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270. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1978

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des Viehwirtschaftsgesetzes

1976, BGBl. Nr. 258, in der Fassung des

Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten

sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bis zum Ablauf des 30. Juni 1980 auch

in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer

das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von

1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften

geregelten Angelegenheiten können unmittelbar

von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II

Das Viehwirtschaftsgesetz 1976 wird geändert

wie folgt

1. § 1 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„§ 1. (1) Schlachttiere im Sinne dieses Bundesgesetzes

snd folgende Tiere

(2) Fleisch im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

folgende Waren

(3) Fleischwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind folgende Waren

2. Nach dem § 7 ist folgender § 7 a einzufügen

„§ 7 a. Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

der Ziele des § 2 Abs. 1 können

Importeure und Exporteure, die Waren ohne die

hiefür erforderliche Bewilligung der Kommission

ein- oder ausführen, für die Dauer eines Jahres

und im Wiederholungsfall dauernd von der

Durchführung von Import- und Exportgeschäften

ausgeschlossen werden."

3. Dem § 10 Abs. 5 ist anzufügen

„Ein Beschluß der Kommission, mit dem ein

Importausgleich mit einem Pauschbetrag festgestellt

wird oder mit dem bestimmt wird, daß

ein Importausgleich nicht zu entrichten ist, darf

nur bekanntgemacht werden, wenn er von den

Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft

und für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung

gilt als erteilt, falls sie nicht binnen

zwei Tagen nach Beschlußfassung versagt wird."

4. § 10 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Die Feststellung des Importausgleiches erfolgt

durch die Kommission mit Bescheid. In

gleicher Weise ist bei Vorliegen der Voraussetzungen

zu bestimmen, daß ein Importausgleich

nicht zu entrichten ist. Der Bescheid muß an

den Warenempfänger im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften ergangen sein und dem Zollamt

im Zeitpunkt der Abfertigung der Ware zum

freien Verkehr vorgelegt werden. Hat das Zollamt

die Eingangsabgaben nach den zollgesetzlichen

Vorschriften von Amts wegen festzusetzen,

so hat der Bescheid an denjenigen zu ergehen, der

die Eingangsabgaben schuldet oder für sie haftet;

die Kommission hat diesen Bescheid dem

Zollamt auf Ersuchen unmittelbar zur Kenntnis

zu bringen."

5. § 10 Abs. 10 hat zu lauten

„(10) Ist für im Eingang vorgemerkte Waren

eine Zollabrechnung nach dem Zollgesetz 1955

durchzuführen, so hat das Zollamt den Importausgleich

vorbehaltlich des Abs. 7 in der Höhe

des sich aus der Anwendung des allgemeinen

tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles zu

bemessen, sofern nicht ein Importausgleich durch

allgemein verbindliche Anordnungen oder durch

Bescheid festgestellt worden ist."

6. § 10 Abs. 11 hat zu lauten

„(11) Die Erhebung des Importausgleiches von

Waren, die aus der Zollfreizone in das übrige

Zollgebiet verbracht werden, richtet sich nach

Art und Beschaffenheit, Menge und Wert dieser

Waren im Zeitpunkt ihrer Einbringung in die

Zollfreizone."

7. Dem § 10 ist folgender Abs. 12 anzufügen

„(12) Die Bestimmungen über den Importausgleich

finden keine Anwendung auf Waren, für

die nach den Vorschriften des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, aus Rechtsgründen Zollfreiheit

gewährt wird; die Ausnahmen gelten jedoch nicht

für als Geschenke eingehende Sendungen der

im § 1 genannten Waren im Werte von über

1000 S. Weiter finden die Bestimmungen über

den Importausgleich keine Anwendung auf

Waren, für deren Einfuhr bestimmten Personen

oder Personengruppen auf Grund zwischenstaatlicher

Vereinbarungen Zollfreiheit eingeräumt

ist."

8. § 11 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die Bestimmungen über den Exportausgleich

finden keine Anwendung auf Waren, für

die nach den Vorschriften des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, aus Rechtsgründen Zollfreiheit

gewährt wird. Weiter finden diese Bestimmungen

keine Anwendung auf Waren, für deren Ausfuhr

bestimmten Personen oder Personengruppen

auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen

Zollfreiheit eingeräumt ist."

9. § 13 hat zu lauten

„§ 13. (1) Die Haltung von mehr als 400 Mastschweinen

oder 60 Zuchtsauen je Betrieb bedarf

einer Bewilligung.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

kann zur Erreichung der Ziele des

§ 2 Abs. 1 Bewilligungen gemäß Abs. 1 erteilen.

(3) Betrieben, deren Tierbestand zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

über die in Abs. 1 festgelegten Größen hinausgeht,

ist auf jeden Fall eine Bewilligung in der

Höhe des Bestandes vom 3. Dezember 1977

zu erteilen."

10. Im § 20 Abs. 1 ist nach dem ersten Satz

einzufügen

„Der Abrufkommission kann auch die Feststellung

von Importausgleichen im Rahmen von

Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 übertragen werden."

11. Dem § 23 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Zu den Sitzungen der Abrufkommission

sind die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und für Finanzen einzuladen, wenn

in diesen Sitzungen Importausgleiche festgestellt

werden, sie können sich durch Bedienstete ihrer

Ressorts vertreten lassen."

12. § 26 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wer einer Verordnung oder einem Bescheid

gemäß § 3 Abs. 2 oder 3 oder § 14 Abs. 1

zuwiderhandelt, wer einer Verpflichtung gemäß

§ 8 oder § 14 Abs. 3 oder 4 nicht nachkommt,

oder wer die nach § 13 Abs. 1 erforderliche Bewilligung

nicht einholt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 50000 S

zu bestrafen."

13. § 30 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf

des 30. Juni 1980 außer Kraft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1978

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind

hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,

hinsichtlich des Art. II Z. 3 die Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen

und

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Land- und Fostwirtschaft

betraut.

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