270. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat Dänemark am 11. April 1991 seine
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder
und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl.
Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 42/1991) hinterlegt.
Dänemark hat anläßlich der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt
bzw. Erklärungen abgegeben
1. Auf Grund der Bestimmungen des Art. 24
Abs. 1 wird das Übereinkommen auf die
Gebiete der Färöer Inseln in Grönland keine
Anwendung finden.
2. Gemäß den Bestimmungen des Art. 27 Abs. 1
a) Die zentrale Behörde des Königreiches
Dänemark wird Mitteilungen in französischer
Sprache oder in dieser Sprache
angeschlossene Übersetzungen (gemäß
Art. 6 Abs. 3) nicht annehmen ; und
b) das Königreich Dänemark behält sich das
Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9
oder von einem der beiden Artikeln
erfaßten Fällen die Anerkennung und
Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen
aus den in Artikel 10 vorgesehenen
Gründen zu versagen (gemäß Art. 17).
3. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen
des Art. 20 Abs. 2 werden zwischen den
Nordischen Staaten abgeschlossene Abkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung
von Sorgerechtsentscheidungen für Kinder
zwischen diesen Staaten anstelle dieses Übereinkommens
angewendet werden.
4. Gemäß den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1
hat das Königreich Dänemark als zentrale
Behörde bestimmt
JUSTITSMINISTERIET, CIVILRETSDIREKTORATET
(Ministry of Justice -
Directorate of Civil Affairs), Holmens Kanal
20, DK-1060 COPENHAGEN K.