270. Verordnung: 19. Bundesrechenamtsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und der
§§ 4, 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,
BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister (für Unterricht
und Kunst, hinsichtlich der §§ 4 und 5
dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem
Rechnungshof, verordnet
Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Unterricht
und Kunst
1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes
genannten Aufgaben,
ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung
und die Zahlbarstellung der Geldleistungen
an folgende Bedienstete im Bereiche
des Österreichischen Bundestheaterverbandes
a) ausschließlich gegen Auftrittshonorar
verpflichtete Bedienstete,
b) Substituten,
c) Angehörige von Zusatzchören,
d) Zusatztänzer,
e) Statisten;
f) Angehörige des Publikumsdienstes,
g) Tages- und Abendaushelfer,
h) Lehrlinge;
2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung von
a) Entschädigungen für Nebentätigkeiten
sowie von Anteilen der Bediensteten an
Untersuchungsgebühren (Taxen),
b) Geldleistungen für Bedienstete, deren
Dienstverhältnis durch das allgemeine
bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811,
JGS Nr. 946, geregelt wird,
c) Ausbildungsbeiträgen für Probelehrer
nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 170/
1973,
d) Aufwandsentschädigungen für Ausländer
hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer
oder Austauschassistenten an Unterrichtsanstalten
auf Grund zwischenstaatlicher
Kulturabkommen,
e) Honoraren für Lehrbeauftragte im Rahmen
der Sportlehrerausbildung an der
Bundesanstalt für Leibeserziehung in
Wien,
f) Beiträgen des Bundes zur vertraglichen
Krankenversicherung der im Ausland
verwendeten österreichischen Lehrer,
g) Bezügen für Landeslehrer, die gemäß
§ 18 des Landeslehrer-Dienstgesetzes,
BGBl. Nr. 245/1962, einer Dienststelle
der Bundesverwaltung dienstzugeteilt
sind sowie für Landeslehrer, die zu Lasten
einer einer Privatschule zugewiesenen
Planstelle des Bundes (Subventionsposten)
verwendet werden,
h) Bezügen für Landeslehrer, die zu Lasten
einer Planstelle eines Bundeslehrers oder
Bundesvertragslehrers verwendet werden,
i) Bezügen für gemäß § 3 Abs. 1 lit. b
des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 190/1949, kirchlich bestellte Religionslehrer,
die an Bundesschulen, konfessionellen
Privatschulen oder zu Lasten eines
zugewiesenen Subventionspostens an einer
nicht konfessionellen Privatschule verwendet
werden, und
j) Vergütungen gemäß § 19 Abs. 3 des
Privatschulgesetzes, (BGBl. Nr. 244/1962,
für Lehrer an (konfessionellen Privatschulen
sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7
des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden
Aufgaben.