270. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Stein- und keramischen Industrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für den gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 des
Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.
Nr. 223/1947, festgelegten Bereich des Fachverbandes
der Stein- und keramischen Industrie wird
in Entsprechung von gemeinsamen Anträgen der
jeweiligen Fachgruppen der Stein- und keramischen
Industrie und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter, für die Bundesländer Burgenland,
Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark
und Wien ein Kontingent in Höhe von insgesamt
1335 für die Beschäftigung von Ausländern
als Arbeiter festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).
(2) Ausgenommen hievon sind
1. in den Bundesländern Burgenland und Wien
Betriebe, in denen der Anteil der Ausländer
40 v. H. der beschäftigten Arbeiter erreicht hat,
2. im. Bundesland Niederösterreich Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten
inländischen Arbeiter erreicht hat,
3. im Bundesland Oberösterreich Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat,
4. im Bundesland Steiermark Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat, sofern nicht eine
Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen
Befürwortung durch die Fachgruppe der Stein-
und keramischen Industrie und das Landessekretariat
der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter
an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
erfolgt.
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die
angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Burgenland 40
Kärnten 60
Niederösterreich 400
Oberösterreich 490
Steiermark 100
Wien 245.
§ 3. Die Laufzeit der Landes-Einzelkontingente
erstreckt sich
1. im Bundesland Burgenland vom 7. März
bis 17. Dezember 1977,
2. im Bundesland Kärnten vom 28. Feber bis
31. Dezember 1977,
3. in den Bundesländern Niederösterreich und
Oberösterreich vom 14. Feber bis 17. Dezember
1977,
4. im Bundesland Steiermark vom 1. März bis
31. Dezember 1977,
5. im Bundesland Wien vom 31. Jänner bis
24. Dezember 1977.