270. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme (BGBl. Nr. 600/1986, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 561/1991) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Argentinien 18. September 1991
China 26. Jänner 1993
Indien 7. September 1994
Kasachstan 21. Februar 1996
Liechtenstein 28. November 1994
Mongolei 9. Juni 1992
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten
Staaten: mit Wirksamkeit vom
Bosnien und Herzegowina 6. März 1992
Slowakei 1. Jänner 1993
Slowenien 25. Juni 1991
Tschechische Republik 1. Jänner 1993
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw.
Erklärungen abgegeben
China
Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 1 und daß es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 gebunden
erachtet.
Indien
Erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 gebunden, der verbindliche Schiedsverfahren oder Adjudikation
durch den Internationalen Gerichtshof bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten
hinsichtlich der Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens über Ersuchen einer dieser
Staaten begründet.
Liechtenstein
Interpretative Erklärung, daß es Art. 4 dahingehend auslegt, daß das Fürstentum Liechtenstein die
darin enthaltenen Verpflichtungen nach Maßgabe der Bedingungen seiner innerstaatlichen Gesetzgebung
erfüllt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Bulgarien am 24. Juni 1992 seinen Vorbehalt
zu Art. 16 Abs. 1 zurückgezogen.