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270_1981 AT

270. Verordnung: 19. Bundesrechenamtsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Verordnung: 19. Bundesrechenamtsverordnung

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und der

§§ 4, 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister (für Unterricht

und Kunst, hinsichtlich der §§ 4 und 5

dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem

Rechnungshof, verordnet

Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Unterricht

und Kunst

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes

genannten Aufgaben,

ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung

und die Zahlbarstellung der Geldleistungen

an folgende Bedienstete im Bereiche

des Österreichischen Bundestheaterverbandes

a) ausschließlich gegen Auftrittshonorar

verpflichtete Bedienstete,

b) Substituten,

c) Angehörige von Zusatzchören,

d) Zusatztänzer,

e) Statisten;

f) Angehörige des Publikumsdienstes,

g) Tages- und Abendaushelfer,

h) Lehrlinge;

2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die

Zahlbarstellung von

a) Entschädigungen für Nebentätigkeiten

sowie von Anteilen der Bediensteten an

Untersuchungsgebühren (Taxen),

b) Geldleistungen für Bedienstete, deren

Dienstverhältnis durch das allgemeine

bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811,

JGS Nr. 946, geregelt wird,

c) Ausbildungsbeiträgen für Probelehrer

nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 170/

1973,

d) Aufwandsentschädigungen für Ausländer

hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer

oder Austauschassistenten an Unterrichtsanstalten

auf Grund zwischenstaatlicher

Kulturabkommen,

e) Honoraren für Lehrbeauftragte im Rahmen

der Sportlehrerausbildung an der

Bundesanstalt für Leibeserziehung in

Wien,

f) Beiträgen des Bundes zur vertraglichen

Krankenversicherung der im Ausland

verwendeten österreichischen Lehrer,

g) Bezügen für Landeslehrer, die gemäß

§ 18 des Landeslehrer-Dienstgesetzes,

BGBl. Nr. 245/1962, einer Dienststelle

der Bundesverwaltung dienstzugeteilt

sind sowie für Landeslehrer, die zu Lasten

einer einer Privatschule zugewiesenen

Planstelle des Bundes (Subventionsposten)

verwendet werden,

h) Bezügen für Landeslehrer, die zu Lasten

einer Planstelle eines Bundeslehrers oder

Bundesvertragslehrers verwendet werden,

i) Bezügen für gemäß § 3 Abs. 1 lit. b

des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 190/1949, kirchlich bestellte Religionslehrer,

die an Bundesschulen, konfessionellen

Privatschulen oder zu Lasten eines

zugewiesenen Subventionspostens an einer

nicht konfessionellen Privatschule verwendet

werden, und

j) Vergütungen gemäß § 19 Abs. 3 des

Privatschulgesetzes, (BGBl. Nr. 244/1962,

für Lehrer an (konfessionellen Privatschulen

sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7

des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden

Aufgaben.

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