270. Zweite Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 35 Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über Soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 289/1966 vom 19. November 1965
in der Fassung des Zusatzabkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 81/1980 vom
19. März 1979 und des Zweiten Zusatzabkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 269/1989 vom 11. Mai 1988 haben die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten, und zwar
für die Republik Österreich
der Bundesminister für Arbeit und Soziales und
der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
das Bundeskomitee für Arbeit, Gesundheitswesen
und Sozialschutz,
zur Änderung der Durchführungsvereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 290/1966
vom 17. Dezember 1965 in der Fassung der Zusatzvereinbarung
Kundgemacht in BGBl. Nr. 354/1975 vom 24. April 1975 — im folgenden
als Durchführungsvereinbarung bezeichnet —
folgendes vereinbart
Artikel I
1. Artikel 1 der Durchführungsvereinbarung erhält
folgende Fassung
„Verbindungsstellen im Sinne des Artikels 35
Absatz 1 des Abkommens sind
1. in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für die Arbeitslosenversicherung
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
für die Familienbeihilfe
das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und
Familie;
2. in Jugoslawien
für die Gesundheitsversicherung
der Verband der Gemeinschaften der Gesundheitsversicherung
Jugoslawiens,
für die Pensions- und Invalidenversicherung
der Verband der Gemeinschaften der Pensions- und
Invalidenversicherung Jugoslawiens,
für die Arbeitslosenversicherung
das Bundesbüro für Beschäftigungsangelegenheiten
für die Kinderzulage
die Republikanische Selbstverwaltungsinteressengemeinschaft
für Kinderschutz Belgrad."
2. a) Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsvereinbarung
erhält folgende Fassung
„(1) In den Fällen des Artikels 11 Absatz 2, des
Artikels 12 Absätze 1 und 2 und des Artikels 13
Absatz 1 des Abkommens legt die anspruchsberechtigte
Person dem aushelfenden Versicherungsträger
zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung
des zuständigen Versicherungsträgers vor. Sind
Geldleistungen zu gewähren, so gibt die Bescheinigung
die Höhe der auszuzahlenden Beträge und
die Zeitdauer an, für die Leistungen gewährt werden
dürfen. Legt die betreffende Person die
Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Versicherungsträger
über Ersuchen des aushelfenden
Versicherungsträgers nachträglich eine solche
Bescheinigung auszustellen."
b) Im Artikel 5 Absatz 4 Ziffer 11 der Durchführungsvereinbarung
werden der Ausdruck „Schilling
1000,—" durch den Ausdruck „5000 Schilling"
und der Ausdruck „Dinar 48000,—" durch
den Ausdruck „200000 Dinar" ersetzt.
3. a) Im Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsvereinbarung
wird der Ausdruck „des Artikels 13
Absatz 1 des Abkommens" durch den Ausdruck
„des Artikels 13 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 3 des Abkommens" ersetzt.
b) Im Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsvereinbarung
werden der Ausdruck „Der Dienstnehmer"
durch den Ausdruck „Der Versicherte" und
der Ausdruck „des Dienstnehmers" durch den Ausdruck
„des Versicherten" ersetzt.
c) Im Artikel 6 Absatz 4 der Durchführungsvereinbarung
entfällt der Ausdruck „für jeden Familienangehörigen".
4. Im Artikel 9 der Durchführungsvereinbarung
wird der Ausdruck „Artikel 13 Absatz 1" durch den
Ausdruck „Artikel 13 Absätze 1 und 3" ersetzt.
5. Artikel 10 der Durchführungsvereinbarung
erhält folgende Fassung
„(1) Die zuständigen Versicherungsträger haben
einander unverzüglich über einen Leistungsantrag,
auf den Abschnitt II Kapitel 2 in Verbindung mit
Artikel 41 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden
ist, zu unterrrichten.
(2) Die zuständigen Versicherungsträger haben
in der Folge einander auch die sonstigen für eine
Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls
unter Beifügung ärztlicher Gutachten,
mitzuteilen.
(3) Die Bestätigung der in den Formblättern eingetragenen
Personalangaben ersetzt die Übermittlung
von Originaldokumenten.
(4) Die zuständigen Versicherungsträger haben
einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren
zu unterrichten."
