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270. Bundesgesetz: Paßgesetznovelle 1992

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Bundesgesetz: Paßgesetznovelle 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 190/1990, wird wie folgt geändert

Die §§ 11 und 12 lauten

Paßausstellung für Minderjährige

§ 11. (1) Mündige Minderjährige können die Ausstellung eines Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; sie ist vom Antragsteller nachzuweisen.

(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen sein Wohl beeinträchtigt wäre oder

2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, dem Antrag widerspricht.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer und die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen Minderjähriger.

Miteintragung von Minderjährigen

§ 12. (1) Minderjährige, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen eigenen Reisepaß besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zusteht, in deren Reisepaß miteingetragen werden.

(2) Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage eines Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.

(3) Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gelten außerdem die §§ 10 und 11 Abs. 2.

(4) In gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur minderjährige österreichische Staatsbürger miteingetragen werden.

(5) In Fremdenpässe dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die gemäß § 8 die Ausstellung eines Fremdenpasses zulässig wäre.

(6) In Konventionsreisedokumente dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 die Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes zulässig wäre.

(7) Die Miteintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn

1. für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß ausgestellt wird oder

2. anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das 12. Lebensjahr vollendet hat.

(8) Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.

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