270. Kundmachung: Teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird
kundgemacht
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
BUKAREST
Zl. 50.01/13-A/90
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft entbietet dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Rumäniens
ihre Empfehlungen und beehrt sich,
folgendes mitzuteilen
In Anbetracht des in letzter Zeit rapide
angestiegenen Flüchtlingsanstroms aus Rumänien
(150 bis 200 Asylwerber pro Tag) sieht sich die
Österreichische Bundesregierung genötigt, das
Sichtvermerksabkommen vom 17. Dezember 1968
(BGBl. Nr. 39/1969) hinsichtlich der sichtvermerksfreien
Einreise der Inhaber rumänischer gewöhnlicher
Reisepässe sowie in Sammelpässe eingetragener
Personen gemäß seinem Artikel 9 mit Wirkung
vom 15. März 1990, 0.00 Uhr, vorübergehend
auszusetzen.
Die Sichtvermerkspflicht betrifft rumänische
Staatsbürger, die Inhaber gültiger gewöhnlicher
Reisepässe (Artikel 4 Absatz 1, und Artikel 5, soweit
sich dieser auf Inhaber gewöhnlicher Reisepässe
bezieht) sind oder die als Angehörige einer
Reisegruppe mit einem gültigen Sammelreisepaß
(Artikel 4, Absatz 2) reisen. Gemäß Artikel 6 des
obzitierten Abkommens werden die Visa konsulargebührenfrei
erteilt.
Die Österreichische Botschaft benützt diese
Gelegenheit, dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten Rumäniens die Versicherung ihrer
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bukarest, am 14. März 1990
L. S.
An das
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten Rumäniens
Bukarest