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270. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Kärnten aus Anlaß der 60. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Kärnten aus Anlaß der 60. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Dem Land Kärnten wird aus Anlaß der

60. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung,

auf Grund welcher sich die im Abstimmungsgebiet

ansässige Wohnbevölkerung für die

Angliederung an die Republik Österreich entschieden

hat, aus Bundesmitteln ein einmaliger

Zweckzuschuß im Betrag von 20 Millionen Schilling

gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist für besondere

Vorhaben im Abstimmungsgebiet zum

Zweck der Festigung der Zugehörigkeit dieses

Gebietes zu Österreich zu verwenden und zur

Stärkung der für die bezeichneten Zwecke vorgesehenen

Landesmittel bestimmt.

§ 2. Die Überprüfung der widmungsgemäßen

Verwendung des Bundeszuschusses behält sich

der Bund vor.

§ 3. Der Bundeszuschuß ist vom Land Kärnten

haushaltsmäßig zu verrechnen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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