270. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II des Viehwirtschaftsgesetzes
1976, BGBl. Nr. 258, in der Fassung des
Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bis zum Ablauf des 30. Juni 1980 auch
in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer
das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von
1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können unmittelbar
von Bundesbehörden versehen werden.
Artikel II
Das Viehwirtschaftsgesetz 1976 wird geändert
wie folgt
1. § 1 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„§ 1. (1) Schlachttiere im Sinne dieses Bundesgesetzes
snd folgende Tiere
(2) Fleisch im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
folgende Waren
(3) Fleischwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind folgende Waren
2. Nach dem § 7 ist folgender § 7 a einzufügen
„§ 7 a. Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
der Ziele des § 2 Abs. 1 können
Importeure und Exporteure, die Waren ohne die
hiefür erforderliche Bewilligung der Kommission
ein- oder ausführen, für die Dauer eines Jahres
und im Wiederholungsfall dauernd von der
Durchführung von Import- und Exportgeschäften
ausgeschlossen werden."
3. Dem § 10 Abs. 5 ist anzufügen
„Ein Beschluß der Kommission, mit dem ein
Importausgleich mit einem Pauschbetrag festgestellt
wird oder mit dem bestimmt wird, daß
ein Importausgleich nicht zu entrichten ist, darf
nur bekanntgemacht werden, wenn er von den
Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft
und für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung
gilt als erteilt, falls sie nicht binnen
zwei Tagen nach Beschlußfassung versagt wird."
4. § 10 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Die Feststellung des Importausgleiches erfolgt
durch die Kommission mit Bescheid. In
gleicher Weise ist bei Vorliegen der Voraussetzungen
zu bestimmen, daß ein Importausgleich
nicht zu entrichten ist. Der Bescheid muß an
den Warenempfänger im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften ergangen sein und dem Zollamt
im Zeitpunkt der Abfertigung der Ware zum
freien Verkehr vorgelegt werden. Hat das Zollamt
die Eingangsabgaben nach den zollgesetzlichen
Vorschriften von Amts wegen festzusetzen,
so hat der Bescheid an denjenigen zu ergehen, der
die Eingangsabgaben schuldet oder für sie haftet;
die Kommission hat diesen Bescheid dem
Zollamt auf Ersuchen unmittelbar zur Kenntnis
zu bringen."
5. § 10 Abs. 10 hat zu lauten
„(10) Ist für im Eingang vorgemerkte Waren
eine Zollabrechnung nach dem Zollgesetz 1955
durchzuführen, so hat das Zollamt den Importausgleich
vorbehaltlich des Abs. 7 in der Höhe
des sich aus der Anwendung des allgemeinen
tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles zu
bemessen, sofern nicht ein Importausgleich durch
allgemein verbindliche Anordnungen oder durch
Bescheid festgestellt worden ist."
6. § 10 Abs. 11 hat zu lauten
„(11) Die Erhebung des Importausgleiches von
Waren, die aus der Zollfreizone in das übrige
Zollgebiet verbracht werden, richtet sich nach
Art und Beschaffenheit, Menge und Wert dieser
Waren im Zeitpunkt ihrer Einbringung in die
Zollfreizone."
7. Dem § 10 ist folgender Abs. 12 anzufügen
„(12) Die Bestimmungen über den Importausgleich
finden keine Anwendung auf Waren, für
die nach den Vorschriften des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, aus Rechtsgründen Zollfreiheit
gewährt wird; die Ausnahmen gelten jedoch nicht
für als Geschenke eingehende Sendungen der
im § 1 genannten Waren im Werte von über
1000 S. Weiter finden die Bestimmungen über
den Importausgleich keine Anwendung auf
Waren, für deren Einfuhr bestimmten Personen
oder Personengruppen auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen Zollfreiheit eingeräumt
ist."
8. § 11 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die Bestimmungen über den Exportausgleich
finden keine Anwendung auf Waren, für
die nach den Vorschriften des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, aus Rechtsgründen Zollfreiheit
gewährt wird. Weiter finden diese Bestimmungen
keine Anwendung auf Waren, für deren Ausfuhr
bestimmten Personen oder Personengruppen
auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Zollfreiheit eingeräumt ist."
9. § 13 hat zu lauten
„§ 13. (1) Die Haltung von mehr als 400 Mastschweinen
oder 60 Zuchtsauen je Betrieb bedarf
einer Bewilligung.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
kann zur Erreichung der Ziele des
§ 2 Abs. 1 Bewilligungen gemäß Abs. 1 erteilen.
(3) Betrieben, deren Tierbestand zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
über die in Abs. 1 festgelegten Größen hinausgeht,
ist auf jeden Fall eine Bewilligung in der
Höhe des Bestandes vom 3. Dezember 1977
zu erteilen."
10. Im § 20 Abs. 1 ist nach dem ersten Satz
einzufügen
„Der Abrufkommission kann auch die Feststellung
von Importausgleichen im Rahmen von
Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 übertragen werden."
11. Dem § 23 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Zu den Sitzungen der Abrufkommission
sind die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und für Finanzen einzuladen, wenn
in diesen Sitzungen Importausgleiche festgestellt
werden, sie können sich durch Bedienstete ihrer
Ressorts vertreten lassen."
12. § 26 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wer einer Verordnung oder einem Bescheid
gemäß § 3 Abs. 2 oder 3 oder § 14 Abs. 1
zuwiderhandelt, wer einer Verpflichtung gemäß
§ 8 oder § 14 Abs. 3 oder 4 nicht nachkommt,
oder wer die nach § 13 Abs. 1 erforderliche Bewilligung
nicht einholt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 50000 S
zu bestrafen."
13. § 30 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf
des 30. Juni 1980 außer Kraft."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1978
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind
hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,
hinsichtlich des Art. II Z. 3 die Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen
und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Land- und Fostwirtschaft
betraut.