/95 vorgesehenen Bedingungen und die in der Anlage 1 festgesetzten technischen Kriterien erfüllt

sind.

(3) Betriebe, die nicht für die öffentliche oder private Lagerhaltung oder für Absatzmaßnahmen

bestimmte Butter, welche als Teebutter bezeichnet werden soll, herstellen, werden auf Antrag durch den

Hersteller unter Überwachung durch die AMA gestellt.

(4) Betriebe, die Butter für Absatzmaßnahmen herstellen und die Zulassung gemäß Abs. 1 bis

31. Dezember 1998 beantragen, gelten bis zur Entscheidung der AMA über den Zulassungsantrag,

längstens jedoch bis 30. Juni 1999, als zugelassen.

Butterqualitätsklasse

§ 4. (1) Die Butter darf mit der Qualitätsklasse „Teebutter“ nur bezeichnet werden, wenn sie die in

der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegten Eigenschaften aufweist.

(2) Die Überwachung der Qualität von Butter, die im Anwendungsbereich dieser Verordnung mit der

Qualitätsklasse „Teebutter“ bezeichnet werden soll, obliegt der AMA.

Haltbarkeitsanforderung

§ 5. Die für die öffentliche Lagerhaltung bestimmte Butter muß aus Sauerrahm hergestellt sein.

3. Abschnitt

Öffentliche Lagerhaltung

Mitteilungsfrist

§ 6. Die AMA kann auf Antrag eine kürzere Frist als die in Art. 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG)

Nr. 454/95 genannte Frist für die Unterrichtung über die beabsichtigte Erzeugung von Butter für die

öffentliche Lagerhaltung genehmigen, wenn die Kontrolle nicht gefährdet ist.

Verpackung

§ 7. Die AMA hat dem Anbieter die näheren technischen Anforderungen der Verpackung (Kartons

und Innenverpackung) mitzuteilen.

Kennzeichnung

§ 8. (1) Die Kartons müssen zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten

angeführt sind, auf einer Seitenfläche mit folgenden Angaben in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und

unverwischbarer Schrift versehen sein; die Mindestbeschriftungsgröße beträgt 20 mm

1. die Qualitätsklasse „Teebutter“, sofern es sich um in Österreich erzeugte Butter handelt;

2. Kennummer der Betriebsstätte der Herstellung;

3. die Nummer der Butterung (Partie);

4. der Tag der Herstellung;

5. die laufende Nummer der Kartons je Butterung (Partie).

Die Kartons müssen so gestapelt sein, daß die beschriftete Seitenfläche sichtbar ist.

(2) Die Kennummer der Betriebsstätte und die Kennummer des Herstellers werden anläßlich der

Zulassung von der AMA zugeteilt.

(3) Die Angabe des Datums der Einlagerung der Butter im Interventionskühlhaus kann unterbleiben,

wenn das Interventionskühlhaus ein Register führt, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der

Einlagerung eingetragen werden.

(4) Die Herstellungs- und Einlagerungsdaten sind nach Tag, Monat und Jahr offen anzugeben.

(5) Eine Butterung umfaßt die Buttermenge, die beim Butterfertigungsverfahren in einem Fertigungsgang

oder beim kontinuierlichen Verfahren einer durchgehenden Produktion einer Butterungsmaschine

entspricht.

Angebote

§ 9. (1) Angebote sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters schriftlich oder

mittels Telefax (Telekopie) bei der AMA einzureichen.

(2) Die AMA hat den Empfang der Angebote zu registrieren und zu bestätigen.

(3) Im Zeitpunkt der Einreichung des Angebots muß die Butter hergestellt sein.

Lieferung

§ 10. (1) Die Butter ist vom Anbieter frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten

Interventionskühlhauses zu liefern und auf seine Kosten und Gefahr zu entladen.

(2) Bei der Anlieferung der Butter sind dem Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen

Bevollmächtigten neben den Transportpapieren die Anlieferungsscheine, gesondert für jeden Herstellungsbetrieb,

zu übergeben. Die Anlieferungsscheine müssen folgende Angaben enthalten

1. Datum der Anlieferung,

2. Name und Anschrift des Herstellers einschließlich Kennummer der Betriebsstätte,

3. Anzahl der Kartons je Datum der Herstellung und Nummer der Butterung,

4. Nettogewicht der angelieferten Butter, mindestens jedoch 25 kg je Stück.

(3) Der Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigter hat über den Empfang der

Butter eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer der Butter zu übergeben.

