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270_1996 AT

270. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme (BGBl. Nr. 600/1986, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 561/1991) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Argentinien 18. September 1991

China 26. Jänner 1993

Indien 7. September 1994

Kasachstan 21. Februar 1996

Liechtenstein 28. November 1994

Mongolei 9. Juni 1992

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Bosnien und Herzegowina 6. März 1992

Slowakei 1. Jänner 1993

Slowenien 25. Juni 1991

Tschechische Republik 1. Jänner 1993

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw.

Erklärungen abgegeben

China

Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 1 und daß es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 gebunden

erachtet.

Indien

Erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 gebunden, der verbindliche Schiedsverfahren oder Adjudikation

durch den Internationalen Gerichtshof bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten

hinsichtlich der Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens über Ersuchen einer dieser

Staaten begründet.

Liechtenstein

Interpretative Erklärung, daß es Art. 4 dahingehend auslegt, daß das Fürstentum Liechtenstein die

darin enthaltenen Verpflichtungen nach Maßgabe der Bedingungen seiner innerstaatlichen Gesetzgebung

erfüllt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Bulgarien am 24. Juni 1992 seinen Vorbehalt

zu Art. 16 Abs. 1 zurückgezogen.

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