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270. Bundesgesetz: Änderung des Schrottlenkungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Bundesgesetz: Änderung des Schrottlenkungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Artikel II des Schrottlenkungsgesetzes,

BGBl. Nr. 275/1978, in der zuletzt geänderten Fassung

des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 314/1982, des Artikels II des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 268/1984 und des Artikels II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die

Vollziehung dieser Vorschriften sind vom Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des

30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die

in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten

können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen

werden.

Artikel II

Das Schrottlenkungsgesetz, BGBl. Nr. 275/

1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl.

Nr. 268/1984, wird wie folgt geändert

1. § 3 dritte Definition lautet

„— Schrottverbraucher Unternehmen, die Mitglieder

der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind

und die unlegierten Eisenschrott auf eigene oder

fremde Rechnung zur Herstellung von Roheisen,

Rohstahl, Gießereierzeugnissen oder für sonstige

hüttentechnische oder chemische Zwecke verbrauchen;"

2. in § 4 Abs. 1 lautet der zwischen Gedankenstrichen

stehende Einschub

„— grundsätzlich in den dem im § 7 Abs. 2 genannten

Zeitpunkt unmittelbar vorangegangenen

10 Kalendervierteljahren —"

3. § 6 lautet

„§ 6. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie hat auf Antrag Schrotthändlern

die Genehmigung zur Ausübung der

Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers zu erteilen,

wenn

a) vom Antragsteller die Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers

bereits am 30. Juni 1978

ausgeübt wurde und ständig unlegierter

Eisenschrott im Ausmaß von einem Zwölftel

des jeweiligen Vorjahresabsatzes auf Lager

gehalten wird,

b) bei anderen Antragstellern gegen deren

Tätigkeit innerhalb von 4 Wochen nach

Zustellung einer schriftlichen Anfrage des

Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie

1. von keinem der bestehenden Werkbelieferungshändler,

insbesondere von keinem

der bereits am 30. Juni 1978 tätigen, aus

Gründen der Gefährdung ihrer Existenz,

und

2. von keinem der Unternehmen, die Eisen

oder Stahl erzeugen, aus Gründen der

Gefährdung ihrer betrieblichen Sicherheit

ein begründeter Einspruch erhoben wird, und

vom Antragsteller ständig unlegierter Eisenschrott

im Ausmaß von einem Zwölftel des

jeweiligen Vorjahresabsatzes auf Lager

gehalten wird.

(2) Bei der Prüfung der Einsprüche hat der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

davon auszugehen, daß

a) ein Werkbelieferungshändler als in seiner

Existenz gefährdet gilt, wenn hinsichtlich seines

durchschnittlichen jährlichen Umsatzes

an unlegiertem Eisenschrott, seiner Kosten

und seines Beschäftigtenstandes die betriebswirtschaftlich

rationelle Fortführung seiner

Tätigkeit als Werkbelieferungshändler durch

die Zulassung eines weiteren Werkbelieferungshändlers

nicht mehr gewährleistet

erscheint;

b) die betriebliche Sicherheit dann als gefährdet

gilt, wenn Umstände hervorkommen, die darauf

hinweisen, daß vom Antragsteller gelieferter

Schrott eine Gefahr für die Anlagen

eines Schrottverbrauchers und die dort

Beschäftigten darstellt.

(3) Liegen mehr Anträge im Sinne des Abs. 1

lit. b vor, als zum Zweck der Vermeidung der

Gefährdung der Existenz bestehender Werkbelieferungshändler

genehmigt werden können, so

gebührt jenen Antragstellern der Vorzug, die die

Einhaltung der Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes

am besten gewährleisten.

(4) Gefährdet ein Werkbelieferungshändler

durch seine Tätigkeit die betriebliche Sicherheit

eines Unternehmens, das Eisen oder Stahl erzeugt,

oder hat er unlegierten Eisenschrott im Ausmaß

von einem Zwölftel des jeweiligen Vorjahresabsatzes

länger als sechs Monate nicht auf Lager gehalten,

so ist ihm die Genehmigung nach Abs. 1 unverzüglich

zu entziehen. Ist ein Werkbelieferungshändler

nicht mehr Mitglied des Landesgremiums

des Handels mit Alt- und Abfallstoffen, so erlischt

die Genehmigung gem. Abs. 1. Bestehen Zweifel

darüber, ob eine Genehmigung gem. Abs. 1 erloschen

ist, so hat der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie von Amts wegen einen Feststellungsbescheid

über den Fortbestand oder das

Erlöschen der Genehmigung zu erlassen."

4. § 8 lautet

„§ 8. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie hat für jedes Kalenderjahr

im vorhinein die den Schrottverbrauchern zustehenden

Jahresquoten durch Bescheid festzusetzen.

Hiezu haben der Fachverband der Bergwerke und

eisenerzeugenden Industrie und der Fachverband

der Gießereiindustrie gleichzeitig mit der Mitteilung

nach § 7 Abs. 2 dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie auch einen Vorschlag

über die Jahresquoten, welche den im § 4 Abs. 1

genannten Schrottverbrauchern in den ihren Bereichen

entsprechenden Gruppen im Sinne des § 7

Abs. 1 zuzuteilen sind, zu erstatten.

(2) Bei der Ermittlung der Jahresquoten ist unter

Bedachtnahme auf die im Abs. 1 genannten Vorschläge

a) der durchschnittliche Schrottzukaufsbedarf

in den dem im § 7 Abs. 2 genannten Zeitpunkt

unmittelbar vorangegangenen

10 Kalendervierteljahren (Referenzperiode)

festzustellen, der sich aus der Verminderung

des auf Grund des vom jeweiligen Schrottverbraucher

angewandten Standes der Erzeugungstechnik

erforderlichen Schrotteinsatzes

um den aus dem gleichen Grund entstehenden

Schrotteigenanfall in der Referenzperiode

ergibt,

b) der Bezug im Inland angefallenen unlegierten

Eisenschrotts durch einen Schrottverbraucher

ohne Bezugsgenehmigung gem. §§ 4 Abs. 1

und 9 in der in einem innerhalb der Referenzperiode

durchgeführten Verfahren gem.

§ 17 Abs. 2 Z 1 festgestellten Höhe von dem

gem. lit. a festgestellten Schrottzukaufsbedarf

abzurechnen und

c) ein Schrottverbraucher, der in der Referenzperiode,

vom Zeitpunkt des § 7 Abs. 2

zurückgerechnet, keine länger als 6 Kalendervierteljahre

ununterbrochen dauernde

Erzeugungstätigkeit nachweisen kann, nicht

zu berücksichtigen, wenn das öffentliche

Interesse in wirtschaftlicher Hinsicht die

Hintanhaltung des Entstehens zusätzlicher

Erzeugungskapazitäten in den Bereichen der

Gießereiindustrie oder der Stahlindustrie

erfordert.

(3) Die Jahresquote des einzelnen Schrottverbrauchers

ist mit jenem Hundertsatz der entsprechenden

Globalquote festzusetzen, der dem Anteil

des Ergebnisses aus der Teilung seines mit 100 vervielfachten

anrechenbaren Schrottzukaufsbedarfes

durch die Summe des anrechenbaren Schrottzukaufsbedarfes

aller zu berücksichtigenden Schrottverbraucher

seiner Gruppe im Sinne des § 7 Abs. 1

an der Globalquote dieser Gruppe entspricht."

5. Im § 10 Abs. 2 wird die Formulierung „§ 6

Abs. 1 lit. c" durch „§ 6 Abs. 1" ersetzt.

Artikel III

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung und hinsichtlich

des Art. II der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie betraut.

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