Kühlhäuser

§ 11. Die Kühlhäuser haben den in der Anlage 3 enthaltenen technischen Normen zu entsprechen.

Butterprüfung

§ 12. (1) Vor der Einlagerung ist die Butter durch Organe oder Beauftragte der AMA (im folgenden

Prüforgane der AMA genannt) zu prüfen, ob Verpackung und Kennzeichnung der Butter den technischen

Anforderungen (§ 7) und den Bestimmungen gemäß § 8 entsprechen.

(2) Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination ist von den Prüforganen der AMA zu kontrollieren,

sofern es die in § 1 genannten Rechtsakte festlegen.

Probelagerung

§ 13. Nach Ablauf der Probelagerungszeit ist anhand der Probegebinde durch die Prüforgane der

AMA zu untersuchen, ob die Butter noch die organoleptische Mindestqualität gemäß Anhang I der

Verordnung (EG) Nr. 454/95 aufweist. Ergibt die Prüfung, daß die eingelagerte Butter diese Voraussetzungen

nicht mehr erfüllt, obwohl sie bei der erforderlichen Höchsttemperatur von –18 °C gelagert

wurde, wird der Vertrag aufgehoben und hat der Verkäufer nach vorheriger schriftlicher Aufforderung die

mangelhafte Butter binnen zwölf Tagen nach Zugang der Mitteilung auf seine Kosten und Gefahr

zurückzunehmen. Der Verkäufer hat zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 454/95 vorgeschriebenen

Kosten der AMA die anfallenden Kontrollkosten zu ersetzen.

Kaufpreis

§ 14. Der zu zahlende Ankaufspreis erhöht sich um die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen.

Zuschlag bei Dauerausschreibung

§ 15. (1) Jeder Anbieter ist von der AMA unverzüglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der

jeweiligen Einzelausschreibung zu unterrichten.

(2) Die AMA hat dem Zuschlagsempfänger umgehend eine numerierte Annahmeerklärung/Lieferschein

auszustellen.

4. Abschnitt

Private Lagerhaltung

Form der Verträge

§ 16. Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der

AMA aufgelegten Muster zu entsprechen.

Anträge auf Vertragsabschluß oder Erhöhung der Vertragsmenge (Beihilfeantrag)

§ 17. Der Abschluß eines Lagervertrags oder die Erhöhung der Vertragsmenge um mindestens

1000 kg (Beihilfeantrag) ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters zu beantragen.

Die AMA hat die Annahme des Antrages auf Vertragsabschluß oder auf Erhöhung der Vertragsmenge zu

bestätigen.

Fettgehalt bei Rahm

§ 18. Der Einlagerer kann sich verpflichten, bei allen Partien aller während des Wirtschaftsjahres

abgeschlossenen Verträge während der gesamten Lagerdauer einen im voraus festgesetzten Mindestfettgehalt

einzuhalten. Dieser Fettgehalt muß innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 454/95 festgesetzten

Grenzen liegen.

Qualitätsprüfung

§ 19. (1) Zur Feststellung der Einhaltung der in der Anlage angeführten Qualitätsvorschriften

hinsichtlich der eingelagerten Butter ist die AMA berechtigt, vor Abschluß des Lagervertrags Proben zu

ziehen. Bei der Butter sind jedenfalls der Wassergehalt und die sensorischen Merkmale zu überprüfen.

(2) Entspricht die Butter nach dem Untersuchungsergebnis nicht den geforderten Qualitätsvorschriften,

so wird kein Lagervertrag abgeschlossen.

(3) Zur Feststellung der Einhaltung des Fettgehalts des eingelagerten Rahms ist die AMA berechtigt,

vor Einfrieren des Rahms Proben zu ziehen. Dabei ist Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Im Falle des § 18

führt die AMA diese Kontrollen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten durch.

(4) Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination bei Butter und Rahm wird kontrolliert, sofern es die

in § 1 genannten Rechtsvorschriften verlangen.

(5) Soll „Teebutter“ in einem anderen Mitgliedstaat gelagert werden, so ist die gemäß den in § 1

genannten Rechtsakten erforderliche Bescheinigung bei der AMA zu beantragen.

