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270_1986 AT

270. Verordnung: Beschränkung der Einfuhr bestimmter Lebensmittel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Verordnung: Beschränkung der Einfuhr bestimmter Lebensmittel

Gemäß § 31 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die Einfuhr der in der Anlage 1 genannten Waren aus den nachstehend angeführten Staaten ist

nur zulässig, wenn eine Unbedenklichkeitsbestätigung nach dem Muster der Anlage 2 einer Bundesanstalt

für Lebensmitteluntersuchung vorgelegt wird, derzufolge die eingangs genannten Waren nicht radioaktiv

kontaminiert sind

Sozialistische Volksrepublik Albanien,

Volksrepublik Bulgarien,

Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien,

Volksrepublik Polen,

Sozialistische Republik Rumänien,

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

Tschechoslowakische Sozialistische Republik,

Republik Türkei und

Ungarische Volksrepublik.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 23. Mai 1986 in Kraft und mit Ablauf des 16. Juni 1986 außer Kraft.

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