270. Verordnung: Abänderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes
(ARG), BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie die Anlage zur Verordnung
des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend
Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe
(ARG-VO), BGBl. Nr. 149/1984, geändert wie
folgt
Artikel I
1. In Abschnitt XIII (Fremdenverkehr, Freizeitgestaltung,
Kongresse, Konferenzen) hat die Ziffer
5 (Wechselstuben) zu lauten
„5. Wechselstuben
Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln
(Devisen- und Valutengeschäft) sowie der
schaltermäßige An- und Verkauf ausländischer
Geldsorten und Reiseschecks (Wechselstubengeschäft)
auf dem Flughafen Wien-
Schwechat sowie in jeweils einer Wechselstube
a) auf sonstigen Flugplätzen mit internationalem
Linienverkehr sowie in zentralen
Bus- und Bahnabfertigungsstellen (Air terminals)
dieser Flugplätze;
2. Die lit. b bis e bleiben unverändert.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 2. Juli 1984 in Kraft.