Qualitätsminderung

§ 20. Wird nach Ablauf der ersten 60 Tage der Lagerung von Butter und Rahm durch den

Lagerhalter eine Qualitätsminderung festgestellt, die größer als normalerweise bei der Lagerung üblich

ist, und wird dies von der AMA bestätigt, darf der Lagerhalter mit Zustimmung der AMA einmal je Partie

die fehlerhaften Mengen auf seine Kosten durch eine gleiche Menge Butter oder Rahm, die den

Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte entsprechen müssen, ersetzen.

Kennzeichnung und Lagerung

§ 21. (1) Das in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Lastenheft hat für Butter vorzusehen,

daß die Aufschrift auf der Verpackung zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 angeführten

Rechtsakten vorgesehen sind, die Kennummer der Betriebsstätte zu enthalten hat. Der Tag der Herstellung

kann verschlüsselt angegeben werden (Schlüssel: Milchprobe).

(2) Die Verpflichtung zur Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung gilt nicht, wenn der

Einlagerer oder der Lagerhalter im Auftrag des Einlagerers sich verpflichtet, ein Register zu führen, in

dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

(3) Der Lagerhalter hat die Einlagerungsware so getrennt von anderen Waren zu lagern, daß eine

Kontrolle jederzeit möglich ist.

(4) An jeder Partie Butter und Rahm ist eine Partiekarte anzubringen, auf der die Partienummer, die

Menge und der Tag des Eingangs in das Lager zu vermerken sind.

Gewährung der Beihilfe

§ 22. (1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der AMA nach einem von der AMA

aufgelegten Muster zu stellen. Die AMA hat den Tag des Antragseingangs zu registrieren.

(2) Auf Antrag kann die AMA in Höhe der beantragten Beihilfe für Butter und Rahm eine

Akontierung gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt

sind. Diese Anträge auf Vorschußzahlung sind nach einem von der AMA aufgelegten Muster zu stellen.

Auslagerung

§ 23. (1) Die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten auszulagernde Menge hat ganze Partien oder

bei Teilmengen von Partien mindestens 1000 kg zu betragen. Bezieht sich die Auslagerung auf Teilmengen

ganzer Partien, ist vor der Auslagerung bei der AMA die Genehmigung zur Auslagerung von

Teilmengen zu beantragen.

(2) Die AMA kann für die Abgabe der Meldung der beginnenden Auslagerung auf Antrag eine

kürzere Frist als die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen fünf Arbeitstage vor Beginn der

Auslagerungsarbeiten genehmigen.

Meldepflichten

§ 24. Der Einlagerer hat der AMA Tagesmeldungen über den Ein- und Ausgang der Butter- und

Rahmmengen nach dem von der AMA aufgelegten Muster innerhalb einer Woche zu erstatten.

Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten

§ 25. Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der

Einlagerer verpflichtet,

1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen

Verbleib sowie den Bestand an Butter und Rahm, der Gegenstand eines Lagervertrages ist,

3. jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA

unverzüglich mitzuteilen,

4. der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang und Abgang oder den

sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Butter und Rahm bis zum fünften Tag eines jeden

Monats für den vorangegangenen Monat zu melden, soweit er Gegenstand eines Lagervertrages

ist,

5. die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen

Belege sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen

nach anderen Vorschriften bestehen,

6. der AMA spätestens drei Arbeitstage vor Beginn der Herstellung von Rahm, der Gegenstand

eines Lagervertrages werden soll, den für die Herstellung vorgesehenen Betrieb, Ort und Zeitraum

anzuzeigen.

5. Abschnitt

Feststellung der Marktpreise

Notierungskommission

§ 26. (1) Zur Feststellung der Marktpreise im Bundesgebiet ist bei der AMA eine Notierungskommission

einzurichten.

(2) Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse obliegt der AMA.

(3) Die Notierungskommission besteht aus

1. zwei Vertretern der Buttergeschäfte abwickelnden Verkäufer, die auf gemeinsamen Vorschlag

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Wirtschaftskammer

Österreich zu entsenden sind,

2. zwei Vertretern der Buttergeschäfte abwickelnden Käufer, die durch die Wirtschaftskammer

Österreich zu entsenden sind, und

3. dem für den Geschäftsbereich Milch zuständigen Vorstandsmitglied der AMA, das den Vorsitz

führt. Der Vorstand kann zwei Stellvertreter aus dem Kreise der Bediensteten der AMA nominieren,

die er mit der Vorsitzführung beauftragen kann.

