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270_1993 AT

270. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

Auf Grund der §§ 34 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abschlußprüfung in den

gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, BGBl. Nr. 64/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 433/1990, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 1 lit. a wird die Zitierung „§ 36 Abs. 2" durch die Zitierung „§ 34 Abs. 3 Z 1" ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 1 lit. b wird die Zitierung „§ 36 Abs. 2" durch die Zitierung „§ 34 Abs. 3 Z 2" ersetzt.

3. Im § 7 Abs. 2 lit. a wird die Zitierung „§ 38 Abs. 2" durch die Zitierung „§ 37 Abs. 6" ersetzt.

4. Im § 11 Abs. 7 wird die Zitierung „§ 38 Abs. 1" durch die Zitierung „§ 37 Abs. 4" ersetzt.

5. Im § 13 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

6. Im § 13 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 35 Abs. 3" durch die Zitierung „§ 35 Abs. 3 und 4" ersetzt.

7. Im § 15 Abs. 5 wird die Zitierung „§ 38 Abs. 6" durch die Zitierung „§ 38 Abs. 4" ersetzt.

8. § 16 Abs. 8 lautet

„(8) In den Fällen des § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen."

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