270. Verordnung: Straßentunnelverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes
1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960
(GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für nationale und
internationale Beförderungen nach GGSt und
ADR, BGBl. Nr. 522/1973 in der geltenden Fassung,
und nur für Beförderungseinheiten, die mit
orangefarbenen Tafeln (Rn. 10500 ADR) zu kennzeichnen
sind und nur auf den im Anhang zu dieser
Verordnung angeführten Straßenstrecken.
Ausrüstung der Fahrzeuge
§ 2. An der Beförderungseinheit nach GGSt und
ADR muß mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem
Blink- oder Drehlicht gemäß § 20 Abs. 1 lit. f
KFG 1967 so angebracht sein, daß das Licht nach
allen Richtungen hin möglichst gut sichtbar ist. Die
Warnleuchte muß mindestens 200 m vor der Einfahrt
des Tunnels und während der Fahrt auf den
im Anhang zu dieser Verordnung angeführten
Tunnelstrecken eingeschaltet sein.
Verkehr auf den Tunnelstrecken gemäß dem
Anhang zu dieser Verordnung
§ 3. (1) Mit Beförderungseinheiten nach GGSt
und ADR darf im Tunnel nicht überholt werden.
(2) Zwei Beförderungseinheiten nach GGSt und
ADR, die mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen
sind, dürfen auf den im Anhang zu dieser Verordnung
angeführten Tunnelstrecken nicht nebeneinander
fahren. Zwischen hintereinander fahrenden
oder anhaltenden Beförderungseinheiten nach
GGSt und ADR, die mit orangefarbenen Tafeln zu
kennzeichnen sind, ist ein Abstand von mindestens
200 m einzuhalten.
Begleitfahrzeuge für Beförderungseinheiten mit
bestimmten gefährlichen Stoffen in Tanks
§ 4. (1) Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen
Tafeln zu kennzeichnen sind, deren Nummern
zur Kennzeichnung der Gefahr an erster
Stelle die Ziffer 2 (wie 20 und 23) oder zwei gleiche
Ziffern (wie 33 und 44) aufweisen oder den
Buchstaben X vorangestellt haben (wie X 423),
dürfen die von dieser Verordnung erfaßten Tunnelstrecken
nur befahren, wenn sie zusätzlich zu den
übrigen Vorschriften dieser Verordnung durch
mindestens ein Begleitfahrzeug gesichert sind. Dies
gilt nicht für die Beförderung von zwar entleerten,
aber noch nicht gereinigten und entgasten Tanks.
Die Beförderung solcher Tanks ist nach Maßgabe
der übrigen Vorschriften dieser Verordnung zulässig.
(2) Begleitfahrzeuge haben im Abstand von mindestens
4 Sekunden, wenigstens aber 50 m, vor und
hinter der Beförderungseinheit nach GGSt und
ADR zu fahren. Wird die Beförderungseinheit
nach GGSt und ADR nur durch ein einziges
Begleitfahrzeug gesichert, hat dieses hinter der
Beförderungseinheit zu fahren.
(3) An Begleitfahrzeugen muß mindestens je eine
Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht
gemäß § 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967 so angebracht
sein, daß das Licht nach allen Richtungen hin möglichst
gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muß während
der Begleitung der Beförderungseinheit eingeschaltet
sein.
(4) Der Lenker der Beförderungseinheit nach
GGSt und ADR hat vor Beginn der Begleitung
gemäß Abs. 1 die Lenker der Begleitfahrzeuge von
den schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei
Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in
Kenntnis zu setzen.
Organe der Straßenerhalter, des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht
§ 5. (1) Die zuständigen Organe der jeweiligen
Straßenerhalter haben die Fahrt der Beförderungseinheit
nach GGSt und ADR auf den im Anhang
zu dieser Verordnung angeführten Tunnelstrecken
nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten besonders — zB mittels optischer
Überwachung durch Fernsehkameras — zu überwachen
und bei Unfällen oder Zwischenfällen
unverzüglich die zur Vermeidung weiterer Schäden
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Die zuständigen Organe der jeweiligen Straßenerhalter
haben bis spätestens 1. Jänner 1988 für
die Bereitstellung von Begleitfahrzeugen gemäß § 4
dieser Verordnung zu sorgen.
(3) Bei Gefährdung, Behinderung oder Belästigung
anderer Straßenbenützer können die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsicht
oder die zuständigen Organe der jeweiligen
Straßenerhalter die Beförderung gefährlicher
Güter auf den im Anhang zu dieser Verordnung
angeführten Tunnelstrecken vorübergehend untersagen.
(4) Ist die Fortsetzung einer unzulässigen Beförderung
zur Vermeidung von Gefahren unerläßlich,
können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
oder der Straßenaufsicht die Weiterfahrt
gestatten, sofern durch geeignete Vorsichtsmaßnahmen
ein den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung entsprechendes
Maß an Sicherheit gewährleistet ist.
Straßenverkehrszeichen
§ 6. (1) Diese Verordnung ist auch durch das in
§ 52 Z 7 e StVO 1960 festgesetzte Verbotszeichen
und durch eine Zusatztafel gemäß Abs. 2 nach
Maßgabe der §§ 48 und 51 StVO 1960 kundzumachen.
(2) Die Zusatztafel hat folgende Aufschrift zu
enthalten: „Durchfahrt bei vorgeschriebenen orangefarbenen
Tafeln nur mit eingeschalteter Warnleuchte
zulässig. Gase, sehr gefährliche und mit
Wasser gefährlich reagierende Stoffe in Tanks nur
mit Begleitfahrzeug."
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 7. Die für Straßenstrecken gemäß der Verordnung
des Bundesministers für Verkehr vom
13. März 1981, BGBl. Nr. 140, in der Fassung
BGBl. Nr. 692/1986 erteilten Ausnahmebewilligungen
nach § 25 GGSt verlieren spätestens mit 1. Jänner
1988 ihre Gültigkeit.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in
Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 9. (1) Beförderungseinheiten, die im Sinne des
§ 4 dieser Verordnung durch mindestens ein
Begleitfahrzeug zu sichern sind, dürfen bis einschließlich
31. Dezember 1987 die von dieser Verordnung
erfaßten Tunnelstrecken ohne Begleitfahrzeug
und ohne Einhaltung der übrigen Vorschriften
dieser Verordnung befahren, wenn
1. die zuständigen Organe der jeweiligen Straßenerhalter
für die Bereitstellung von Begleitfahrzeugen
gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung
noch nicht gesorgt haben und
2. die Vorschriften der Verordnung des Bundesministers
für Verkehr vom 13. März 1981,
BGBl. Nr. 140, in der Fassung BGBl. Nr. 692/
1986 eingehalten werden.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Verkehr vom 13. März 1981, BGBl. Nr. 140, in der
Fassung BGBl. Nr. 692/1986 ist für Beförderungen
gemäß Abs. 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember
1987 anwendbar.