(4) Gleichzeitig mit der Nominierung der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Vertreter sind Ersatzmitglieder

in gleicher Zahl zu nominieren. Erfolgt trotz Aufforderung des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft innerhalb von vier Wochen keine Nominierung, so hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.

(5) Die Geschäftsordnung der Notierungskommission ist vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft zu erlassen.

(6) Die Tätigkeit in der Notierungskommission ist ehrenamtlich und mit keinerlei Bezügen oder

Entschädigung verbunden.

(7) Die Funktionsdauer der Mitglieder der Notierungskommission ist unbefristet.

(8) Die Angelobung der Mitglieder der Notierungskommission erfolgt durch den Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft.

(9) Zu den Sitzungen der Notierungskommission ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zu laden, der sich durch Bedienstete seines Ressorts vertreten lassen kann.

Preisfeststellung

§ 27. (1) Die Preisfeststellung erfolgt anhand der Preisberichterstattung der Mitglieder. Auf Antrag

eines Mitglieds kann die Preisfeststellung anhand von Warenumsatzmeldungen erfolgen.

(2) Die AMA kann zur stichprobenweisen Überprüfung die Vorlage von Fakturen verlangen und in

die Buchhaltung und sonstige als erforderlich erachtete Unterlagen Einsicht nehmen.

(3) Die AMA hat die festgestellten Marktpreise dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

bekanntzugeben.

6. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 28. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der

Agrarmarkt Austria, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden

Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der

Bestände an Interventionswaren sowie die Entnahme von Proben aus den für die Lagerhaltung

vorgesehenen Interventionswaren oder von Butter, die unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung

fällt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für

ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen

unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein,

Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen

verlangen und haben in diesem Falle deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung und automationsunterstützter Bestandsführung

sind auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Der Hersteller, der Anbieter und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-

Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur

Umsatzsteuer erfaßt sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.

Datenübermittlung

§ 29. Die Lagerhalter haben auf Verlangen der AMA die in der Verordnung (EG) Nr. 2148/96

angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zur Verfügung zu stellen.

Sanktionen

§ 30. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1. entgegen Art. 2 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 unrichtige Warenbestände meldet

oder Warenveränderungen nicht meldet oder

2. die gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer

Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin

meldet oder

3. der gemäß § 27 Abs. 2 verlangten Vorlage von Fakturen nicht nachkommt oder die Einsichtnahme

in Unterlagen verweigert.

(2) Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß § 117 MOG hat der Lagerhalter

den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen.

Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß

zurückzuzahlen.

(3) Wird entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 die Monatsinventarmeldung mit

einer Verspätung von mehr als fünf Arbeitstagen oder binnen eines Zeitraums von sechs Monaten zum

zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in

dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventarmeldung

erfolgt ist, um 1 vH pro Tag Verspätung, mindestens aber um 150 S.

(4) Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA

einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug vom Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von

50 vH des insgesamt zu gewährenden Lagergelds, vornehmen.

(5) Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention

bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die

Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den

Vertrag mit dem Lagerhalter zu kündigen. Die auf Grund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten

für die Interventionsware hat der Lagerhalter zu tragen.

Kosten

§ 31. Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat

1. im Falle der öffentlichen Lagerhaltung der Verkäufer,

2. im Falle der privaten Lagerhaltung der Einlagerer,

3. in den sonstigen Fällen der Überprüfung der Butterqualität der Hersteller

die entstandenen Kosten zu tragen.

Rückforderung und Verzinsung

§ 32. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.

(2) An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten

etwas anderes bestimmt ist, vom Tage des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem

jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen.

Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem

Konto der AMA.

Formvorschriften

§ 33. Die von der AMA aufzulegenden Formblätter, Muster und Lagerverträge haben folgende

Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen

1. Name/Firma und Anschrift des Antragstellers oder der Vertragspartner;

2. Ort der Herstellung bzw. Lagerung;

3. Mengenangaben zum Lagervertrag (soweit zutreffend);

4. Unterschrift.

Schlußbestimmungen

§ 34. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1998 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung BGBl. Nr. 1061/1994 und die

Verordnung BGBl. Nr. 81/1995 außer Kraft.

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