270. Verordnung: Beschränkung der Einfuhr bestimmter Lebensmittel
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 31 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die Einfuhr der in der Anlage 1 genannten Waren aus den nachstehend angeführten Staaten ist
nur zulässig, wenn eine Unbedenklichkeitsbestätigung nach dem Muster der Anlage 2 einer Bundesanstalt
für Lebensmitteluntersuchung vorgelegt wird, derzufolge die eingangs genannten Waren nicht radioaktiv
kontaminiert sind
Sozialistische Volksrepublik Albanien,
Volksrepublik Bulgarien,
Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien,
Volksrepublik Polen,
Sozialistische Republik Rumänien,
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
Tschechoslowakische Sozialistische Republik,
Republik Türkei und
Ungarische Volksrepublik.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 23. Mai 1986 in Kraft und mit Ablauf des 16. Juni 1986 außer Kraft.