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270_1987 AT

270. Verordnung: Straßentunnelverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Verordnung: Straßentunnelverordnung

Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher Güter auf der

Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes

1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960

(GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für nationale und

internationale Beförderungen nach GGSt und

ADR, BGBl. Nr. 522/1973 in der geltenden Fassung,

und nur für Beförderungseinheiten, die mit

orangefarbenen Tafeln (Rn. 10500 ADR) zu kennzeichnen

sind und nur auf den im Anhang zu dieser

Verordnung angeführten Straßenstrecken.

Ausrüstung der Fahrzeuge

§ 2. An der Beförderungseinheit nach GGSt und

ADR muß mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem

Blink- oder Drehlicht gemäß § 20 Abs. 1 lit. f

KFG 1967 so angebracht sein, daß das Licht nach

allen Richtungen hin möglichst gut sichtbar ist. Die

Warnleuchte muß mindestens 200 m vor der Einfahrt

des Tunnels und während der Fahrt auf den

im Anhang zu dieser Verordnung angeführten

Tunnelstrecken eingeschaltet sein.

Verkehr auf den Tunnelstrecken gemäß dem

Anhang zu dieser Verordnung

§ 3. (1) Mit Beförderungseinheiten nach GGSt

und ADR darf im Tunnel nicht überholt werden.

(2) Zwei Beförderungseinheiten nach GGSt und

ADR, die mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen

sind, dürfen auf den im Anhang zu dieser Verordnung

angeführten Tunnelstrecken nicht nebeneinander

fahren. Zwischen hintereinander fahrenden

oder anhaltenden Beförderungseinheiten nach

GGSt und ADR, die mit orangefarbenen Tafeln zu

kennzeichnen sind, ist ein Abstand von mindestens

200 m einzuhalten.

Begleitfahrzeuge für Beförderungseinheiten mit

bestimmten gefährlichen Stoffen in Tanks

§ 4. (1) Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen

Tafeln zu kennzeichnen sind, deren Nummern

zur Kennzeichnung der Gefahr an erster

Stelle die Ziffer 2 (wie 20 und 23) oder zwei gleiche

Ziffern (wie 33 und 44) aufweisen oder den

Buchstaben X vorangestellt haben (wie X 423),

dürfen die von dieser Verordnung erfaßten Tunnelstrecken

nur befahren, wenn sie zusätzlich zu den

übrigen Vorschriften dieser Verordnung durch

mindestens ein Begleitfahrzeug gesichert sind. Dies

gilt nicht für die Beförderung von zwar entleerten,

aber noch nicht gereinigten und entgasten Tanks.

Die Beförderung solcher Tanks ist nach Maßgabe

der übrigen Vorschriften dieser Verordnung zulässig.

(2) Begleitfahrzeuge haben im Abstand von mindestens

4 Sekunden, wenigstens aber 50 m, vor und

hinter der Beförderungseinheit nach GGSt und

ADR zu fahren. Wird die Beförderungseinheit

nach GGSt und ADR nur durch ein einziges

Begleitfahrzeug gesichert, hat dieses hinter der

Beförderungseinheit zu fahren.

(3) An Begleitfahrzeugen muß mindestens je eine

Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht

gemäß § 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967 so angebracht

sein, daß das Licht nach allen Richtungen hin möglichst

gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muß während

der Begleitung der Beförderungseinheit eingeschaltet

sein.

(4) Der Lenker der Beförderungseinheit nach

GGSt und ADR hat vor Beginn der Begleitung

gemäß Abs. 1 die Lenker der Begleitfahrzeuge von

den schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei

Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in

Kenntnis zu setzen.

Organe der Straßenerhalter, des öffentlichen

Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht

§ 5. (1) Die zuständigen Organe der jeweiligen

Straßenerhalter haben die Fahrt der Beförderungseinheit

nach GGSt und ADR auf den im Anhang

zu dieser Verordnung angeführten Tunnelstrecken

nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden

Möglichkeiten besonders — zB mittels optischer

Überwachung durch Fernsehkameras — zu überwachen

und bei Unfällen oder Zwischenfällen

unverzüglich die zur Vermeidung weiterer Schäden

erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die zuständigen Organe der jeweiligen Straßenerhalter

haben bis spätestens 1. Jänner 1988 für

die Bereitstellung von Begleitfahrzeugen gemäß § 4

dieser Verordnung zu sorgen.

(3) Bei Gefährdung, Behinderung oder Belästigung

anderer Straßenbenützer können die Organe

des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsicht

oder die zuständigen Organe der jeweiligen

Straßenerhalter die Beförderung gefährlicher

Güter auf den im Anhang zu dieser Verordnung

angeführten Tunnelstrecken vorübergehend untersagen.

(4) Ist die Fortsetzung einer unzulässigen Beförderung

zur Vermeidung von Gefahren unerläßlich,

können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

oder der Straßenaufsicht die Weiterfahrt

gestatten, sofern durch geeignete Vorsichtsmaßnahmen

ein den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung entsprechendes

Maß an Sicherheit gewährleistet ist.

Straßenverkehrszeichen

§ 6. (1) Diese Verordnung ist auch durch das in

§ 52 Z 7 e StVO 1960 festgesetzte Verbotszeichen

und durch eine Zusatztafel gemäß Abs. 2 nach

Maßgabe der §§ 48 und 51 StVO 1960 kundzumachen.

(2) Die Zusatztafel hat folgende Aufschrift zu

enthalten: „Durchfahrt bei vorgeschriebenen orangefarbenen

Tafeln nur mit eingeschalteter Warnleuchte

zulässig. Gase, sehr gefährliche und mit

Wasser gefährlich reagierende Stoffe in Tanks nur

mit Begleitfahrzeug."

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 7. Die für Straßenstrecken gemäß der Verordnung

des Bundesministers für Verkehr vom

13. März 1981, BGBl. Nr. 140, in der Fassung

BGBl. Nr. 692/1986 erteilten Ausnahmebewilligungen

nach § 25 GGSt verlieren spätestens mit 1. Jänner

1988 ihre Gültigkeit.

Inkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in

Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Beförderungseinheiten, die im Sinne des

§ 4 dieser Verordnung durch mindestens ein

Begleitfahrzeug zu sichern sind, dürfen bis einschließlich

31. Dezember 1987 die von dieser Verordnung

erfaßten Tunnelstrecken ohne Begleitfahrzeug

und ohne Einhaltung der übrigen Vorschriften

dieser Verordnung befahren, wenn

1. die zuständigen Organe der jeweiligen Straßenerhalter

für die Bereitstellung von Begleitfahrzeugen

gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung

noch nicht gesorgt haben und

2. die Vorschriften der Verordnung des Bundesministers

für Verkehr vom 13. März 1981,

BGBl. Nr. 140, in der Fassung BGBl. Nr. 692/

1986 eingehalten werden.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Verkehr vom 13. März 1981, BGBl. Nr. 140, in der

Fassung BGBl. Nr. 692/1986 ist für Beförderungen

gemäß Abs. 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember

1987 anwendbar.

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