270. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 34 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abschlußprüfung in den
gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, BGBl. Nr. 64/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 433/1990, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 1 lit. a wird die Zitierung „§ 36 Abs. 2" durch die Zitierung „§ 34 Abs. 3 Z 1" ersetzt.
2. Im § 3 Abs. 1 lit. b wird die Zitierung „§ 36 Abs. 2" durch die Zitierung „§ 34 Abs. 3 Z 2" ersetzt.
3. Im § 7 Abs. 2 lit. a wird die Zitierung „§ 38 Abs. 2" durch die Zitierung „§ 37 Abs. 6" ersetzt.
4. Im § 11 Abs. 7 wird die Zitierung „§ 38 Abs. 1" durch die Zitierung „§ 37 Abs. 4" ersetzt.
5. Im § 13 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
6. Im § 13 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 35 Abs. 3" durch die Zitierung „§ 35 Abs. 3 und 4" ersetzt.
7. Im § 15 Abs. 5 wird die Zitierung „§ 38 Abs. 6" durch die Zitierung „§ 38 Abs. 4" ersetzt.
8. § 16 Abs. 8 lautet
„(8) In den Fällen des § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen."