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270_1977 AT

270. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Stein- und keramischen Industrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Stein- und keramischen Industrie

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für den gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 des

Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.

Nr. 223/1947, festgelegten Bereich des Fachverbandes

der Stein- und keramischen Industrie wird

in Entsprechung von gemeinsamen Anträgen der

jeweiligen Fachgruppen der Stein- und keramischen

Industrie und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

Gewerkschaft der Bau- und

Holzarbeiter, für die Bundesländer Burgenland,

Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark

und Wien ein Kontingent in Höhe von insgesamt

1335 für die Beschäftigung von Ausländern

als Arbeiter festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).

(2) Ausgenommen hievon sind

1. in den Bundesländern Burgenland und Wien

Betriebe, in denen der Anteil der Ausländer

40 v. H. der beschäftigten Arbeiter erreicht hat,

2. im. Bundesland Niederösterreich Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten

inländischen Arbeiter erreicht hat,

3. im Bundesland Oberösterreich Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat,

4. im Bundesland Steiermark Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat, sofern nicht eine

Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen

Befürwortung durch die Fachgruppe der Stein-

und keramischen Industrie und das Landessekretariat

der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter

an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

erfolgt.

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die

angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Burgenland 40

Kärnten 60

Niederösterreich 400

Oberösterreich 490

Steiermark 100

Wien 245.

§ 3. Die Laufzeit der Landes-Einzelkontingente

erstreckt sich

1. im Bundesland Burgenland vom 7. März

bis 17. Dezember 1977,

2. im Bundesland Kärnten vom 28. Feber bis

31. Dezember 1977,

3. in den Bundesländern Niederösterreich und

Oberösterreich vom 14. Feber bis 17. Dezember

1977,

4. im Bundesland Steiermark vom 1. März bis

31. Dezember 1977,

5. im Bundesland Wien vom 31. Jänner bis

24. Dezember 1977.

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