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270_1994 AT

270. Bundesgesetz: Änderung des Akademie-Organisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Bundesgesetz: Änderung des Akademie-Organisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen.

Das „Akademie-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 25/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 250/1993 wird wie folgt geändert

1. Der § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Der Akademie, ihren Instituten, Meisterschulen, Departments und besonderen Einrichtungen (§ 58) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind.

1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;

2. mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Aufgaben der Akademie ist, zu erwerben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Mitgliedschaft Bundesinteressen verletzt würden;

3. Angelegenheiten gemäß § 33 Abs. 2 Z 15 und 29 zu besorgen;

4. nach Maßgabe ihrer Aufgaben Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 des Forschungs-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, in der jeweils geltenden Fassung, abzuschließen.

Dem Kupferstichkabinett und der Gemäldegalerie kommt ferner Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, Druckwerke, Ton- und Bildträger, Repliken, Andenkenartikel und ähnliche Gegenstände, die mit der Tätigkeit dieser Einrichtungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften, herzustellen bzw zu verlegen und zu vertreiben."

2. Der § 33 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. die Stellung von Anträgen auf Errichtung, Benennung und Auflassung von Meisterschulen, Instituten und Departments sowie die Stellung von Anträgen auf Zuordnung von Meisterschulen und Instituten zu einem Department;"

3. Der VI. Abschnitt lautet

„Studien- und Koordinationseinrichtungen Gliederung"

4. Der § 51 lautet

„§ 51. (1) Studieneinrichtungen der Akademie sind.

1. Meisterschulen;

2. Institute;

3. Kurse und Lehrgänge;

4. Veranstaltungen.

(2) Departments sind Koordinationseinrichtungen der Akademie."

5. Nach § 55 wird folgender § 55 a eingefügt

„Departments

§ 55 a. (1) Departments können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Zwecke der Koordinierung mehrerer fachverwandter Institute und Meisterschulen auf Antrag des Akademiekollegiums oder nach dessen Anhörung errichtet, benannt und aufgelassen werden. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat auf Antrag des Akademiekollegiums oder nach dessen Anhörung festzulegen, welche Institute und Meisterschulen einem Department zugeordnet werden. Sie dienen der Beratung des Akademiekollegiums und der Studienkommission in allen Angelegenheiten der dem Department zugeordneten Meisterschulen und Institute.

(2) Für jedes an der Akademie eingerichtete Department ist vom Akademiekollegium eine Departmentkonferenz einzusetzen, der sämtliche Leiter der dem Department zugeordneten Meisterschulen und Institute angehören.

(3) Der Departmentkonferenz obliegt die Beratung des Akademiekollegiums und der Studienkommission in allen Angelegenheiten der dem Department zugeordneten Meisterschulen und Institute. Die Departmentkonferenz kann zu ihren Beratungen Lehrer der Akademie gemäß § 7 Abs. 1 lit. c bis e und Abs. 2 beiziehen.

(4) Der Leiter des Departments ist von der Departmentkonferenz aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Auf die Wahl ist § 38 Abs. 4, 5 und 6 anzuwenden. Dem Leiter des Departments obliegt der Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch das Department Vermögen und Rechte erwirbt, die Verfügung über das so gewonnene Vermögen des Departments (§ 1 Abs. 3 Z 1), mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung über Mitgliedschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und der Abschluß von Verträgen gemäß § 1 Abs. 3 Z 4, nicht aber die Besorgung von Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 3 Z 3."

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