270. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Punzierungsgesetzes, BGBl.
Nr. 68/1954, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 184/1965 und BGBl. Nr. 222/1967 wird
verordnet
Artikel I
(1) Die als Außenstelle des Punzierungsamtes
Innsbruck bestehende Punzierungsstätte in Dornbirn
wird aufgelöst.
(2) Als Außenstelle des Punzierungsamtes Innsbruck
wird eine Punzierungsstätte in Wolfurt
errichtet.
Artikel II
Die Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz,
BGBl. Nr. 385/1967, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 117/1969, BGBl.
Nr. 17/1972, BGBl. Nr. 144/1973, BGBl.
Nr. 442/1980, BGBl. Nr. 13/1981 und BGBl.
Nr. 560/1982 wird wie folgt geändert
1. § 23 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Als Amtszeichen der Punzierungsämter und
ihrer Außenstellen sind folgende Buchstaben zu
verwenden
G für das Punzierungsamt Graz,
K für die Punzierungsstätte Klagenfurt (Außenstelle
des Punzierungsamtes Graz),
J für das Punzierungsamt Innsbruck,
B für die Punzierungsstätte Wolfurt (Außenstelle
des Punzierungsamtes Innsbruck),
L für das Punzierungsamt Linz,
S für die Punzierungsstätte Salzburg (Außenstelle
des Punzierungsamtes Linz),
W für das Punzierungsamt Wien I,
V für das Punzierungsamt Wien II.
2. § 28 Abs. 4 lit. a hat zu läuten
„a) eine Punzierungsstätte in Wolfurt als Außenstelle
des Punzierungsamtes Innsbruck."
3. § 60 hat zu lauten
„§ 60. (1) Aus unedlen Metallen hergestellte,
jedoch edelmetallähnliche und mit Verzierungen
aus Edelmetall versehene oder mit Platin, Gold
oder Silber überzogene Gegenstände dürfen nur als
unechte Gegenstände feilgehalten werden. Die
Angabe des Feingehaltes der Auflage oder die
Anbringung von Feingehaltszahlen auf den echten
Verzierungen ist unzulässig.
(2) Gegenstände aus unedlen Metallen dürfen
nicht so stark mit Platin, Gold oder Silber überzogen
sein, daß dadurch die Erkennung der Gegenstände
als unedel durch die Strichprobe verhindert
wird. Ausgenommen von diesem Verbot sind
Gegenstände, die auf der sichtbaren Innenseite als
unedel erkennbar und an einer deutlich sichtbaren
Stelle mit einem der Worte ,Unecht', ,Unedel',
,Metall' oder entsprechend (zum Beispiel mit dem
Namen des Herstellungsmetalles) bezeichnet sind."
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1983 in Kraft.