270. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Kärnten aus Anlaß der 60. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Dem Land Kärnten wird aus Anlaß der
60. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung,
auf Grund welcher sich die im Abstimmungsgebiet
ansässige Wohnbevölkerung für die
Angliederung an die Republik Österreich entschieden
hat, aus Bundesmitteln ein einmaliger
Zweckzuschuß im Betrag von 20 Millionen Schilling
gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist für besondere
Vorhaben im Abstimmungsgebiet zum
Zweck der Festigung der Zugehörigkeit dieses
Gebietes zu Österreich zu verwenden und zur
Stärkung der für die bezeichneten Zwecke vorgesehenen
Landesmittel bestimmt.
§ 2. Die Überprüfung der widmungsgemäßen
Verwendung des Bundeszuschusses behält sich
der Bund vor.
§ 3. Der Bundeszuschuß ist vom Land Kärnten
haushaltsmäßig zu verrechnen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.