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270_1982 AT

270. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinde Hohentauern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinde Hohentauern

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 114

Triebener Straße wird im Bereich der Gemeinde

Hohentauern wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse schwenkt

bei km 5,50 nach Norden, quert sodann den

Bichlbauerbach und in der Folge den Triebenbach

und bindet bei km 5,76 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Hohentauern aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. B 114/1 im

Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 23. Jänner 1979, BGBl. Nr. 75, betreffend die

Bestimmung des Straßenverlaufes des Abschnittes

„Brodjäger—St. Johann" der B 114 Triebener

Straße für den Bereich von km 5,57 bis km 6,00

aufgehoben bzw. abgeändert.

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