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270. Zweite Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Zweite Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 35 Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

über Soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 289/1966 vom 19. November 1965

in der Fassung des Zusatzabkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 81/1980 vom

19. März 1979 und des Zweiten Zusatzabkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 269/1989 vom 11. Mai 1988 haben die zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten, und zwar

für die Republik Österreich

der Bundesminister für Arbeit und Soziales und

der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien

das Bundeskomitee für Arbeit, Gesundheitswesen

und Sozialschutz,

zur Änderung der Durchführungsvereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 290/1966

vom 17. Dezember 1965 in der Fassung der Zusatzvereinbarung

Kundgemacht in BGBl. Nr. 354/1975 vom 24. April 1975 — im folgenden

als Durchführungsvereinbarung bezeichnet —

folgendes vereinbart

Artikel I

1. Artikel 1 der Durchführungsvereinbarung erhält

folgende Fassung

„Verbindungsstellen im Sinne des Artikels 35

Absatz 1 des Abkommens sind

1. in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für die Arbeitslosenversicherung

das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

für die Familienbeihilfe

das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und

Familie;

2. in Jugoslawien

für die Gesundheitsversicherung

der Verband der Gemeinschaften der Gesundheitsversicherung

Jugoslawiens,

für die Pensions- und Invalidenversicherung

der Verband der Gemeinschaften der Pensions- und

Invalidenversicherung Jugoslawiens,

für die Arbeitslosenversicherung

das Bundesbüro für Beschäftigungsangelegenheiten

für die Kinderzulage

die Republikanische Selbstverwaltungsinteressengemeinschaft

für Kinderschutz Belgrad."

2. a) Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsvereinbarung

erhält folgende Fassung

„(1) In den Fällen des Artikels 11 Absatz 2, des

Artikels 12 Absätze 1 und 2 und des Artikels 13

Absatz 1 des Abkommens legt die anspruchsberechtigte

Person dem aushelfenden Versicherungsträger

zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung

des zuständigen Versicherungsträgers vor. Sind

Geldleistungen zu gewähren, so gibt die Bescheinigung

die Höhe der auszuzahlenden Beträge und

die Zeitdauer an, für die Leistungen gewährt werden

dürfen. Legt die betreffende Person die

Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Versicherungsträger

über Ersuchen des aushelfenden

Versicherungsträgers nachträglich eine solche

Bescheinigung auszustellen."

b) Im Artikel 5 Absatz 4 Ziffer 11 der Durchführungsvereinbarung

werden der Ausdruck „Schilling

1000,—" durch den Ausdruck „5000 Schilling"

und der Ausdruck „Dinar 48000,—" durch

den Ausdruck „200000 Dinar" ersetzt.

3. a) Im Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsvereinbarung

wird der Ausdruck „des Artikels 13

Absatz 1 des Abkommens" durch den Ausdruck

„des Artikels 13 Absatz 1 in Verbindung mit

Absatz 3 des Abkommens" ersetzt.

b) Im Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsvereinbarung

werden der Ausdruck „Der Dienstnehmer"

durch den Ausdruck „Der Versicherte" und

der Ausdruck „des Dienstnehmers" durch den Ausdruck

„des Versicherten" ersetzt.

c) Im Artikel 6 Absatz 4 der Durchführungsvereinbarung

entfällt der Ausdruck „für jeden Familienangehörigen".

4. Im Artikel 9 der Durchführungsvereinbarung

wird der Ausdruck „Artikel 13 Absatz 1" durch den

Ausdruck „Artikel 13 Absätze 1 und 3" ersetzt.

5. Artikel 10 der Durchführungsvereinbarung

erhält folgende Fassung

„(1) Die zuständigen Versicherungsträger haben

einander unverzüglich über einen Leistungsantrag,

auf den Abschnitt II Kapitel 2 in Verbindung mit

Artikel 41 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden

ist, zu unterrrichten.

(2) Die zuständigen Versicherungsträger haben

in der Folge einander auch die sonstigen für eine

Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls

unter Beifügung ärztlicher Gutachten,

mitzuteilen.

(3) Die Bestätigung der in den Formblättern eingetragenen

Personalangaben ersetzt die Übermittlung

von Originaldokumenten.

(4) Die zuständigen Versicherungsträger haben

einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren

zu unterrichten."

