270. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinde Hohentauern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 114
Triebener Straße wird im Bereich der Gemeinde
Hohentauern wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse schwenkt
bei km 5,50 nach Norden, quert sodann den
Bichlbauerbach und in der Folge den Triebenbach
und bindet bei km 5,76 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Hohentauern aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. B 114/1 im
Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 23. Jänner 1979, BGBl. Nr. 75, betreffend die
Bestimmung des Straßenverlaufes des Abschnittes
„Brodjäger—St. Johann" der B 114 Triebener
Straße für den Bereich von km 5,57 bis km 6,00
aufgehoben bzw. abgeändert.