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270_1990 AT

270. Kundmachung: Teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Kundmachung: Teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das

Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird

kundgemacht

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

BUKAREST

Zl. 50.01/13-A/90

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Rumäniens

ihre Empfehlungen und beehrt sich,

folgendes mitzuteilen

In Anbetracht des in letzter Zeit rapide

angestiegenen Flüchtlingsanstroms aus Rumänien

(150 bis 200 Asylwerber pro Tag) sieht sich die

Österreichische Bundesregierung genötigt, das

Sichtvermerksabkommen vom 17. Dezember 1968

(BGBl. Nr. 39/1969) hinsichtlich der sichtvermerksfreien

Einreise der Inhaber rumänischer gewöhnlicher

Reisepässe sowie in Sammelpässe eingetragener

Personen gemäß seinem Artikel 9 mit Wirkung

vom 15. März 1990, 0.00 Uhr, vorübergehend

auszusetzen.

Die Sichtvermerkspflicht betrifft rumänische

Staatsbürger, die Inhaber gültiger gewöhnlicher

Reisepässe (Artikel 4 Absatz 1, und Artikel 5, soweit

sich dieser auf Inhaber gewöhnlicher Reisepässe

bezieht) sind oder die als Angehörige einer

Reisegruppe mit einem gültigen Sammelreisepaß

(Artikel 4, Absatz 2) reisen. Gemäß Artikel 6 des

obzitierten Abkommens werden die Visa konsulargebührenfrei

erteilt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese

Gelegenheit, dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten Rumäniens die Versicherung ihrer

ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bukarest, am 14. März 1990

L. S.

An das

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten Rumäniens

Bukarest

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