6. Artikel 11 bis 13 der Durchführungsvereinbarung

entfallen.

7. Kapitel 4 der Durchführungsvereinbarung erhält

folgende Fassung

„Arbeitslosenversicherung

Artikel 22

(1) In den Fällen der Artikel 25 und 26 des

Abkommens hat der Betreffende dem zuständigen

Versicherungsträger des einen Vertragsstaates eine

Bescheinigung des zuständigen Versicherungsträgers

des anderen Vertragsstaates vorzulegen, aus

der die Versicherungszeiten, die er nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer er

Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen

hat, hervorgehen. Legt der Betreffende die

Bescheinigung nicht vor, so ersucht die Verbindungsstelle

des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle

des anderen Vertragsstaates um Ausstellung

und Übermittlung einer solchen Bescheinigung.

(2) Will ein Staatsangehöriger eines der beiden

Vertragsstaaten in seinem Heimatstaat zurückkehren

und dort das Arbeitslosengeld für die restliche

unverbrauchte Bezugsdauer nach Artikel 27 des

Abkommens beziehen, ist ihm vom zuständigen

Versicherungsträger des Vertragsstaates, in dem er

zuerst Arbeitslosengeld bezogen hat, eine Bescheinigung

auszustellen, aus der die Dauer des in diesem

Vertragsstaat bisher bezogenen Arbeitslosengeldes

und die Dauer des Restanspruches hervorgehen.

Legt der Betreffende die Bescheinigung nicht

vor, so ersucht der Versicherungsträger des Heimatstaates

den zuständigen Versicherungsträger

des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und

Übermittlung einer solchen Bescheinigung.

Artikel 22 a

(1) Anträge auf Rückersatz nach Artikel 28

Absatz 1 des Abkommens sind über den Versicherungsträger,

der die Bescheinigung nach Artikel 22

Absatz 2 ausgestellt hat,

in Österreich

an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

in Jugoslawien

an das Bundesbüro für Beschäftigungsangelegenheiten

zu richten.

(2) Die Rückersätze werden vorgenommen

in Österreich

vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

in Jugoslawien

vom Bundesbüro für Beschäftigungsangelegenheiten

oder von der zuständigen Stelle des Versicherungsträgers.

Artikel 22 b

Für die Durchführung des Artikels 22 Absätze 1

und 2 sowie des Artikels 22 a Absatz 1 werden

Formblätter verwendet."

8. Kapitel 5 der Durchführungsvereinbarung erhält

folgende Fassung

„Familienbeihilfen

Artikel 23

(1) Zur Erlangung der Familienbeihilfen haben

in Österreich die Finanzämter und in Jugoslawien

die Gemeindeämter Bescheinigungen auszustellen,

aus denen die persönlichen Daten des Dienstnehmers

und folgende Daten seiner Kinder, für die

Familienbeihilfen beansprucht werden, hervorgehen

a) Vor- und Familienname der Kinder,

b) die Geburtsdaten und der Familienstand der

Kinder,

c) das Kindschaftsverhältnis der Kinder zum

Dienstnehmer,

d) im Falle, daß die Kinder nicht zum Haushalt

des Dienstnehmers gehören, ob sie von ihm

überwiegend erhalten werden, und

e) sofern die Kinder ein eigenes Einkommen

haben, die Höhe dieses Einkommens in Landeswährung.

(2) Die Geltungsdauer der Bescheinigungen ist

mit einem Jahr ab Ausstellungsdatum zu begrenzen."

9. Im Artikel 26 Absatz 2 der Durchführungsvereinbarung

wird der Ausdruck „des Artikels 35 des

Abkommens" durch den Ausdruck „des Artikels 36

des Abkommens" ersetzt.

Artikel II

Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit

dem Zweiten Zusatzabkommen vom 11. Mai 1988

zum Abkommen vom 19. November 1965 zwischen

der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale

Sicherheit in Kraft.

GESCHEHEN zu Belgrad, am 11. Mai 1988 in

zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für den Bundesminister für Arbeit und Soziales

Schuh

Für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie

Wohlmann

Für das Bundeskomitee für Arbeit, Gesundheitswesen

und Sozialschutz

Mestrovic

Die Zusatzvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. II mit 1. Juli 1989 in Kraft.

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