270. Verordnung: Tapezierer und Dekorateur-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt
geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird – hinsichtlich des
§ 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet
Einrichtung des Lehrberufes Tapezierer und Dekorateur
§ 1. In der Raumgestaltung ist der Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur mit einer dreijährigen
Lehrzeit eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tapezierer
und Dekorateur ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht,
selbständig und eigenverantwortlich auszuführen
1. Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
2. Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne,
3. Ermitteln des Materialbedarfes,
4. Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung von
Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und Hilfsstoffe,
5. Prüfen und Vorbereiten der zu bearbeitenden Flächen,
6. Zuschneiden von Tapeten, Stoffen und anderen Hilfsmaterialien,
7. Aufbringen von Wand-, Decken- und Bodenbelägen unter Verwendung einschlägiger Techniken,
8. Näharbeiten,
9. Dekorieren und Bespannen von Wänden und Decken,
10. Bespannen und Montieren von Sonnenschutzanlagen.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind
die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend
derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des
Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren
einschließen.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur gliedert sich in eine
praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur oder den
erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende
Aufgaben zu umfassen
1. Die Herstellung eines Werkstückes nach Angabe, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen
sind: Begurten, Federstellen, Näharbeiten, Nageln, Schnüren, Schoppen und Garnieren sowie
Bezieh- und Abschlußarbeiten.
2. Die Durchführung von Arbeitsproben aus den Fachgebieten Spalieren, Verlegen von Bodenbelegen
und Dekorieren.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht
Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. fachgerechte Arbeitsweise,
2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
3. fachgerechte Ausführung,
4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind einschlägige Schautafeln, Materialien, Werkzeuge und Demonstrationsobjekte
heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten
eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffe und Hilfsstoffe,
2. Werkzeuge und Maschinen,
3. Arbeitsverfahren.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 9. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Flächenberechnung,
2. Masseberechnung,
3. Prozentrechnung,
4. Materialbedarfsrechnung,
5. Zuschnittsberechnung.
(2) Die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Skizze einer Dekoration in Darstellung und
Zuschnitt nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnisse
festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Polsterer kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den
Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und den Gegenstand Fachgespräch. Für diese
Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.
Anwenden der allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im
Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl.
Nr. 670/1995, anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Person –
Lehrlinge) festgelegt
eine fachlich einschlägig ausgebildete Person............................................................ zwei Lehrlinge,
zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen....................................................... zwei Lehrlinge,
drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........................................................ drei Lehrlinge,
ab der vierten fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je drei fachlich einschlägig
ausgebildete Personen .................................................................................. ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind
Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die
Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch
für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,
dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je zwölf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge
ausbilden wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in
Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Tapezierer und Bettwarenerzeuger, BGBl.
Nr. 218/1988, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tapezierer und Bettwarenerzeuger,
BGBl. Nr. 216/1976, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Tapezierer und Bettwarenerzeuger ausgebildet
werden, sind gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten
Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung
gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.