270. Bundesgesetz: Änderung des Schrottlenkungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Artikel II des Schrottlenkungsgesetzes,
BGBl. Nr. 275/1978, in der zuletzt geänderten Fassung
des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 314/1982, des Artikels II des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 268/1984 und des Artikels II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die
Vollziehung dieser Vorschriften sind vom Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des
30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in
der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die
in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten
können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen
werden.
Artikel II
Das Schrottlenkungsgesetz, BGBl. Nr. 275/
1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl.
Nr. 268/1984, wird wie folgt geändert
1. § 3 dritte Definition lautet
„— Schrottverbraucher Unternehmen, die Mitglieder
der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind
und die unlegierten Eisenschrott auf eigene oder
fremde Rechnung zur Herstellung von Roheisen,
Rohstahl, Gießereierzeugnissen oder für sonstige
hüttentechnische oder chemische Zwecke verbrauchen;"
2. in § 4 Abs. 1 lautet der zwischen Gedankenstrichen
stehende Einschub
„— grundsätzlich in den dem im § 7 Abs. 2 genannten
Zeitpunkt unmittelbar vorangegangenen
10 Kalendervierteljahren —"
3. § 6 lautet
„§ 6. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hat auf Antrag Schrotthändlern
die Genehmigung zur Ausübung der
Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers zu erteilen,
wenn
a) vom Antragsteller die Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers
bereits am 30. Juni 1978
ausgeübt wurde und ständig unlegierter
Eisenschrott im Ausmaß von einem Zwölftel
des jeweiligen Vorjahresabsatzes auf Lager
gehalten wird,
b) bei anderen Antragstellern gegen deren
Tätigkeit innerhalb von 4 Wochen nach
Zustellung einer schriftlichen Anfrage des
Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie
1. von keinem der bestehenden Werkbelieferungshändler,
insbesondere von keinem
der bereits am 30. Juni 1978 tätigen, aus
Gründen der Gefährdung ihrer Existenz,
und
2. von keinem der Unternehmen, die Eisen
oder Stahl erzeugen, aus Gründen der
Gefährdung ihrer betrieblichen Sicherheit
ein begründeter Einspruch erhoben wird, und
vom Antragsteller ständig unlegierter Eisenschrott
im Ausmaß von einem Zwölftel des
jeweiligen Vorjahresabsatzes auf Lager
gehalten wird.
(2) Bei der Prüfung der Einsprüche hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
davon auszugehen, daß
a) ein Werkbelieferungshändler als in seiner
Existenz gefährdet gilt, wenn hinsichtlich seines
durchschnittlichen jährlichen Umsatzes
an unlegiertem Eisenschrott, seiner Kosten
und seines Beschäftigtenstandes die betriebswirtschaftlich
rationelle Fortführung seiner
Tätigkeit als Werkbelieferungshändler durch
die Zulassung eines weiteren Werkbelieferungshändlers
nicht mehr gewährleistet
erscheint;
b) die betriebliche Sicherheit dann als gefährdet
gilt, wenn Umstände hervorkommen, die darauf
hinweisen, daß vom Antragsteller gelieferter
Schrott eine Gefahr für die Anlagen
eines Schrottverbrauchers und die dort
Beschäftigten darstellt.
(3) Liegen mehr Anträge im Sinne des Abs. 1
lit. b vor, als zum Zweck der Vermeidung der
Gefährdung der Existenz bestehender Werkbelieferungshändler
genehmigt werden können, so
gebührt jenen Antragstellern der Vorzug, die die
Einhaltung der Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes
am besten gewährleisten.
(4) Gefährdet ein Werkbelieferungshändler
durch seine Tätigkeit die betriebliche Sicherheit
eines Unternehmens, das Eisen oder Stahl erzeugt,
oder hat er unlegierten Eisenschrott im Ausmaß
von einem Zwölftel des jeweiligen Vorjahresabsatzes
länger als sechs Monate nicht auf Lager gehalten,
so ist ihm die Genehmigung nach Abs. 1 unverzüglich
zu entziehen. Ist ein Werkbelieferungshändler
nicht mehr Mitglied des Landesgremiums
des Handels mit Alt- und Abfallstoffen, so erlischt
die Genehmigung gem. Abs. 1. Bestehen Zweifel
darüber, ob eine Genehmigung gem. Abs. 1 erloschen
ist, so hat der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie von Amts wegen einen Feststellungsbescheid
über den Fortbestand oder das
Erlöschen der Genehmigung zu erlassen."
4. § 8 lautet
„§ 8. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hat für jedes Kalenderjahr
im vorhinein die den Schrottverbrauchern zustehenden
Jahresquoten durch Bescheid festzusetzen.
Hiezu haben der Fachverband der Bergwerke und
eisenerzeugenden Industrie und der Fachverband
der Gießereiindustrie gleichzeitig mit der Mitteilung
nach § 7 Abs. 2 dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie auch einen Vorschlag
über die Jahresquoten, welche den im § 4 Abs. 1
genannten Schrottverbrauchern in den ihren Bereichen
entsprechenden Gruppen im Sinne des § 7
Abs. 1 zuzuteilen sind, zu erstatten.
(2) Bei der Ermittlung der Jahresquoten ist unter
Bedachtnahme auf die im Abs. 1 genannten Vorschläge
a) der durchschnittliche Schrottzukaufsbedarf
in den dem im § 7 Abs. 2 genannten Zeitpunkt
unmittelbar vorangegangenen
10 Kalendervierteljahren (Referenzperiode)
festzustellen, der sich aus der Verminderung
des auf Grund des vom jeweiligen Schrottverbraucher
angewandten Standes der Erzeugungstechnik
erforderlichen Schrotteinsatzes
um den aus dem gleichen Grund entstehenden
Schrotteigenanfall in der Referenzperiode
ergibt,
b) der Bezug im Inland angefallenen unlegierten
Eisenschrotts durch einen Schrottverbraucher
ohne Bezugsgenehmigung gem. §§ 4 Abs. 1
und 9 in der in einem innerhalb der Referenzperiode
durchgeführten Verfahren gem.
§ 17 Abs. 2 Z 1 festgestellten Höhe von dem
gem. lit. a festgestellten Schrottzukaufsbedarf
abzurechnen und
c) ein Schrottverbraucher, der in der Referenzperiode,
vom Zeitpunkt des § 7 Abs. 2
zurückgerechnet, keine länger als 6 Kalendervierteljahre
ununterbrochen dauernde
Erzeugungstätigkeit nachweisen kann, nicht
zu berücksichtigen, wenn das öffentliche
Interesse in wirtschaftlicher Hinsicht die
Hintanhaltung des Entstehens zusätzlicher
Erzeugungskapazitäten in den Bereichen der
Gießereiindustrie oder der Stahlindustrie
erfordert.
(3) Die Jahresquote des einzelnen Schrottverbrauchers
ist mit jenem Hundertsatz der entsprechenden
Globalquote festzusetzen, der dem Anteil
des Ergebnisses aus der Teilung seines mit 100 vervielfachten
anrechenbaren Schrottzukaufsbedarfes
durch die Summe des anrechenbaren Schrottzukaufsbedarfes
aller zu berücksichtigenden Schrottverbraucher
seiner Gruppe im Sinne des § 7 Abs. 1
an der Globalquote dieser Gruppe entspricht."
5. Im § 10 Abs. 2 wird die Formulierung „§ 6
Abs. 1 lit. c" durch „§ 6 Abs. 1" ersetzt.
Artikel III
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung und hinsichtlich
des Art. II der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie betraut.