6. Artikel 11 bis 13 der Durchführungsvereinbarung
entfallen.
7. Kapitel 4 der Durchführungsvereinbarung erhält
folgende Fassung
„Arbeitslosenversicherung
Artikel 22
(1) In den Fällen der Artikel 25 und 26 des
Abkommens hat der Betreffende dem zuständigen
Versicherungsträger des einen Vertragsstaates eine
Bescheinigung des zuständigen Versicherungsträgers
des anderen Vertragsstaates vorzulegen, aus
der die Versicherungszeiten, die er nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer er
Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen
hat, hervorgehen. Legt der Betreffende die
Bescheinigung nicht vor, so ersucht die Verbindungsstelle
des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle
des anderen Vertragsstaates um Ausstellung
und Übermittlung einer solchen Bescheinigung.
(2) Will ein Staatsangehöriger eines der beiden
Vertragsstaaten in seinem Heimatstaat zurückkehren
und dort das Arbeitslosengeld für die restliche
unverbrauchte Bezugsdauer nach Artikel 27 des
Abkommens beziehen, ist ihm vom zuständigen
Versicherungsträger des Vertragsstaates, in dem er
zuerst Arbeitslosengeld bezogen hat, eine Bescheinigung
auszustellen, aus der die Dauer des in diesem
Vertragsstaat bisher bezogenen Arbeitslosengeldes
und die Dauer des Restanspruches hervorgehen.
Legt der Betreffende die Bescheinigung nicht
vor, so ersucht der Versicherungsträger des Heimatstaates
den zuständigen Versicherungsträger
des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und
Übermittlung einer solchen Bescheinigung.
Artikel 22 a
(1) Anträge auf Rückersatz nach Artikel 28
Absatz 1 des Abkommens sind über den Versicherungsträger,
der die Bescheinigung nach Artikel 22
Absatz 2 ausgestellt hat,
in Österreich
an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
in Jugoslawien
an das Bundesbüro für Beschäftigungsangelegenheiten
zu richten.
(2) Die Rückersätze werden vorgenommen
in Österreich
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
in Jugoslawien
vom Bundesbüro für Beschäftigungsangelegenheiten
oder von der zuständigen Stelle des Versicherungsträgers.
Artikel 22 b
Für die Durchführung des Artikels 22 Absätze 1
und 2 sowie des Artikels 22 a Absatz 1 werden
Formblätter verwendet."
8. Kapitel 5 der Durchführungsvereinbarung erhält
folgende Fassung
„Familienbeihilfen
Artikel 23
(1) Zur Erlangung der Familienbeihilfen haben
in Österreich die Finanzämter und in Jugoslawien
die Gemeindeämter Bescheinigungen auszustellen,
aus denen die persönlichen Daten des Dienstnehmers
und folgende Daten seiner Kinder, für die
Familienbeihilfen beansprucht werden, hervorgehen
a) Vor- und Familienname der Kinder,
b) die Geburtsdaten und der Familienstand der
Kinder,
c) das Kindschaftsverhältnis der Kinder zum
Dienstnehmer,
d) im Falle, daß die Kinder nicht zum Haushalt
des Dienstnehmers gehören, ob sie von ihm
überwiegend erhalten werden, und
e) sofern die Kinder ein eigenes Einkommen
haben, die Höhe dieses Einkommens in Landeswährung.
(2) Die Geltungsdauer der Bescheinigungen ist
mit einem Jahr ab Ausstellungsdatum zu begrenzen."
9. Im Artikel 26 Absatz 2 der Durchführungsvereinbarung
wird der Ausdruck „des Artikels 35 des
Abkommens" durch den Ausdruck „des Artikels 36
des Abkommens" ersetzt.
Artikel II
Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit
dem Zweiten Zusatzabkommen vom 11. Mai 1988
zum Abkommen vom 19. November 1965 zwischen
der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale
Sicherheit in Kraft.
GESCHEHEN zu Belgrad, am 11. Mai 1988 in
zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für den Bundesminister für Arbeit und Soziales
Schuh
Für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie
Wohlmann
Für das Bundeskomitee für Arbeit, Gesundheitswesen
und Sozialschutz
Mestrovic
Die Zusatzvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. II mit 1. Juli 1989 in Kraft.