Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
270_1983 AT

270. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Auf Grund des Punzierungsgesetzes, BGBl.

Nr. 68/1954, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 184/1965 und BGBl. Nr. 222/1967 wird

verordnet

Artikel I

(1) Die als Außenstelle des Punzierungsamtes

Innsbruck bestehende Punzierungsstätte in Dornbirn

wird aufgelöst.

(2) Als Außenstelle des Punzierungsamtes Innsbruck

wird eine Punzierungsstätte in Wolfurt

errichtet.

Artikel II

Die Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz,

BGBl. Nr. 385/1967, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 117/1969, BGBl.

Nr. 17/1972, BGBl. Nr. 144/1973, BGBl.

Nr. 442/1980, BGBl. Nr. 13/1981 und BGBl.

Nr. 560/1982 wird wie folgt geändert

1. § 23 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Als Amtszeichen der Punzierungsämter und

ihrer Außenstellen sind folgende Buchstaben zu

verwenden

G für das Punzierungsamt Graz,

K für die Punzierungsstätte Klagenfurt (Außenstelle

des Punzierungsamtes Graz),

J für das Punzierungsamt Innsbruck,

B für die Punzierungsstätte Wolfurt (Außenstelle

des Punzierungsamtes Innsbruck),

L für das Punzierungsamt Linz,

S für die Punzierungsstätte Salzburg (Außenstelle

des Punzierungsamtes Linz),

W für das Punzierungsamt Wien I,

V für das Punzierungsamt Wien II.

2. § 28 Abs. 4 lit. a hat zu läuten

„a) eine Punzierungsstätte in Wolfurt als Außenstelle

des Punzierungsamtes Innsbruck."

3. § 60 hat zu lauten

„§ 60. (1) Aus unedlen Metallen hergestellte,

jedoch edelmetallähnliche und mit Verzierungen

aus Edelmetall versehene oder mit Platin, Gold

oder Silber überzogene Gegenstände dürfen nur als

unechte Gegenstände feilgehalten werden. Die

Angabe des Feingehaltes der Auflage oder die

Anbringung von Feingehaltszahlen auf den echten

Verzierungen ist unzulässig.

(2) Gegenstände aus unedlen Metallen dürfen

nicht so stark mit Platin, Gold oder Silber überzogen

sein, daß dadurch die Erkennung der Gegenstände

als unedel durch die Strichprobe verhindert

wird. Ausgenommen von diesem Verbot sind

Gegenstände, die auf der sichtbaren Innenseite als

unedel erkennbar und an einer deutlich sichtbaren

Stelle mit einem der Worte ,Unecht', ,Unedel',

,Metall' oder entsprechend (zum Beispiel mit dem

Namen des Herstellungsmetalles) bezeichnet sind."

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1983 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →